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Bordellbetrieb in Gewerbeimmobilie stellt nicht zwangsläufig Mietmangel dar

Archivmeldung vom 04.11.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.11.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Ein Mieter unterhielt in einer gewerblich genutzten Immobilie eine heilgymnastische Massagepraxis. Dann wurden zu seinem Ärger in demselben Objekt Räume an ein "Massageinstitut" der anderen Art vermietet.

Der Betreiber der Heilpraxis war der Meinung, es handle sich um einen Prostitutionsbetrieb, welcher der Nachbarschaft nicht zuzumuten sei. Er minderte deswegen die Miete und erhielt vor dem Landgericht auch Recht. Doch der Bundesgerichtshof beurteilte den Fall im Revisionsverfahren nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS grundlegend anders. Ein Bordellbetrieb stelle nicht automatisch einen Mangel dar, der eine Mietminderung rechtfertige. Es müssten schon konkrete Feststellungen getroffen werden, worin sich die daraus resultierenden Störungen äußern. Generell habe ein gewerblicher Mieter ohne nähere Bestimmung im Vertrag keinen Anspruch auf einen bestimmten Mix von Mietern oder ein bestimmtes Niveau innerhalb der Immobilie.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen XII ZR 122/11)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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