Castor-Gegner müssen nicht für ihre Räumung zahlen
Archivmeldung vom 03.05.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDas Technische Hilfswerk (THW) ist mit dem Versuch gescheitert, Castor-GegnerInnen die Kosten für die Auflösung einer Schienenblockade in Rechnung zu stellen. Das Verwaltungsgericht Lüneburg stellte jetzt das Verfahren gegen vier AtomkraftgegnerInnen ein, nachdem das THW zuvor seine Klage zurückgezogen hatte. Die Kosten des Verfahrens trägt das THW.
Die Ereignisse, mit denen sich das Verwaltungsgericht Lüneburg befassen
musste, liegen schon rund sechs Jahre zurück. Im März 2001 hatten
AtomkraftgegnerInnen von ROBIN WOOD und aus dem wendländischen
Widerstand mit einer öffentlichkeitswirksamen Betonblockaktion den
Atommülltransport nach Gorleben gestoppt. Der Bundesgrenzschutz -- heute
Bundespolizei - arbeitete über Stunden daran, die Strecke für den
Transport des hochgiftigen Mülls freizubekommen und holte sich dafür
Verstärkung vom THW. Das rückte mit Presslufthämmern an und forderte
nach seinem Einsatz per Rechnung Geld für Personal und Sachmittel, summa
sumarum: 1.935 Euro.
Der Anwalt der Castor-Gegner, Wolfram Plener, stellte klar, dass es sich
bei dem THW-Einsatz nicht um eine Nothilfeleistung für die
DemonstrantInnen gehandelt habe, sondern um einen Polizeieinsatz. "Es
entsprach ja gerade dem Willen der Demonstranten auf der Schienenstrecke
zu bleiben und dort als Teil einer Versammlung ihren Protest gegen den
Castor-Transport zu kommunizieren. Eine Notsituation hat nicht bestanden."
Das THW ist - ähnlich wie die Bundespolizei - als Behörde eine
Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Innenministers. Die
bundesstaatliche Verwaltung erhebt Gebühren durch Bescheide. Ein
behördlicher Leistungsbescheid lag jedoch nicht vor. Außerdem hatte das
Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bereits festgestellt,
dass der Polizeieinsatz gegen die Beteiligten der Betonblock-Blockade
rechtswidrig gewesen war. Kostenersatz könne aber allenfalls für
rechtmäßige Einsätze verlangt werden, argumentierte die
Klageverteidigung. Dieser Argumentation konnte sich auch das THW
offenbar nicht verschließen und zog seine Klage zurück.
Damit ist die Stimmungsmache, die der damalige Bundesinnenminister
Schily und andere nach der Aktion betrieben hatten, um aus Gründen der
Abschreckung eine möglichst harte Bestrafung zu erzielen, weitgehend ins
Leere gegangen. Die Bundespolizei musste sich vor Gericht belehren
lassen, dass ihr Einsatz rechtswidrig war. Die Deutsche Bahn bekam ihre
ursprünglich aufgestellten Schadensersatzforderungen von rund 10.000
Euro vor Gericht nicht einmal zur Hälfte durch. Und strafrechtlich kam
es zu Geldstrafen wegen Störung öffentlicher Betriebe, nicht aber zu
einer Verurteilung wegen der ebenfalls angeklagten Nötigung.
Quelle: Pressemitteilung ROBIN WOOD