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Örtliche Übernachtungsteuern mit dem Grundgesetz vereinbar

Archivmeldung vom 17.05.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.05.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bundesverfassungsgericht (Symbolbild)
Bundesverfassungsgericht (Symbolbild)

Foto: FlickreviewR
Lizenz: CC BY-SA 2.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfassungsbeschwerden gegen örtliche Übernachtungsteuern zurückgewiesen. Die Vorschriften seien mit dem Grundgesetz vereinbar, teilten die Karlsruher Richter am Dienstag mit.

Die betroffenen Länder hätten die der Besteuerung zugrunde liegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen. Bei der Übernachtungsteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Die Gesetzgebungsbefugnis der Länder sei insbesondere nicht durch eine gleichartige Bundessteuer gesperrt, so das Bundesverfassungsgericht.

Die Übernachtungsteuerregelungen seien auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie belasteten die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig. Der Gesetzgeber könne zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, müsse dies aber nicht. Konkret betrafen die vier Verfassungsbeschwerden die Städte Hamburg, Bremen sowie Freiburg im Breisgau. Bei sämtlichen Beschwerdeführern handelte es sich um Beherbergungsbetriebe. Ihre Beschwerden richteten sich gegen die Erhebung von Übernachtungsteuern (Beschluss vom 22. März 2022, 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15).

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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