Wer ohne Absprache ein Objekt bezieht, erhält keine Räumungsfrist
Archivmeldung vom 08.12.2018
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Freigeschaltet durch André OttEs war eine höchst ungewöhnliche Situation, mit der ein Wohnungseigentümer im Großraum München konfrontiert wurde. Er hatte seine Ein-Zimmer-Wohnung einem Mieter wegen fortdauernder Ruhestörung gekündigt, das Objekt wurde schließlich auch zurückgegeben. Doch auf eine nicht nachvollziehbare Art und Weise war ein Ehepaar mit Kindern an den Schlüssel gekommen, hatte die Wohnung bezogen und das Schloss austauschen lassen. Der Eigentümer strengte eine sofortige Räumung an - ohne Gewährung weiterer Fristen.
Das Ehepaar verwies auf seine Kinder und verweigerte einen kurzfristigen Auszug. Doch die Justiz spielte in diesem Fall nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht mit. Angesichts des Verhaltens der Betroffenen (nächtlicher Lärm, Verursachung eines Wasserschadens und Bezug des Objekts ohne Rücksprache) müsse keine Räumungsfrist gewährt werden.
(Amtsgericht München, Aktenzeichen 433 C 777/18)
Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)