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Marode Treppenstufe Hauseigentümer hätte in seinem Objekt besser aufpassen müssen

Archivmeldung vom 17.10.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.10.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Wenn eine Treppenstufe zusammenkracht, während sie von einem Hausbewohner oder Gast gerade betreten wird, dann spricht der erste Anschein dafür, dass der Eigentümer der Immobilie seine Verkehrssicherheitspflicht verletzt hat. Wenn er nicht andere Gründe für die Unvermeidlichkeit des Unfalles anführen kann, so muss er nach Information des Infodienstes Recht und Steuer der LBS haften.

Der Fall: In einem Mehrfamilienhaus führte eine in die Dachluke integrierte Holztreppe zum Speicher. Ein Mann war gerade damit beschäftigt, Gegenstände hinunter zu tragen, als eine Stufe zerbrach. Der Betroffene stürzte und verletzte sich schwer. Unter anderem trug er einen Schaden am Lendenwirbel davon und war deswegen sechs Monate lang arbeitsunfähig. Die Hauseigentümerin verweigerte sich jedoch einem Schadenersatz mit der Begründung, schuld an dem Einbrechen der Stufe sei nicht so sehr der schlechte Zustand der Treppe, sondern das hohe Körpergewicht des Verunfallten. Er wog etwa 110 Kilogramm.

Das Urteil: Die Richter am Oberlandesgericht konnten das Argument mit dem zu hohen Gewicht des Mannes nicht nachvollziehen. Die Treppe sei für eine Auslastung von bis zu 150 Kilo ausgelegt gewesen, darum sei das nicht entscheidend. Man müsse vielmehr von einer mangelhaften Unterhaltung der Treppe ausgehen. Der Geschädigte habe schließlich nichts anderes getan als den Aufgang zum Speicher bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Mann erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro zugesprochen.

(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen I-6 U 16/12)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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