Berliner Anwalt erstreitet Urteil zum Widerruf von Haustürgeschäften
Archivmeldung vom 24.09.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittAm 26. September 2007 verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) über eine wichtige Frage des Verbaucherschutzes, nämlich über den Widerruf von Haustür-Geschäften, insbesondere bei Bertelsmann-Vertretern.
Ein solcher Widerruf ist zwar normalerweise nur innerhalb von zwei Wochen
möglich. Aber die Frist beginnt erst dann, wenn dem Kunden eine Belehrung
ausgehändigt wird, die bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen muß. Dazu
verwenden die meisten Direktvertriebsfirmen den amtlichen Mustertext der
Bundesregierung, so auch der Branchenführer Bertelsmann mit seiner
Direktvertriebstochter „inmediaOne“ (u.a. Brockhaus, Lexikothek, Coron).
Der Berliner Rechtsanwalt Jochim Schiller hat allerdings am 10.01.2007
ein Urteil erstritten, wonach ausgerechnet dieser amtliche Mustertext die
gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, so daß er die Widerrufsfrist nicht in
Lauf setzt (*LG Koblenz vom 20.12.2006, veröffentlicht in MMR, 3/2007, S. 190).
Der Kunde kann deshalb seine Bestellung auch noch nach Jahren widerrufen. So
will es das Gesetz.
Verständlicherweise versucht Bertelsmann alles, um eine
Aufhebung dieses Urteils zu erreichen. Deswegen ist Bertelsmann vor den BGH nach
Karlsruhe gezogen. Die Verhandlung ist am 26. September 2007. Rechtsanwalt
Jochim Schiller wird die Verhandlung vor Ort in Karlsruheverfolgen.
Weitere Infos und den genauen Wortlaut des Urteils gibt es exklusiv unter www.jochim-schiller.de