40.000,- Euro Schmerzensgeld wegen Unfruchtbarkeit nach Gebärmutterausschabung
Archivmeldung vom 30.05.2007
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.05.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Jens BrehlMit Urteil v. 25.04.2007 (Az. 5 U 180/05) hat das OLG Köln einer Patientin wegen fehlender Risikoaufklärung ein Schmerzensgeld von 40.000,- Euro zugesprochen, nachdem sich infolge einer Gebärmutterausschabung Komplikationen eingestellt hatten, die letztlich zur Unfruchtbarkeit der Frau führten. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Klinik sowie der Operateur für alle Schäden haften, die infolge des Eingriffs entstanden sind bzw. noch entstehen werden.
Was war passiert?
Die verheiratete und kinderlose Frau hatte sich im März
2000 in die beklagte gynäkologische Klinik begeben, weil im Rahmen einer
Krebsvorsorgeuntersuchung ein auffälliger Befund festgestellt worden war. Nach
einem Aufklärungsgespräch wurde bei der damals 28-jährigen Patientin eine
Gewebeentnahme am Gebärmutterhals und anschließend eine Ausschabung der
Gebärmutter vorgenommen. Infolge des Eingriffs kam es zu einem sog.
Ashermann-Syndrom, d. h. zu Narbenbildungen in der Gebärmutterhöhle und
schließlich zu einer vollständigen inneren Verklebung bzw. zum Verschluss der
Gebärmutter, was zum Ausbleiben der Regelblutung und zur Sterilität der Frau
führte. Diese hatte im Prozess geltend gemacht, die Ausschabung sei in
verschiedener Hinsicht behandlungsfehlerhaft durchgeführt worden. Sie sei zum
einen bereits nicht indiziert gewesen und auch mit einem zu scharfen
Operationsinstrument bzw. zu tief durchgeführt worden. Zum anderen sei sie nicht
umfassend über die Risiken des Eingriffs ärztlich aufgeklärt worden. Über eine
Ausschabung sei überhaupt nicht gesprochen worden; insoweit haben die Ärzte die
Operation sogar eigenmächtig erweitert, wie die Patientin behauptete.
Der 5.
Zivilsenat des OLG Köln hat der Klage nach Anhörung eines gynäkologischen
Sachverständigen überwiegend stattgegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
konnte zwar nicht sicher festgestellt werden, dass dem Operateur
Behandlungsfehler bei der Gewebeentnahme bzw. der anschließenden Ausschabung der
Gebärmutter unterlaufen sind.
Quelle: Pressemitteilung IQB - Lutz Barth