Bundesgerichtshof bestätigt GEMA-Vergütung für Straßenfeste
Archivmeldung vom 28.10.2011
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittIn der gestrigen Verhandlung über die GEMA-Vergütung für die Musiknutzung bei Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen wies der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Revision zweier Veranstalterunternehmen zurück. Damit werden die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig und bestätigen die Berechnungsgrundlage von Straßenfesten nach der Gesamtveranstaltungsfläche.
In der Begründung des BGH in seiner eben veröffentlichten Pressemitteilung heißt es: "Für Freiluftveranstaltungen wie die hier in Rede stehenden Straßenfeste oder Weihnachtsmärkte ist es [...] typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden. Es kommt hinzu, dass die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung prägt. Der GEMA wäre es [...] auch nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen und verschiedenartigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit Musik beschallt wird [...]. Die Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche ist daher auch aus Gründen der Praktikabilität geboten."
Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: "Wir freuen uns, dass die Lizenzierungspraxis der GEMA nun höchstrichterlich bestätigt wurde. Die Gesamtveranstaltungsfläche ist bei Straßenfesten ein Wert, der eindeutig ermittelt werden kann, sowohl im Vorfeld als auch im Nachgang dazu. Mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs herrscht nun endlich für alle Beteiligten Sicherheit bei der Berechnungsgrundlage solcher Veranstaltungen."
Die GEMA berechnete schon bisher ihre Vergütungen nach der Gesamtveranstaltungsfläche des jeweiligen Festes und folgte somit der Spruchpraxis der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt seit 2006. In den beiden Fällen, die nun vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurden, hatten jeweils sowohl das Landgericht Bochum als auch das Oberlandesgericht Hamm die Sicht der Schiedsstelle und der GEMA geteilt. Nun bestätigte dies ebenfalls der Bundesgerichtshof.
Quelle: GEMA (ots)