Hartz IV: Keine Leistungskürzungen ohne schriftliche Abmahnung
Archivmeldung vom 19.12.2008
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Freigeschaltet durch Oliver RandakDies entschied nun das Sozialgericht Gießen unter dem Az. S 27 AS 1387/08 ER. Ein Mann hatte geklagt, weil ihm die ARGE mit der Begründung, er sei unhöflich und unkooperativ, seine Leistungen um ein Drittel gekürzt hat. Insgesamt um über 100 Euro.
Ähnlich wie an anderer Stelle vor einigen Wochen bestätigte nun das Sozialgericht Gießen die Wichtigkeit ordnungsgemäßer Abläufe im Rahmen von Kürzungen beim Arbeitslosengeld II und anderen Sozialleistungen.
Hinter dem Aktenzeichen S 27 AS 1387/08 ER verbirgt sich die exakte Urteilsbegründung. Ein Empfänger der Hartz IV-Zahlungen hatte sich zu einer Klage gegen seine zuständige Behörde durchgerungen, nachdem diese ihm die Leistungen gekürzt hatte, um mehr als 100 Euro monatlich. Immerhin fast ein Drittel der gesamten Zahlung.
Der Grund für die ARGE: Der Mann sei nicht nur ausgesprochen unhöflich, sondern zudem im besonderen Maße unkooperativ gewesen. Eine Grundvorausssetzung für den Bezug, insbesondere bei der Vermittlung von zumutbaren Jobs. Unterm Strich gibt das Giessener Sozialgericht in seinem Eilverfahren keinesfalls das Recht zur Unhöflichkeit.
Doch auch in solchen Fällen seien die zuständigen Arbeitsgemeinschaften an die üblichen bürokratischen Abläufe und somit an eine schriftliche Abmahnung gebunden, bevor den Beziehern von Hartz IV Gelder gestrichen werden dürften. Der Mann hätte durchaus an der angedachten Maßnahme bei einem Bildungsträger teilnehmen müssen, um die vollen Bezüge zu erhalten.
Unbürokratische Einbehaltung von Teilsummen bei Hartz IV ohne Benachrichtigung durch Abmahnung dürfe aber nicht gängige Praxis werden, so das Gericht. Nun gibt’s wegen der Beleidigungen der Mitarbeiter in der ARGE für den Mann Post, danach erst weniger Geld.