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Ausnahme möglich WEG kann von der eigentlich vorgesehenen Aufteilung der Kosten abweichen

Archivmeldung vom 11.11.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.11.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
WEG kann von der eigentlich vorgesehenen Aufteilung der Kosten abweichenEine Eigentümergemeinschaft kann unter bestimmten Bedingungen die Kosten für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums auf die Sondereigentümer umlegen.
WEG kann von der eigentlich vorgesehenen Aufteilung der Kosten abweichenEine Eigentümergemeinschaft kann unter bestimmten Bedingungen die Kosten für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums auf die Sondereigentümer umlegen.

Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Eine Eigentümergemeinschaft kann unter bestimmten Bedingungen die Kosten für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums auf die Sondereigentümer umlegen. Dabei darf es aber nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht willkürlich zugehen.

(Landgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 2-13 S 91/22)

Der Fall: Innerhalb einer Gemeinschaft lag ein Beschluss vor, einige Bauteile wie Balkontüren, Fenster und Wohnungstüren auf Kosten der Eigentümer sanieren zu lassen. Zwar befanden sich diese Bauteile im Gemeinschaftseigentum und hätten so eigentlich über diesen Schlüssel abgerechnet werden müssen. Die Versammlung war aber trotzdem der Meinung, Türen und Fenster seien sehr stark der Einwirkung durch die einzelnen Wohnungsnutzer ausgesetzt und müssten deswegen über ihr eigenes Budget saniert werden. Dieser Beschluss wurde von Mitgliedern angefochten.

Das Urteil: Der Gemeinschaft von Wohnungseigentümern komme bei Änderungen des Umlageschlüssels ein großer Gestaltungsspielraum zu, zitierte das Landgericht Frankfurt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Voraussetzung sei, dass ein derartiger Beschluss den Grundsätzen ordentlicher Verwaltung entspreche. Diese hier vorgenommene Aufteilung der Umlage entspreche diesen Ansprüchen, die Argumente seien nachvollziehbar.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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