BaFin-Siegel darf nicht mehr für Werbezwecke missbraucht werden
Archivmeldung vom 05.06.2007
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Freigeschaltet durch Jens BrehlDas erste Gericht hat entschieden: Werbung mit einem Prüfsiegel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist rechtswidrig. So entschied das Landgericht Hamburg in einem Fall, in dem die Verbraucherzentrale gegen die EECH Group klagte (Az.: 406 O 24/07).
Der Anbieter von Kapitalanlagen in den Bereichen Kunst und erneuerbare Energien
hatte für ein Anlageprodukt mit dem Satz geworben: „BaFin genehmigt erste
deutsche Kunstanleihe“.
Die Begründung des Urteils: die Aussage erwecke den
Eindruck, dass die BaFin die Kunstanleihe selbst genehmigt habe. Das Prüfsiegel
beziehe sich aber ausschließlich auf die Genehmigung des Verkaufsprospektes und
nicht auf das konkrete Produkt.
Aufgaben der BaFin
Zu den
Aufgaben der BaFin gehört es, die Abläufe und Teilnehmer des Kapitalmarktes zu
überwachen, um eine Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.
Um den
Anlegerschutz zu stärken, wurden bereits vor einigen Jahren das
Verkaufsprospektgesetz und das Wertpapierverkaufsgesetz eingeführt. So dürfen
nur Fonds vertrieben werden, deren Broschüren zuvor bei der BaFin eingereicht
und genehmigt wurden. Diese entscheidet dann, ob der Prospekt den gesetzlichen
Vorgaben an den Mindestinhalt genügt. Dazu gehören z.B. der Name oder die
Stellung des Anbieters. Die inhaltliche Richtigkeit wird in diesem Zusammenhang
aber nicht geprüft.
So wollte man den so genannten grauen Kapitalmarkt
regulieren, um den Verbraucher vor falschen Renditeversprechungen zu schützen.
Irreführende Werbung
Im vorliegenden Fall nutzte die EECH Group das Prüfsiegel laut des Urteils aus Hamburg eindeutig für Marketingzwecke. Beim Verbraucher sollte der Eindruck erweckt werden, die Kunstanleihe sei inhaltlich geprüft worden. Durch das Siegel einer staatlichen Behörde wird beim Verbraucher der Eindruck erweckt, er investiere in ein wirtschaftlich rentables Angebot. Wenn das BaFin-Siegel als Werbemittel missbraucht wird, das suggeriert, die Kunstanleihe sei als Produkt genehmigt worden, werden Anleger zur Kapitalanlage verleitet. Sie hinterfragen unter Umständen nicht die Seriosität des Angebotes und lassen sich zu voreiligen Entschlüssen verleiten.
Strafen für Firmen
Firmen, die trotz des Verbotes mit dem Siegel für ihre Produkte werben,
können abgemahnt werden. Außerdem drohen ihnen Ordnungsbußen.
Problematisch
war bisher, dass für viele Unternehmen eine Werbung in dieser Form oft so
nützlich ist, dass sie etwaige Bußgelder gerne in Kauf nehmen. Außerdem gab es
in der Vergangenheit kaum Untersagungen oder Bußgelder. Die Emittenten wurden
zwar verwarnt, hatten jedoch unter Umständen bereits Profit aus der verbotenen
Werbung geschlagen.
Bedeutung der Entscheidung des Landgerichts Hamburg
für die Zukunft
Durch das aktuelle Urteil gegen die EECH Group, wird die
Aufmerksamkeit auf das Problem der unlauteren Werbung von Kapitalanlageanbietern
gelenkt. Die Entscheidung kann als Argument verwendet werden, um die Firmen in
Zukunft härter zu bestrafen als bisher.
Dadurch, dass die Problematik publik
gemacht wird, können die Verbraucher sensibilisiert werden: Sie müssen die
Inhalte der Prospekte von Finanzdienstleitern selbst überprüfen und dürfen
keiner scheinbar seriösen Werbung trauen.
Quelle: Pressemitteilung Dr. Thomas Schulte