Schrottimmobilien: BGH verweist das Badenia-Verfahren an die Berufungsinstanz zurück
Archivmeldung vom 20.03.2007
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.03.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Jens BrehlDas Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte den geschädigten Käufern der Schrottimmobilie in der Berufungsinstanz gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia AG (Badenia) in einem vielbeachteten Urteil Schadensersatz zugesprochen (Urteil vom 21.06.2006, 15 U 64/04).
Die OLG-Richter sahen es als erwiesen an, dass die Badenia ihre Pflicht zur
Aufklärung über die besonderen Risiken des Mietpoolbeitritts und wegen Beihilfe
zum Betrug durch die Vermittlerin Heinen & Biege verletzt hat. Die Badenia
hatte gegen die Entscheidung Revision eingelegt und die Sache vor den
Bundesgerichtshof (BGH) gebracht.
Heute vormittag verhandelte der BGH
den Schrottimmobilien-Fall. In der Verhandlung erklärte der Vorsitzende des XI.
Senats, Herr Nobbe, dass das Berufungsgericht den (unter Beweis gestellten)
Behauptungen der Badenia zur Entkräftung der Vorwürfe hätte nachgehen müssen.
Das ist indes nicht geschehen. Deshalb ist es nach Einschätzung der Kanzlei
B|G|K|S Rechtsanwälte, die den Prozess beobachtet hat, wahrscheinlich, dass der
BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist und klären lässt, ob und
inwieweit die Badenia von dem Betrug der Vermittlerin gewusst hat. Zudem meinte
Herr Nobbe, dass er den bloßen Beitritt zu dem Mietpool nicht von vornherein als
nachteilig ansehe.
Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der Stuttgarter Kanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte: "Der BGH hat klar gemacht, dass er den Ausführungen der Berufungsinstanz nicht ohne Weiteres folgen wird und an die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vermutlich höhere Maßstäbe setzen wird. Das ist angesichts der schwierigen gesetzlichen Lage bei den Schrottimmobilien-Fällen konsequent. Allerdings sollte nicht übersehen werden, dass die meisten Geschädigten durch willkürliche Versprechungen der Vermittler in die Haftungsfalle gelockt wurden. Dies war bei lebensnaher Betrachtung einer ganzen Reihe von Banken bekannt.". Rechtsanwalt Marcel Seifert: "Der BGH sollte keine zu hohen Anforderungen an den Nachweis der sittenwdrigen Schädigung stellen. Denn andernfalls macht er die alleinige Durchsetzung der Schadensersatzansprüche wegen des dann notwendigen Informationsvorsprungs des Geschädigten praktisch unmöglich."
Quelle: Pressemitteilung B|G|K|S Rechtsanwälte