Neues Urheberrecht ab ersten September
Archivmeldung vom 29.08.2008
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittAm Montag treten entscheidende Änderungen im deutschen Urheberrecht in Kraft. Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet sollen Rechteinhaber künftig einen direkten Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider erhalten.
Die Musikindustrie kann dann beispielsweise direkt bei T-Online anfragen, welche Person sich hinter einer bestimmten IP-Adresse verbirgt.
"Das neue Gesetz wird den Plattenfirmen nichts nützen", kommentiert der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke die Änderungen. Der neue Auskunftsanspruch gilt erst bei Vorliegen eines richterlichen Beschlusses und nur dann, wenn die Urheberrechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß erreicht hat. "Gerade das ist bei den Tauschbörsen aber normalerweise nicht der Fall. Hier findet der Tausch von Kinderzimmer zu Kinderzimmer statt", erklärt Solmecke, der über 2000 Mandanten gegen die Rechteindustrie vertritt. "Nur in den wenigsten Fällen wird überhaupt ein gewerbliches Ausmaß gegeben sein."
Hinzu tritt die Schwierigkeit, einen richterlichen Beschluss zu erwirken, bevor die Verbindungsdaten von den Providern gelöscht wurden. Daten, die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden, dürfen nicht herausgegeben werden. Als weitere Hürde für die Rechteindustrie werden sich die Gerichtskosten i.H.v. 200,00 EUR darstellen. Noch ist unklar, ob diese Gebühren pro IP-Adresse oder pro Liste mit mehreren tausend IP-Adressen gezahlt werden müssen. Bei einer Berechnung pro IP-Adresse könnten die Abmahnungen sich schnell als unwirtschaftlich herausstellen. Für die Richter könnte sich dies als guter Hebel erweisen, um die ungewünschten Auskunftsersuchen wieder los zu werden.
Bisher konnten die Auskunftserteilungskosten auf die ermittelnden Staatsanwaltschaften abgewälzt werden. Die haben aber jüngst beschlossen, nur noch zu ermitteln, wenn mindestens 3000 Lieder getauscht worden sind. Letztlich ist der bundesdeutsche Gesetzgeber bei der Neuregelung des Urheberrechtsgesetzes sogar noch über die zugrundeliegende EU-Durchsetzungsrichtlinie hinausgegangen: Der neue § 97 a UrhG begrenzt den Aufwandersatz von Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen im nichtgewerblichen Bereich auf 100,00 EUR. "Mit dem neuen Gesetz wird zumindest eins erreicht: Das Thema Filesharing wird die deutschen Gerichte noch mehrere Jahre auf Trab halten", meint Rechtsanwalt Christian Solmecke.
Quelle: WILDE & BEUGER Rechtsanwälte