Zwei aktuelle Urteile zur Unfallversicherung
Archivmeldung vom 09.04.2009
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittAuer Witte Thiel sieht die Rechtssicherheit von Versicherungsgesellschaften mit zwei aktuellen Urteilen des BGH bzw. des OLG Celle gefestigt. Eine Unfallversicherung muss nur dann Versicherungsleistungen erbringen, wenn tatsächlich ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) vorliegt.
Diesen Grundsatz stellte das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil vom 15. Januar 2009 (Az. U 131/08) eindeutig klar und beendete damit einen aktuellen Rechtsstreit. Auch der BGH folgte in einem anderen Rechtsstreit aus dem September 2008 um Leistungen der Unfallversicherung dieser Auffassung. Auer Witte Thiel informiert über die Rechtslage bei der Unfallversicherung anhand beider Fälle.
Wann definitionsgemäß ein Unfall vorliegt, der zum Bezug von Versicherungsleistungen berechtigt, bestimmt sich nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88), bekräftigten die Richter des BGH und OLG. Diese klaren Entscheidungen begrüßen Auer Witte Thiel. Der Hintergrund des OLG-Urteils: Ein Alpinurlauber hatte sich über einen vorbeifahrenden Skiläufer derart erschreckt, dass er sich einen Sehnenriss zuzog indem er auf die Schulter stürzte. Der Auffassung des Urlaubers, es handle sich bei dem Ereignis um einen Unfall, der den Anspruch auf Versicherungsleistungen begründe, schloss sich das OLG Celle indes nicht an. Da es zu keiner Berührung durch den Vorbeifahrenden gekommen sei, ein äußerer Einfluss also nicht bestanden habe und der Sturz vielmehr aus einer durch das Erschrecken bewirkten Eigenbewegung resultiert sei, handle es sich nicht um einen Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen, urteilten die Richter des OLG Celle. Auch die Kanzlei Auer Witte Thiel folgt dieser Auffassung und bezieht sich in der täglichen Praxis auf das Urteil.
Wegweisend ist nach Meinung von Auer Witte Thiel auch das Urteil, mit dem der Bundesgerichtshof am 24. September 2008 den vorläufigen Schlussstrich unter eine weitere juristische Kontroverse zog (Az. IV ZR 219/07). In diesem Fall war eine Urlauberin unter einem Sonnenschirm eingeschlafen und bemerkte nicht, dass sie durch den abwandernden Schatten schließlich längere Zeit ungeschützt der gleißenden Sonne ausgesetzt war. Ein aus der Sonnenexposition und der Hitze resultierender Kreislaufkollaps ließ die Frau mit dem Hinterkopf auf die Betonumgrenzung eines Blumenbeets stürzen, wobei sie sich behandlungsbedürftige Verletzungen zuzog. In der Folge erwartete die Frau Leistungen aus ihrer privaten Unfallversicherung, um die Behandlungskosten zu ersetzen. Doch auch in diesem Fall stellten die Richter des BGH das Fehlen äußerer Einflüsse fest und gaben der Versicherungsgesellschaft Recht. „Hier liegt kein Anspruch auf Versicherungsleistung vor“, sagt ein Sprecher von Auer Witte Thiel. Ein rechtmäßiger Anspruch auf Versicherungsschutz bestünde lediglich dann, wenn der Versicherte aufgrund einer äußerlich bedingten Bewegungsunfähigkeit der Einwirkung der Hitze schutzlos ausgesetzt gewesen sei. Unfälle, die aus Geistes- und Bewusstseinsstörungen resultieren, begründen aus Sicht des BGH hingegen keinen solchen Anspruch.
Quelle: Kanzlei Auer Witte Thiel