Führerscheintourismus ade
Archivmeldung vom 10.02.2009
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittBisher kam es häufig vor, dass deutsche Autofahrer nach Entzug ihrer Fahrerlaubnis den Weg ins Ausland antraten – meist nach Tschechien oder Polen – und dort einen Führerschein beantragten. Obwohl die Rechtsprechung zu dieser umstrittenen Praxis immer restriktiver wurde, hoffte immer noch so mancher Alkoholsünder, auf diesem Wege der gefürchteten Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) entgehen zu können.
Die im Einklang mit einer neuen EU-Richtlinie erlassene neue Fahrerlaubnis-Verordnung unterbindet nun grundsätzlich den Führerscheintourismus: Führerscheine aus anderen EU- oder EWR-Staaten werden nicht mehr anerkannt, wenn der Inhaber bei Ausstellung seinen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland hatte oder ihm zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen oder versagt, ihm ein Fahrverbot erteilt wurde oder er die Entziehung nur durch Verzicht auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vermieden hat. Selbst ein ausländischer Scheinwohnsitz nützt nun nichts mehr. Dies gilt für ausländische Führerscheine, die ab 19.01.2009 ausgestellt werden. Für Inhaber vorher ausgestellter Führerscheine gelten die beiden Urteile des Bundesverfassungsgerichtes vom Dezember 2008, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Die Fälle: Zwei deutsche Staatsbürger hatten ihre Fahrerlaubnis verloren – wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss und eines Verkehrsunfalls mit Drogenverdacht. Beide hatten eine MPU verweigert und sich tschechische Führerscheine besorgt. Beide hatten bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt.
Das Urteil: Das Bundesverwaltungsgericht entschied in beiden Fällen gleich: Zwar seien nach der europäischen Führerscheinrichtlinie die Fahrerlaubnisse aus anderen EU bzw. EWR-Staaten anzuerkennen. Dies gelte jedoch nicht, wenn eindeutig feststehe, dass der Inhaber bei Ausstellung des ausländischen Führerscheins seinen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat gehabt habe. Die beiden Verkehrssünder verloren damit ihre tschechischen Führerscheine.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11.12.2008, Az. 3 C 26.07, Az. 3 C 38/07
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung