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Gericht untersagt Manipulation von Handys

Archivmeldung vom 16.03.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.03.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Verbraucherschützer beklagen schon seit längerem die Praxis der Mobilfunkunternehmen, Handys vor dem Verkauf zu manipulieren. Die Handys sind dann so programmiert, dass bestimmte Tasten kostenpflichtige Dienste auslösen, ohne dass der Kunde dies weiß.

Erstmals hat sich jetzt ein Gericht mit diesem so genannten Branding befasst und kam zu dem Ergebnis, dass die Manipulation unzulässig ist. Sofern der Kunde nicht ausdrücklich beim Kauf darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei dem erworbenen Handy nicht um ein Originalgerät, sondern um ein vom Netzbetreiber manipuliertes Telefon handelt, ist dies ein Mangel. Das entschied das Amtsgericht Potsdam (AZ: 34 C 563/04).

Netzbetreiber muss Geld erstatten In dem verhandelten Fall hatte sich ein T-Mobile-Kunde an den Netzbetreiber gewandt und eine Tastenbelegung reklamiert. Das von ihm erworbene Handy baute nach Druck auf eine bestimmte Taste eine teure Internetverbindung auf. Die in Rede stehende Taste auf dem Originalhandy war so belegt, dass sofort neue Kurznachrichten gelesen werden konnten. Genau das wollte der Käufer auch haben. Ein Blick in die Betriebsanleitung half nicht weiter, weil sie sich auf die Originaltastaturbelegung vom Hersteller bezog.

T-Mobile verwies den enttäuschten Kunden an die Rechtsabteilung, die ihm schriftlich mitteilte, dass das Gerät korrekt funktioniere und - zumindest bei T-Mobile - auch nur in dieser manipulierten Version zu bekommen sei. Der Kunde reichte daraufhin Klage ein.

T-Mobile nahm Urteil kommentarlos hin Die Potsdamer Richter erließen ein so genanntes Versäumnisurteil. T-Mobile hatte es unterlassen, in dem Verfahren einen Antrag beispielsweise auf Klageabweisung zu stellen. Wegen dieses Versäumnisses verlor die Sparte der Deutschen Telekom die Klage. Vermutlich will man bei dem Netzbetreiber die Auseinandersetzung um manipulierte Handys niedrig hängen, um großen Wirbel zu vermeiden. Dem Urteil zufolge hat der Netzbetreiber dem Kunden das Geld für den Kauf des Handys zurückzuerstatten. T-Mobile unterließ dann erneut, Rechtsmittel gegen das Urteil einzureichen. Damit ist der Richterspruch rechtskräftig.

"Das Manipulieren von Telefonen ist in jeder Variante rechtswidrig, selbst wenn in der Betriebsanleitung darauf hingewiesen wird", sagte Rechtsexperte Christoph Herrmann von Stiftung Warentest der Netzeitung. "Jede Manipulation bedeutet für den Käufer eine Einschränkung in der Funktionsfähigkeit."

Netzbetreiber müssten deshalb ausdrücklich darüber informieren, dass die verkauften Geräte manipuliert wurden und damit von dem Herstellerhandy abweichen, betonte Herrmann. "Es reicht nicht aus, das einfach im Kleingedruckten der Handyverträge zu verstecken. Auch in der Werbung und in der Produktinformation muss der Netzbetreiber ausdrücklich darauf verweisen, welche Handys er tatsächlich verkauft."

T-Mobile ändert das Verfahren T-Mobile hat unterdessen seine Praxis leicht verändert: Betätigt der Kunde die manipulierte Taste, wird ein kostenpflichtiger Dienst nicht sofort ausgelöst, sondern erst, wenn der Kunde das ausdrücklich bestätigt hat. "Stimmt der Kunde dem zu, muss er auch für die entstehenden Kosten aufkommen", sagte Herrmann weiter. "Allerdings ist das Telefon dann immer noch mangelhaft, denn es handelt sich nach wie vor um kein Originalgerät", betonte er. "Der Erstattungsanspruch für das Gerät bleibt damit bestehen."

Anders sieht es aus, wenn der Netzbetreiber den Kunden darüber informiert, dass das Handy extra für besondere Dienste verändert wurde oder das Gerät nicht unter dem Namen des Herstellers verkauft wurde. "Dann scheiden Ersatzansprüche aus. Wenn der Netzbetreiber das Gerät also unter eigenem Namen anbietet, kann der Kunde nicht geltend machen, dass er kein Originalgerät bekommen hat, denn dieses wurde ihm auch nicht angeboten", warnt Herrmann.

Geld zurück bis zu zwei Jahre nach Kauf Das Urteil sei zwar nicht bindend für andere Netzbetreiber und es sei auch denkbar, dass andere Gerichte zu unterschiedlichen Urteilen kommen. Dennoch rät der Rechtsexperte Betroffenen, das Geld für ein gebrandetes Handy zurückzuverlangen. Bis zu zwei Jahre nach dem Kauf bleiben die Ansprüche bestehen. "Wer für das Gerät nichts bezahlt hat, kann unter Verweis auf das Urteil verlangen, dass der kostenpflichtige Dienst deaktiviert wird", sagte Herrmann.

Kunden, deren Rechnungen ungewünschte Verbindungen ausweisen, die durch manipulierte Tasten ausgelöst wurden, sollten die Zahlung verweigern, raten unterdessen einige Verbraucherjuristen. Allerdings ist die Rechtslage hier nicht geklärt.

Markus Scheffler (N24.de, Netzeitung)

Quelle: http://www.n24.de/wirtschaft/hintergrund/index.php/n2005031511071600002

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