Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft zu hoch ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs
Archivmeldung vom 19.01.2012
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.01.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDer Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für fehlerhaft zu hoch ausgesetzte Beträge Aussetzungszinsen nach § 237 der Abgabenordnung (AO) nicht entstehen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache vollen Erfolg gehabt hat.
Darauf verweist der Frankfurter Steuerberater Karl Montag, Montag Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in Frankfurt, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.01.2012 zu seinem Urteil vom 31. August 2011 - X R 49/09.
Im Streitfall hatte das Finanzamt im Einspruchsverfahren gegen Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) antragsgemäß die Aussetzung der Vollziehung bewilligt. Bei der Berechnung des Aussetzungsbetrages im Rahmen der Einkommensteuerbescheide (Folgebescheide) setzte das Finanzamt indes fehlerhaft einen zu hohen Betrag von der Vollziehung aus. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Feststellungsbescheide obsiegte der Steuerpflichtige in vollem Umfang. Wegen der überhöhten Aussetzung hatte er gleichwohl Nachzahlungen zu leisten. Hierauf setzte das Finanzamt Zinsen fest. Der Steuerpflichtige hielt die Zinsfestsetzung für rechtswidrig, da § 237 AO die (teilweise) Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs voraussetze.
Der BFH hat sich dem angeschlossen, so Montag.
Da das Rechtsbehelfsverfahren gegen die Grundlagenbescheide in vollem Umfang Erfolg gehabt habe, sei der Tatbestand des § 237 AO nicht erfüllt. Nach Sinn und Zweck der Norm komme eine erweiternde Auslegung der Vorschrift gleichfalls nicht in Betracht.
Montag empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen.
Quelle: Montag Steuerberatungsgesellschaft mbH (openPR)