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IVNM fordert: "Stoppt den Abmahnwahn im Internet!"

Archivmeldung vom 10.06.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.06.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Unternehmen im Internet leben gefährlich, bereits kleine Rechtsverletzungen können zu unerwartet hohen Kosten führen. Wer beispielsweise im Impressum der firmeneigenen Homepage keine Telefonnummer angibt, verstößt gegen § 6 Teledienstegesetz und wird schnell das Opfer von Abmahnanwälten.

Diese fordern dann schriftlich dazu auf, dass eine sog. Unterlassungserklärung unterschrieben und ihre Gebührenrechnung bezahlt wird. Dabei argumentieren sie mit dem "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG). Denn, so wird behauptet, ihr Auftraggeber sei im wirtschaftlichen Wettbewerb durch die fehlende Telefonnummer erheblich benachteiligt. Um diesen Nachteil zu beenden, wäre kostenpflichtige anwaltliche Hilfe notwendig, die jetzt vom Abgemahnten zu zahlen sei. Der Haken an der Sache: Häufig entsteht dem Auftraggeber keinerlei wirtschaftlicher Schaden oder noch schlimmer, es gibt überhaupt keinen Auftraggeber.

In einem aktuellen Fall schob das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Abmahnwahn einen Riegel vor. In dem Urteil (Az.: I-20 U 25/05) vom 25. Mai 2005 stellt es fest, dass der abmahnende Anwalt ausschließlich "sein Interesse an der Schaffung von Gebührentatbeständen" verfolge. Dazu Marko Dörre, Rechtsanwalt des Abgemahnten und Geschäftsführer des IVNM e.V.: "Wir konnten durch umfangreiche Recherchen nachweisen, dass der Anwalt eigene Internetseiten erstellt hatte, um damit ein Wettbewerbsverhältnis vorzutäuschen und anschließend in über 100 Fällen abzumahnen. Leider ist der Nachweis von missbräuchlichen Abmahnungen häufig nur unvollständig oder gar nicht möglich, und dann bleiben die Abgemahnten auf ihren Kosten sitzen."

Darum fordert nun der IVNM - Interessenverband Neue Medien e.V., dass in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten für Abmahnungsschreiben keine Kosten anfallen dürfen. Jan Ginhold, Vorstandsvorsitzender des IVNM: "Nur wenn im Gesetz klar geregelt ist, dass keine Gebühren vom Abgemahnten verlangt werden dürfen, wird der Abmahnwahn beendet." Bislang findet sich die Reglung zum Kostenersatz im "Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb". In § 12 Absatz 1 Satz 2 heißt es: "Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden". Problem dabei ist, dass die Beweislast für eine unberechtigte Abmahnung der Abgemahnte trägt. Marko Dörre besteht ebenfalls auf gesetzgeberischem Handeln: "Eine Änderung des § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG muss schnell erfolgen, sonst entsteht täglich ein höherer Schaden!" Der fragliche Paragraf wurde erst im Juli 2004 in das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" aufgenommen.

In Zukunft würden dann auch Abmahnwellen unterbleiben, wie die eines Münchner Anwaltes, der in den letzten Wochen dutzendfach Unterlassungserklärungen und Kostennoten verschickte, u.a. wegen fehlerhaften Impressen oder Preisangaben. Dabei drohte er auch mit Strafanzeigen, falls die Anwaltsgebühren nicht schriftlich anerkannt würden. Auftraggeber seien Primacom AG, Bundesverband Digitale Wirtschaft und friends4.net, aber Vollmachten waren den Abmahnungen nicht beigefügt. Ein Abmahn-Opfer berichtet: "Ich wusste nicht mehr, wie mir geschah. Fast täglich erhielt ich ein neues Abmahnschreiben, insgesamt waren es vier Stück. Alle von Rechtsanwalt Scheffler aus München. Jetzt liegen mir Kostenrechnungen von dem Scheffler über 5.0000 Euro vor. Diese Summe bereitet mir als Kleinunternehmer sehr große Bauchschmerzen."

Zum IVNM:
Der IVNM - Interessenverband Neue Medien e.V. wurde im Jahr 2001 gegründet und vertritt rund 200 Unternehmen aus der Internet- und Mobilbranche gegenüber Politik und Behörden, fördert die Kommunikation untereinander und unterstützt sie bei der Vermarktung ihrer Produkte.

Quelle: Pressemitteilung IVNM - Interessenverband Neue Medien e.V.

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