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Extra-Arbeit für Mieter

Archivmeldung vom 05.07.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.07.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

In einem Mehr-Parteien-Mietshaus können die Bewohner des Erdgeschosses per Hausordnung verpflichtet werden, am Abend die Eingangstüre zuzusper-ren. Das hat nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine für Mietsachen zuständige Zivilkammer entschieden.

Der Fall: Unter der Überschrift "Schutz des Hauses" wurde den Erdgeschossmietern in der Hausordnung das spätabendliche Versperren der nach außen führenden Türen auferlegt. Konkret bedeutete das, dass sich die Mieter im Sommer spätestens um 22 Uhr und im Winter eine Stunde früher auf den Weg zum Eingang machen und dort den Schlüssel umdrehen sollten. Das war zwar nur eine Aktion von wenigen Sekunden, aber dennoch fanden sie es ungerecht. Sie sahen nicht ein, warum ausgerechnet sie eine Zusatzverpflichtung übernehmen sollten, die andere Bewohner des Hauses nicht treffe. Es handle sich um eine unangemessene Benachteiligung.

Das Urteil: Die Richter schätzten den Aufwand des Zusperrens als nicht allzu hoch ein. Das sei mit einer minimalen zeitlichen Belastung verbunden. Auch sei dieser Passus nicht derartig ungewöhnlich, dass ein Mieter in einer Hausordnung damit nicht habe rechnen müssen. Die Klausel könne also aus rechtlichen Gründen nicht beanstandet werden. Und schließlich, so die Richter, gebe es viele Erdgeschossmieter in vergleichbarer Situation, die selbst ohne ausdrückliche Regelung abends die Haustüren zusperrten.

(Landgericht Köln, Aktenzeichen 1 S 201/12)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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