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Beratungsangebot für geprellte Immobilienbesitzer

Archivmeldung vom 27.12.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.12.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Verbraucher, die in den letzten Jahren ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen haben, können unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag annullieren. Dieses Recht hat der Europäische Gerichtshof bereits am 25.10.2005 geprellten Anlegern im Milliarden-Streit um so genannte Schrottimmobilien zugesprochen.

Die Verbraucherzentrale Thüringen bietet zu diesem Thema im Rahmen ihrer Baufinanzierungsberatung eine Erstberatung für betroffene Verbraucher an.

Das Risiko ausbleibender Mieteinnahmen oder eines überhöhten Kaufpreises müssen nach dem EuGH-Urteil die Geldinstitute tragen, wenn Anleger den Schaden bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht hätten verhindern können. Nach dem Urteil geht es zunächst um alle Fälle, in denen ohne Widerrufsbelehrung zunächst ein Darlehensvertrag und anschließend der Kaufvertrag über eine minderwertige Immobilie abgeschlossen wurde. Bei solchen Verträgen haben Verbraucher jetzt Anspruch auf Ausgleich ihrer Verluste.

Nach Auskunft der Verbraucherzentrale müsse bei Betroffenen zuerst geprüft werden, ob beide Verträge rückgängig gemacht werden können oder Anspruch auf Schadensausgleich besteht. Nach Ansicht der Verbraucherschützer dürften diese Ansprüche auch dann nicht verjährt sein, wenn sie länger als 3 Jahre zurückliegen, soweit nicht bereits davor der Kredit getilgt war. Terminvereinbarungen zu diesem Beratungsangebot können bei der Verbraucherzentrale Thüringen unter 0361/555140 vorgenommen werden.

Quelle: Pressemitteilung Banktip.de

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