Landgericht weist Corona-Klage von Kaufhausketten ab - Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Landgericht Stuttgart hat die Schadensersatzklage zweier großer Kaufhausketten gegen das Land Baden-Württemberg im Zusammenhang mit Corona-Lockdowns abgewiesen. Den Kaufhausketten stünden keine Entschädigungsansprüche zu, teilte das Gericht am Dienstag mit. Die Rechtsverordnungen, die die Betriebsschließungen anordneten, basierten demnach auf dem Infektionsschutzgesetz und waren rechtmäßig.
Die Kammer schloss sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an,
der festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen des
Infektionsschutzgesetzes im fraglichen Zeitraum vorlagen. Die Maßnahmen
seien verhältnismäßig gewesen, da sie auf der Prognose beruhten, dass
sie zur Erreichung des Infektionsschutzziels "geeignet, erforderlich und
angemessen" waren, so das Gericht.
Zudem sah das Gericht keinen
Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Die Entscheidung der
Landesregierung, Einzelhandelsbetriebe, die der Grundversorgung dienen,
von den Schließungsanordnungen auszunehmen, sei mit dem
Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Die Privilegierung dieser Betriebe sei
durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt.
Die
Muttergesellschaft der Kaufhausketten hatte in dem Prozess
Schadensersatz in Höhe von über 32 Millionen Euro gefordert. Sie
argumentierte, dass die Betriebsschließungen während der Lockdowns ihre
Grundrechte verletzten und rechtswidrig waren, da sie ohne ein
durchdachtes epidemiologisches Konzept und ohne vollständige
Entscheidungsgrundlage getroffen wurden. Konkret ging es um Lockdowns
vom 18. März 2020 bis 03. Mai 2020 sowie vom 16. Dezember 2020 bis 22.
April 2021.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az. 7 O 224/23).
Quelle: dts Nachrichtenagentur