Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation
Sie sind hier: Startseite Ratgeber Recht Castor-Gegner müssen nicht für ihre Räumung zahlen

Castor-Gegner müssen nicht für ihre Räumung zahlen

Archivmeldung vom 03.05.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.05.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Das Technische Hilfswerk (THW) ist mit dem Versuch gescheitert, Castor-GegnerInnen die Kosten für die Auflösung einer Schienenblockade in Rechnung zu stellen. Das Verwaltungsgericht Lüneburg stellte jetzt das Verfahren gegen vier AtomkraftgegnerInnen ein, nachdem das THW zuvor seine Klage zurückgezogen hatte. Die Kosten des Verfahrens trägt das THW.

Die Ereignisse, mit denen sich das Verwaltungsgericht Lüneburg befassen musste, liegen schon rund sechs Jahre zurück. Im März 2001 hatten AtomkraftgegnerInnen von ROBIN WOOD und aus dem wendländischen Widerstand mit einer öffentlichkeitswirksamen Betonblockaktion den Atommülltransport nach Gorleben gestoppt. Der Bundesgrenzschutz -- heute Bundespolizei - arbeitete über Stunden daran, die Strecke für den Transport des hochgiftigen Mülls freizubekommen und holte sich dafür Verstärkung vom THW. Das rückte mit Presslufthämmern an und forderte nach seinem Einsatz per Rechnung Geld für Personal und Sachmittel, summa sumarum: 1.935 Euro.

Der Anwalt der Castor-Gegner, Wolfram Plener, stellte klar, dass es sich bei dem THW-Einsatz nicht um eine Nothilfeleistung für die DemonstrantInnen gehandelt habe, sondern um einen Polizeieinsatz. "Es entsprach ja gerade dem Willen der Demonstranten auf der Schienenstrecke zu bleiben und dort als Teil einer Versammlung ihren Protest gegen den Castor-Transport zu kommunizieren. Eine Notsituation hat nicht bestanden."

Das THW ist - ähnlich wie die Bundespolizei - als Behörde eine Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Innenministers. Die bundesstaatliche Verwaltung erhebt Gebühren durch Bescheide. Ein behördlicher Leistungsbescheid lag jedoch nicht vor. Außerdem hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bereits festgestellt, dass der Polizeieinsatz gegen die Beteiligten der Betonblock-Blockade rechtswidrig gewesen war. Kostenersatz könne aber allenfalls für rechtmäßige Einsätze verlangt werden, argumentierte die Klageverteidigung. Dieser Argumentation konnte sich auch das THW offenbar nicht verschließen und zog seine Klage zurück.

Damit ist die Stimmungsmache, die der damalige Bundesinnenminister Schily und andere nach der Aktion betrieben hatten, um aus Gründen der Abschreckung eine möglichst harte Bestrafung zu erzielen, weitgehend ins Leere gegangen. Die Bundespolizei musste sich vor Gericht belehren lassen, dass ihr Einsatz rechtswidrig war. Die Deutsche Bahn bekam ihre ursprünglich aufgestellten Schadensersatzforderungen von rund 10.000 Euro vor Gericht nicht einmal zur Hälfte durch. Und strafrechtlich kam es zu Geldstrafen wegen Störung öffentlicher Betriebe, nicht aber zu einer Verurteilung wegen der ebenfalls angeklagten Nötigung.

Quelle: Pressemitteilung ROBIN WOOD

Videos
Daniel Mantey Bild: Hertwelle432
"MANTEY halb 8" deckt auf - Wer steuert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Mantey halb 8 - Logo des Sendeformates
"MANTEY halb 8": Enthüllungen zu Medienverantwortung und Turcks Überraschungen bei und Energiewende-Renditen!
Termine
Newsletter
Wollen Sie unsere Nachrichten täglich kompakt und kostenlos per Mail? Dann tragen Sie sich hier ein:
Schreiben Sie bitte erbin in folgendes Feld um den Spam-Filter zu umgehen

Anzeige