30-Stunden-Job nicht zumutbar
Archivmeldung vom 09.07.2008
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Freigeschaltet durch Oliver RandakHartz-IV-Empfänger können nicht zu solchen Arbeitsgelegenheiten verpflichtet werden, die ihnen keine Zeit mehr für die eigentliche Jobsuche lassen
Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem am Mittwoch
veröffentlichten Urteil entschieden. Eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich
mit zusätzlichen Anfahrtszeiten sei im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht
mehr zumutbar, erklärte das Gericht.
Damit hatte die Klage eines Mannes
Erfolg, der seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II bezog. Nach einem ärztlichen
Gutachten war er in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig
körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten zu verrichten.
Im März 2007 hatte ihm die ARGE eine Eingliederungsvereinbarung angeboten, bei
der er drei Monate lang wöchentlich 30 Stunden bei einer
Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro je Arbeitsstunde hätte arbeiten sollen.
Der Mann lehnte dies ab, weil die daraus entstehenden Kosten die
Mehraufwandsentschädigung überstiegen hätten. Daraufhin hatte die Arge den
Hartz-IV-Satz von 347 Euro um 30 Prozent gesenkt. Eine Klage des Mannes vor dem
Sozialgericht Koblenz blieb ohne Erfolg.
Zeit zum Bewerbungsschreiben nötig
Das Landessozialgericht hob
diese Entscheidung und die angefochtenen Bescheide nun auf. In seinem Urteil vom
18. März erklärte es, dass eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden jedenfalls bei
einer Wegezeit von 45 Minuten pro Strecke von der Wohnung zum Einsatzort nicht
zulässig sei. Zwar müsse ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine ihm angebotene
zumutbare Arbeitsgelegenheit übernehmen, er müsse aber andererseits auch alle
Möglichkeiten ausschöpfen, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu
verringern.
Für die Arbeitsuche müsse er aber ausreichend Zeit haben,
sich mit Lesen von Stellenangeboten, Schreiben von Bewerbungen, Vorsprachen bei möglichen Arbeitgebern und Besuchen
der Agentur für Arbeit um offene Stellen zu bemühen. Das sei bei einer
Arbeitszeit von 30 Stunden zuzüglich Wegezeit nicht möglich.
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Az. L 3 AS 127/08)