Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Archivmeldung vom 05.03.2007
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Freigeschaltet durch Jens BrehlDas Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil v. 01. März 2007 - 2 AZR 217/06 – über den Sonderkündigungsschutz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers entschieden.
Grundsätzlich ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten
Menschen ist nach § 85 SGB IX unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des
Integrationsamtes erfolgt.
Vom Zustimmungserfordernis erfasst werden
jedoch nur Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern, die bei Zugang der
Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind oder den Antrag auf
Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt haben
(§ 90 Abs. 2a SGB IX). Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die einem
schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Auch sie sind vom
Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht
mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt haben.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 01.03.07 entschieden und damit einen seit längerem bestehenden Streit um die Auslegung des § 90 Abs. 2a SGB IX beendet. Die Vorschrift war ins Gesetz eingefügt worden, um einer missbräuchlichen Erschwerung von Kündigungen zu begegnen.
Quelle: Pressemitteilung IQB