Verbraucheranspruch bei Reklamation und Umtausch
Archivmeldung vom 02.01.2009
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDer teure Pullover für den Sohn zu klein und der MP3 Player für die Tochter das falsche Modell. Kein Problem, kann ja alles umgetauscht werden, so die vorherrschende Meinung. Doch Vorsicht: „Es gibt kein gesetzliches Recht auf Umtausch“, warnt Anne Kronzucker, Juristin und Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtschutzversicherung.
„Viele Geschäfte sind zwar kulant und nehmen die Ware zurück. Dazu sind sie allerdings nicht verpflichtet.“ Anders sieht es aus, wenn beispielsweise der MP3 Player nicht funktioniert: „Bei beschädigter Ware kann der Käufer auf Reparatur oder Ersatz bestehen“, so die D.A.S. Expertin. Bei Ware, die über Katalog oder Internet gekauft wird, besteht dagegen in der Regel die Möglichkeit, sie ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen zurück zu schicken.
Regeln für den Umtausch
Als Umtausch wird – im Gegensatz zur Reklamation – die Rückabwicklung des Kaufs auf freiwilliger Basis bezeichnet. Unabhängig davon, ob das neue Kleid nicht passt oder die Farbe nicht gefällt: Der Verkäufer muss die Ware, solange sie unbeschädigt ist, nicht umtauschen. In der Praxis zeigen sich die meisten Händler, vor allem in der Bekleidungsindustrie, jedoch kulant und nehmen den Einkauf innerhalb einer bestimmten Frist gegen Vorlage des Kassenzettels zurück. Auf die Dauer der Frist sollte normalerweise mit einem deutlichen Hinweis auf der Quittung oder an der Kasse aufmerksam gemacht werden. Doch nicht jedes Geschäft erstattet den Kaufpreis: „Erkundigen Sie sich am besten gleich beim Kauf der Ware, ob Sie bei Umtausch den Kaufpreis oder einen Warengutschein erhalten“, rät die D.A.S. Rechtsexpertin. „Wichtig: Bei Sonder- oder Ausverkäufen ist die Ware meist ausdrücklich vom Umtausch ausgeschlossen. Für mangelhafte Produkte gilt dieser Ausschluss jedoch nicht.“
Reklamation beschädigter Ware
Wenn der neue MP3 Player nach zwei Stunden Laufzeit nicht mehr funktioniert, so kann der Käufer auf Reparatur oder Ersatz bestehen. Denn der Händler muss beim Verkauf ein mangelfreies Produkt übergeben, ansonsten stehen dem Kunden so genannte Gewährleistungsrechte zu. „Diese Rechte gelten auch, wenn der Mangel erst nach dem Kauf festgestellt wird“, erläutert Anne Kronzucker. „Fällt beispielsweise bei einem Bausatz für ein Modellflugzeug erst während der Konstruktion auf, dass wichtige Teile fehlen, so hat der Kunde das Recht den Mangel zu reklamieren.“ Die Gewährleistungsfrist für Reklamationen beträgt zwei Jahre und gilt auch für günstige Angebote aus Sonder- oder Ausverkäufen. Dieser Anspruch entfällt aber, wenn bereits beim Kauf der Ware ausdrücklich auf Fehlerhaftigkeit hingewiesen wird, beispielsweise auf kleine Schönheitsfehler bei Kleidung.
Ganz aktuell bestätigte jetzt auch der BGH mit seinem Urteil (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 200/05) vom 26.11.2008 die bereits vorliegenden EU Richtlinien und stärkt damit die Rechte der Verbraucher beim Umtausch beschädigter Produkte: Auch wenn der Kunde das defekte Gerät bis zur Rückgabe an den Händler verwendet hat, darf dieser kein Nutzungsentgelt verlangen. Online- und Versand-Shopping Versand- und Internetkäufe stellen eine Besonderheit dar: „Hier können Sie die Ware bei Nichtgefallen ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen zurückschicken“, erklärt die D.A.S. Juristin. „Wenn Sie die Rechnung bereits bezahlt haben, so steht Ihnen eine Rückzahlung des Kaufpreises zu.“ Dies betrifft übrigens auch die so genannten Haustürgeschäfte, zu denen auch die beliebten Tupper- und Dessous-Partys gehören.
Bestimmte Produkte wie verderbliche Lebensmittel, Maßanfertigungen oder entsiegelte Ware wie ausgepackte CDs oder DVDs, sind allerdings generell von der Rückgabe ausgeschlossen.
Der Rat der D.A.S. Rechtsexpertin zum Schluss: „Bereits beim Kauf auf Umtauschmöglichkeiten und Fristen achten und immer den Kassenbon aufheben!“
Quelle: D.A.S.