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Unfallversichert bei der Weihnachtsfeier

Archivmeldung vom 21.11.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.11.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Während der betrieblichen Weihnachtsfeier stehen Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weist die gesetzliche Unfallversicherung VBG in Hamburg hin. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Unternehmensleitung oder deren Beauftragter die Feier veranstaltet und fördert sowie an der Feier selbst teilnimmt.

Zeit und Ort der Feier spielen für den Versicherungsschutz keine Rolle, die Teilnahme an der Feier muss allerdings allen Angehörigen des Unternehmens offen stehen. Für nicht im Unternehmen beschäftigte Gäste oder Familienangehörige besteht hingegen kein Versicherungsschutz.

Versichert sind auch die Wege von und zur Weihnachtsfeier nach denselben Voraussetzungen, die auch für die Wege von und zur Arbeit gelten. Während der Feier besteht Versicherungsschutz für alle Tätigkeiten, die dem Gemeinschaftszweck der Veranstaltung entsprechen, wie zum Beispiel Essen, sportliche Betätigungen, Spiele und Tanzen. Ebenso sind auch die direkt mit der Veranstaltung zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten versichert. Wenn die Unternehmensleitung oder ihr Beauftragter die Veranstaltung für beendet erklärt, endet auch der Versicherungsschutz. 

Quelle:  VBG

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