Beratungsangebot für geprellte Immobilienbesitzer
Archivmeldung vom 27.12.2005
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.12.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Jens BrehlVerbraucher, die in den letzten Jahren ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen haben, können unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag annullieren. Dieses Recht hat der Europäische Gerichtshof bereits am 25.10.2005 geprellten Anlegern im Milliarden-Streit um so genannte Schrottimmobilien zugesprochen.
Die Verbraucherzentrale Thüringen bietet zu diesem
Thema im Rahmen ihrer Baufinanzierungsberatung eine Erstberatung für
betroffene Verbraucher an.
Das Risiko ausbleibender
Mieteinnahmen oder eines überhöhten Kaufpreises müssen nach dem
EuGH-Urteil die Geldinstitute tragen, wenn Anleger den Schaden bei
ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht hätten verhindern
können. Nach dem Urteil geht es zunächst um alle Fälle, in denen ohne
Widerrufsbelehrung zunächst ein Darlehensvertrag und anschließend der
Kaufvertrag über eine minderwertige Immobilie abgeschlossen wurde. Bei
solchen Verträgen haben Verbraucher jetzt Anspruch auf Ausgleich ihrer
Verluste.
Nach Auskunft der Verbraucherzentrale müsse bei
Betroffenen zuerst geprüft werden, ob beide Verträge rückgängig gemacht
werden können oder Anspruch auf Schadensausgleich besteht. Nach Ansicht
der Verbraucherschützer dürften diese Ansprüche auch dann nicht
verjährt sein, wenn sie länger als 3 Jahre zurückliegen, soweit nicht
bereits davor der Kredit getilgt war. Terminvereinbarungen zu diesem
Beratungsangebot können bei der Verbraucherzentrale Thüringen unter
0361/555140 vorgenommen werden.
Quelle: Pressemitteilung Banktip.de