Gericht: Bei Fahrsicherheitstraining kein genereller Haftungsausschluss
Archivmeldung vom 06.05.2011
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Freigeschaltet durch Manuel SchmidtEin Teilnehmer an einem Fahrsicherheitstraining kann nach einem Unfall auch dann Schadensersatz erhalten, wenn er zuvor erklärt hat, dass er auf eigene Gefahr an dem Training teilnimmt. Dies geht aus einem aktuellen Urteil (Az: 12 U 1529/09) des Oberlandesgerichts in Koblenz hervor, über das der ARCD berichtet.
Ein
Motorradfahrer hatte bei einem Fahrsicherheitstraining auf dem
Nürburgring durch das Verschulden eines anderen Teilnehmers einen Unfall
erlitten und klagte auf rund 7000 Euro für Schmerzensgeld und
Schadensersatz. Der Kläger hatte vor dem Training die Regel des
Veranstalters unterzeichnet, nach der jeder Teilnehmer auf eigene Gefahr
teilnehme und Schadensersatzansprüche an den Veranstalter
ausgeschlossen seien. Die Teilnehmer sollten aber, auch das war eine
Bedingung, für Personen- und Sachschäden Dritter haften, wenn Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
In seiner Urteilsbegründung führte das OLG Koblenz aus, dass zwischen
den Teilnehmern weder ein stillschweigender noch ein ausdrücklicher
Haftungsausschluss angenommen werden könne. Es habe sich nicht um eine
Rennveranstaltung gehandelt, bei der mit einem Haftungsausschluss
gerechnet werden müsse, sondern um ein Fahrsicherheitstraining. Das
diene nicht dem Training für Hochgeschwindigkeiten, sondern der
Verbesserung des Fahrverhaltens. Auch eine ausdrückliche
Haftungsbeschränkung in den Teilnahmebedingungen des Veranstalters sei
nicht anzunehmen, weil die Haftung der Teilnehmer untereinander nicht
eindeutig ausgeschlossen oder beschränkt wurde. Die Teilnahmebedingungen
regelten lediglich die Beziehung zwischen Veranstalter und Teilnehmer
und nicht die Haftung der Teilnehmer untereinander.
Die Beweisaufnahme vor dem OLG-Senat ergab, dass der andere Motorradfahrer den Unfall verursacht hatte. Der Beklagte habe, so die Richter, seine Fahrweise nicht den örtlichen Gegebenheiten angepasst. Zwar gelte die Straßenverkehrsordnung nicht, da der Nürburgring für den öffentlichen Verkehr nicht geöffnet ist. Dennoch seien die Fahrer einander zur verkehrsüblichen Sorgfalt verpflichtet. Der Beklagte habe dagegen verstoßen, als er in die Fahrlinie des Klägers fuhr, teilt das OLG Koblenz mit.
Quelle: ARCD - Auto- und Reiseclub Deutschland