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BGH erweitert Grundsätze der zivilrechtlichen Prospekthaftung für Kapitalanleger

Archivmeldung vom 15.03.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.03.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der BGH verschärft seine Rechtsprechung bei der Prospekthaftung. In einer aktuellen Entscheidung urteilte das Gericht über die Klage eines stillen Gesellschafters gegen Vorstandsmitglieder der insolventen Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG auf Schadensersatz.

Diese begründete der Kläger damit, dass der Emissionsprospekt, den er vor Vertragsschluss nicht erhalten hatte, in wesentlichen Punkten unvollständig gewesen sei. Demgemäß berief sich der Anleger auf die Grundsätze der Prospekthaftung, obwohl er den Prospekt bei der Vermittlung überhaupt nicht erhalten hatte. Der BGH hat in seiner Entscheidung betont, dass der Prospekt hier entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft bestimmungsgemäß die Grundlage für die Unterrichtung der Anleger durch die Vermittler geworden ist. In diesem Fall wirken sich Prospektfehler genauso aus, als wäre der Prospekt dem Anlageinteressenten persönlich ausgehändigt worden. Somit können geschädigte Anleger auch in diesen Fällen auf die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung wegen eines unrichtigen Emissionsprospekts zurückgreifen. Auch an der Unvollständigkeit des Prospekts ließ der BGH keine Zweifel. Nach Auffassung der Richter hätten bankrechtliche Zweifel an der von der Securenta AG propagierten ratierlichen Auszahlung der späteren Guthaben in den Emissionsunterlagen Erwähnung finden müssen. Dass mit dem Kläger eine solche Auszahlungsmodalität nicht vereinbart worden ist, spielt dabei keine Rolle. Denn es war absehbar, dass zahlreiche andere Anleger kündigen würden, wenn sie von den rechtlichen Bedenken gegen die Securente erfahren würden – wie auch tatsächlich geschehen. Dadurch entstand auch im Hinblick auf die Anlage des Klägers die Gefahr, dass die Securenta AG in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten werde.
Die Entscheidung ermöglicht zahlreichen Prospektgeschädigten eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, selbst wenn sie den Prospekt überhaupt nicht erhalten haben.
Wegen der kurzen Verjährungsfristen sollten sich Anleger allerdings nicht zu lange Zeit lassen, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Quelle: Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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