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Klare Angaben nötig: Baugenehmigung darf nicht zu allgemein sein

Archivmeldung vom 15.11.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.11.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Wenn die Behörden eine Baugenehmigung für ein Hotel mit Restaurantbetrieb erteilen, dann sollte diese möglichst konkret den Inhalt, die Reichweite und den Umfang der geplanten Nutzung benennen. Sonst haben Nachbarn die Möglichkeit, mit Erfolgsaussichten dagegen vorzugehen.

Bei einem Projekt in Nordrhein-Westfalen war unklar geblieben, bis wann Bar- und Restaurantbesitzer das Haus verlassen müssten und wie die nächtliche Anreise der Gäste gestaltet werde. Das schien den Richtern nach Information des Infodienst Recht und Steuern der LBS dann doch zu unklar - insbesondere mit Rücksicht auf die Anwohner, die gar nicht ahnen konnten, was mit dem neuen Hotel auf sie zukommt. Die Baugenehmigung sei zu Recht angefochten worden. (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 2 B 145/17)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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