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Geldwerter Vorteil Nutzungsrechte an Grundstück ohne angemessene Vergütung

Archivmeldung vom 27.05.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.05.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Nutzungsrechte an Grundstück ohne angemessene VergütungWenn ein Grundstückskäufer dem Verkäufer ohne angemessene Vergütung Nutzungsrechte an dem Grundstück (Nießbrauchs- und Wohnungsrechte) überlässt, liegt darin ein geldwerter Vorteil, den der Käufer hingibt.
Nutzungsrechte an Grundstück ohne angemessene VergütungWenn ein Grundstückskäufer dem Verkäufer ohne angemessene Vergütung Nutzungsrechte an dem Grundstück (Nießbrauchs- und Wohnungsrechte) überlässt, liegt darin ein geldwerter Vorteil, den der Käufer hingibt.

Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Wenn ein Grundstückskäufer dem Verkäufer ohne angemessene Vergütung Nutzungsrechte an dem Grundstück (Nießbrauchs- und Wohnungsrechte) überlässt, liegt darin ein geldwerter Vorteil, den der Käufer hingibt. Deshalb ist dieser Vorteil nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

(Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 5 K 2500/21; beim Bundesgerichtshof unter II R 32/22 anhängig)

Der Fall: Im Rahmen eines Hauskaufs für 133.000 Euro (inklusive Inventar) wurden Wohnungsrechte im Gesamtwert von fast 150.000 Euro übernommen. Die letztgenannte Summe bezog das Finanzamt in die Berechnung der Grunderwerbsteuer ein. Der Steuerzahler legte dagegen Einspruch ein.

Das Urteil: Das Finanzgericht stimmte der Auffassung des Fiskus zu und ging von einer höheren Grunderwerbsteuer aus. Ob sich der Verkäufer eine Nutzung ohne angemessenes Entgelt vorbehalten habe, müsse in jedem Einzelfall durch Auslegung des Kaufvertrages ermittelt werden.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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