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Führerscheintourismus ade

Archivmeldung vom 10.02.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.02.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Bisher kam es häufig vor, dass deutsche Autofahrer nach Entzug ihrer Fahrerlaubnis den Weg ins Ausland antraten – meist nach Tschechien oder Polen – und dort einen Führerschein beantragten. Obwohl die Rechtsprechung zu dieser umstrittenen Praxis immer restriktiver wurde, hoffte immer noch so mancher Alkoholsünder, auf diesem Wege der gefürchteten Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) entgehen zu können.

Die im Einklang mit einer neuen EU-Richtlinie erlassene neue Fahr­erlaubnis-Verordnung unterbindet nun grundsätzlich den Führerscheintourismus: Führerscheine aus anderen EU- oder EWR-Staaten werden nicht mehr anerkannt, wenn der Inhaber bei Ausstellung seinen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland hatte oder ihm zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen oder versagt, ihm ein Fahrverbot erteilt wurde oder er die Entziehung nur durch Verzicht auf die Wieder­erteilung der Fahrerlaubnis vermieden hat. Selbst ein ausländischer Scheinwohnsitz nützt nun nichts mehr. Dies gilt für ausländische Führerscheine, die ab 19.01.2009 ausgestellt werden. Für Inhaber vorher ausgestellter Führerscheine gelten die beiden Urteile des Bundesverfassungsgerichtes vom Dezember 2008, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Die Fälle: Zwei deutsche Staatsbürger hatten ihre Fahrerlaubnis verloren – wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss und eines Verkehrs­unfalls mit Drogenverdacht. Beide hatten eine MPU verweigert und sich tschechische Führerscheine besorgt. Beide hatten bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt.

Das Urteil: Das Bundesverwaltungsgericht entschied in beiden Fällen gleich: Zwar seien nach der europäischen Führerschein­richtlinie die Fahrerlaubnisse aus anderen EU bzw. EWR-Staaten anzuerkennen. Dies gelte jedoch nicht, wenn eindeutig feststehe, dass der Inhaber bei Ausstellung des ausländischen Führerscheins seinen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat gehabt habe. Die beiden Verkehrssünder verloren damit ihre tschechischen Führerscheine.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11.12.2008, Az. 3 C 26.07, Az. 3 C 38/07 

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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