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Landgericht Mainz verurteilt BHW Bank zur Rückabwicklung einer DLF-Beteiligung

Archivmeldung vom 14.07.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.07.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem LG Mainz wurde die BHW-Bank Hameln zur Rückabwicklung einer Beteiligung am DLF 98/29 verurteilt. Der Kläger wurde seitens eines Mitarbeiters des Allgemeinen Wirtschaftsdienstes (AWD) in seiner Wohnung zu Abschluss einer Beteiligung am DLF 98/29 bestimmt.

Nach den Feststellungen des Gerichts hätte die BHW-Bank den Anleger daher nach dem Haustürwiderrufsgesetz über sein Widerrufsrecht belehren müssen. Die von der BHW-Bank verwendeten Darlehensverträge enthielten zwar eine Widerrufsbelehrung, doch war diese nach Auffassung des Gerichts unwirksam.

Das Gericht stützt sich in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der BGH hatte erst kürzlich in seinen Entscheidungen die Rechte von Anlegern geschlossener Immobilienfonds gestärkt.

„Durch dieser Urteil wird der Weg für die Anleger wieder ein Stück weit geebnet, ihre Schäden aus den Beteiligungen am DLF-Fonds kompensiert zu bekommen, so BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt István Cocron“, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte.

Nach den bisherigen Erfahrungen der BSZ® Anlegerschutzanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern gegenüber der BHW-Bank vertreten, enthalten Darlehensverträge der BHW-Bank häufig eine unwirksame Widerrufsbelehrung.  Anleger sollten daher ihre Darlehensverträge auf deren Wirksamkeit überprüfen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden“, so BSZ® e.V. Rechtsanwalt István Cocron.

Anleger müssen zudem berücksichtigen, dass das Widerrufsrecht spätestens mit vollständiger Rückzahlung der Darlehensvaluta erlischt.  Die jeweiligen Anleger sollten auf keinen Fall ohne entsprechenden anwaltlichen Rat, Darlehensverlängerungen oder Umschuldungen über eine Drittbank vornehmen.

„Gerade wenn die Beratung in der Wohnung oder am Arbeitsplatz stattfand, bestehen gute Chancen, Ansprüche gegen die finanzierenden Bank durchzusetzen“, so BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte in München.

Die Beratung muss dabei nicht von einem Mitarbeiter der Bank erfolgt sein, vielmehr reicht es nach der Rechtsprechung aus, wenn die Beratung durch eine Vertriebsgesellschaft (z.B. AWD, FG-Finanz, etc.) vorgenommen wurde. Liegen zudem die Voraussetzungen für ein sog. „Verbundgeschäft“ vor, kommen weitere Ansprüche gegen die finanzierende Bank in Betracht.

„Nach unseren bisherigen Erfahrungen, werden die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts von den Rechtsschutztversicherungen in voller Höhe übernommen, wenn dargelegt wird, dass der Kreditvertrag im Rahmen einer Haustürsituation abgeschlossen wurde“, so Rechtsanwalt István Cocron, weiter.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „BHW-Bank“ anschließen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780

Quelle: Pressemitteilung Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

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