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Bundesverfassungsgericht erklärt Wahlrechtsreform für teilweise verfassungswidrig

Archivmeldung vom 30.07.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.07.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bundesverfassungsgericht (Symbolbild)
Bundesverfassungsgericht (Symbolbild)

Foto: Elkawe
Lizenz: CC BY-SA 3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Wahlrechtsreform der Ampelkoalition für teilweise verfassungswidrig erklärt. Die Regelung zur Streichung der Grundmandatsklausel sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, teilten die Karlsruher Richter am Dienstag mit und bestätigten damit einen Leak von Montagabend.

Demnach soll diese Klausel, wonach eine Partei auch bei einem Scheitern an der Fünf-Prozent-Hürde mit dem Zweitstimmenergebnis in den Bundestag einzieht, wenn sie mindestens drei Direktmandate gewinnt, auch bei der nächsten Bundestagswahl gelten. Der Gesetzgeber wurde zu einer Neuregelung aufgefordert.

Der Rest der Reform - die Streichung von Überhang- und Ausgleichsmandaten - kann laut Urteil weiter in Kraft bleiben. Die Begrenzung der Abgeordnetenzahl im Parlament auf 630 bleibt damit bestehen. Dies dürfte dazu führen, dass künftig nicht alle Direktkandidaten, die in ihrem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten, auch in das Parlament einziehen. Ihnen soll ein Mandat nur noch dann zugeteilt werden, wenn dies durch das Zweitstimmenergebnis gedeckt ist.

In Karlsruhe hatten unter anderem die Union und die Linke, die bayerische Regierung sowie mehr als 4.000 Privatpersonen gegen die Reform geklagt.

Quelle: dts Nachrichtenagentur




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