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Rechtsanwalt Solmecke warnt vor Faxen der Branchenbuch-Anbieter: Wer nicht guckt, zahlt bis zu 2.000 Euro!

Archivmeldung vom 12.01.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.01.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Claudia Hautumm / pixelio.de
Bild: Claudia Hautumm / pixelio.de

Vor allem neu gegründete Unternehmen erhalten immer wieder Anschreiben von so genannten Branchenbuch-Anbietern, die versprechen, eine Firmenadresse im Web zu veröffentlichen und somit zu bewerben. Rechtsanwalt Christian Solmecke warnt frisch gebackene Firmenchefs: Was oft so aussieht wie ein simpler Korrekturabzug, ist tatsächlich ein neuer Vertrag, der bei einer schnellen Unterschrift bis zu 2.000 Euro teuer werden kann. Ein neues Urteil des BGH stärkt nun die Position der Betroffenen.

Gewerbetreibende bekommen täglich viele Briefe, Faxe und E-Mails. In der allgemeinen Bürohektik bleibt in der Regel viel zu wenig Zeit, um sich angemessen mit den Schreiben zu beschäftigen. Alles wird schnell beantwortet, dabei kann man leicht das Kleingedruckte übersehen. Diese Tatsache machen sich einige Anbieter von Internet-Branchenverzeichnissen zunutze, um viel Geld zu verdienen.

Sie verschicken Angebotsschreiben meist per Fax, die auf den ersten Blick nicht wie eine Werbung aussehen, sondern den Eindruck vermitteln, zwischen dem Anbieter und dem Empfänger bestehe bereits eine Geschäftsbeziehung.

Der Gewerbetreibende wird in dem Schreiben mit der Anmutung eines Korrekturausdrucks dazu aufgefordert, die ausgewiesenen Adressdaten zu überprüfen und fehlende Daten zu vervollständigen. Füllt er das Formular daraufhin aus und sendet es unterschrieben und mit aufgedrücktem Firmenstempel zurück, freut sich der Anbieter. Er sieht nämlich in dem ausgefüllten Formular einen neuen Vertragsabschluss über eine kostenpflichtige Eintragung in ein Internet-Branchenverzeichnis. Oft ist im Kleingedruckten eine Vertragslaufzeit von mindestens zwei Jahren bei jährlichen Kosten von bis zu 1.000 Euro vorgesehen.

Von diesem Vertrag wissen die Gewerbetreibenden natürlich nichts - sie haben den Passus überlesen. Wenn dann die Rechnung kommt, fallen sie aus allen Wolken. Schließlich ist der Nutzen der Internet-Branchenbücher einen solch hohen Betrag kaum wert. Noch dazu gibt es zahlreiche Internet-Branchenverzeichnisse, die eine komplett kostenlose Eintragung anbieten.

Verschleierung des Werbecharakters

Dieser eben geschilderten Praxis erteilte der BGH (Urt. v. 30.06.2011, Az. I ZR 157/10) in einem jetzt veröffentlichten Urteil zumindest in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht eine Absage.

Die Klägerin, die das Verzeichnis "Gelbe Seiten" herausgibt, kann von der beklagten Anbieterin des Internet-Branchenverzeichnis Unterlassung der Versendung des Anschreibens nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3, 5 Abs. 1 UWG verlangen.

Das von der Beklagten versendete Schreiben verschleiere den Werbecharakter, indem es den falschen Eindruck erwecke, es handele sich um eine Möglichkeit zur Aktualisierung der Daten im Rahmen eines bestehenden Vertrags. Dies begründet das Gericht insbesondere damit, dass das Schreiben nicht die für Werbung typische Anpreisung der Dienstleistung enthält. Hinweise auf die Bedingungen der Inanspruchnahme der angebotenen Leistung waren dabei an unauffälliger Stelle in einem eng gedruckten Fließtext versteckt. Bei flüchtiger Betrachtung, die auch im Geschäftsleben zum Teil üblich sei, erwecke die Werbung daher den Eindruck, die Leistung sie bereits bestellt. Auf diese Weise werde ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise über den Werbecharakter des Schreibens getäuscht. Diese Verschleierung sei auch geeignet, die Empfänger zu einem Vertragsschluss mit der Beklagten zu veranlassen.

Das beklagte Unternehmen "Neue Branchenbuch AG" darf das wettbewerbswidrige Anschreiben daher nicht mehr versenden. Dennoch ist Vorsicht geboten - es kursieren weiterhin zahlreiche Schreiben dieser Art.

RA Solmecke warnt alle Gewerbetreibenden

Der Medienrechtsexperte Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke aus Köln warnt daher alle Gewerbetreibenden vor Schreiben von Internet-Branchenbuchanbietern: "Die Kostenpflichtigkeit des Angebots ist meist im Kleingedruckten versteckt. Empfänger solcher Schreiben sollten sich daher nicht auf ihren ersten Eindruck verlassen, sondern sich die Vertragsbedingungen genau durchlesen."

Ist das Formular bereits ausgefüllt und zurückgesendet worden, folgt oft die erste Rechnung. Doch auch dann ist es laut Solmecke noch nicht zu spät, sich zu wehren: "Die Anbieter nennen oft zahlreiche Urteile, die belegen sollen, dass der Betroffene verpflichtet ist zu zahlen. Doch es existieren mindestens genauso viele Urteile, die eine Zahlungspflicht ablehnen. Aus unserer Sicht liegt in diesen Fällen meist schon gar kein Vertrag vor, zumindest ist aber in der Regel eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich."

Quelle: Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE

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