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Stromdieb ertappt

Archivmeldung vom 09.05.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.05.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Wenn ein Mieter innerhalb einer Wohnanlage vom Nachbarn oder vom Gemeinschaftsanschluss Strom stiehlt, dann ist das in aller Regel ein Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung. Denn es handelt sich nach Überzeugung der Gerichte um eine erhebliche Pflichtverletzung innerhalb des Vertragsverhältnisses. Die Störung des Hausfriedens wird von der Justiz teilweise als so schwerwiegend betrachtet, dass nicht einmal eine Abmahnung nötig ist.

In einem konkreten Fall bestand der "Stromdiebstahl" darin, dass der Betroffene mit Hilfe fremder Energie ein bis zwei Mal das Licht in seinem Kellerabteil eingeschaltet hatte. Es handelte sich um einen fast nicht zu berechnenden Umfang. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wäre angesichts dieser höchst geringfügigen Menge vor einer Kündigung eine Abmahnung nötig gewesen.

(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67 S 304/14)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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