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Monteure im Wohngebiet Unterkunft für elf Personen war grundsätzlich zulässig

Archivmeldung vom 22.06.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.06.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Symbolbild
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In einem Wohngebiet gelten ganz besonders strenge Vorschriften, was die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes betrifft. Immer wieder müssen Gerichte die Grenzen des Zulässigen neu definieren. Wenn aus einem Wohnhaus eine größenmäßig überschaubare Monteurs-Unterkunft wird, dann kann das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS noch vertretbar sein.

(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 10 B 1456/23)

Der Fall: Ein Grundstücksbesitzer ging dagegen vor, dass sein Nachbar mit Genehmigung der Behörden ein Wohnhaus in eine Herberge für maximal elf Monteure umwandeln wollte. Es handle sich um ein allgemeines Wohngebiet und angesichts der geplanten Nutzung könnten zu große Lärmbelästigungen für die Anwohner entstehen. Schließlich brächen die Monteure früh am Morgen zur Arbeit auf, müssten ihre Autos beladen und sich dabei verständigen. Und dann gebe es ja auch noch ein mögliches Freizeitverhalten - eventuell mit gemeinsamen Grillabenden.

Das Urteil: Die höchsten Verwaltungsrichter des Landes Nordrhein-Westfalen konnten trotz der Bedenken des Nachbarn keine Gebietsunverträglichkeit erkennen. Es sei nicht klar, dass es sich bei den beschriebenen Verhaltensweisen tatsächlich um eine typische Nutzung einer solchen Unterkunft handle. Möglicherweise sei dies nur ein personenbedingtes Verhalten, das nicht auf die Mehrheit der Monteure übertragen werden könne.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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