OLG Koblenz-Geldinstitute müssen über die steuerlichen Risiken von neuen Fondskonzepten aufklären
Archivmeldung vom 07.12.2006
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittEine Bank oder Sparkasse verstößt schadensersatzbegründend gegen ihre vertragliche Hinweispflicht , wenn sie steuersparende Fondsbeteiligungen vermittelt und nicht darauf hinweist, dass der Fonds auf einem neuartigen Konzept beruht, das bislang in der steuerlichen Praxis nicht zur Anwendung gekommen ist, und dass deshalb über die Höhe der Abschreibung noch keine verbindliche Aussage möglich ist.
Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 04.12.2006, Az.: 6 U 150/06).
Im vorliegenden Fall wollte der Kläger im Jahr 2003 eine Anlageform mit einem
Steuerspareffekt abschließen und ließ sich deshalb von seiner Bank beraten. Die
Bank bot ihm die Beteiligung an einem Filmvertriebsfonds an. Bei dem
Fimvertriebsfonds handelte es sich um neues Anlageprodukt. Im Gegensatz zu den
herkömmlichen Filmproktionsbeteiligungsgesellschaften bestand ein
Anerkennungsrisiko bei der Geltendmachung der Verluste beim Finanzamt. Obwohl
die Bank beim Finanzamt zunächst zunächst eine unverbindliche Bestätigung zum
Abschreibungskonzept eingeholt hatte, änderte das Finanzamt im nachhinein seine
Meinung und ließ nur noch eine Abschreibung in Höhe von 10% der Verluste zu.
Darauf hätte die Bank hinweisen müssen. Der Senat führte aus, dass das
Geldinstitut dem Kunden unter anderem hätte mitteilen müssen, dass die Höhe der
Abschreibung von den Finanzbehörden noch nicht verbindlich bestätigt gewesen
sei. Das Abschreibungsrisiko sei dadurch verschleiert worden, dass der
Anlageberater dem Kunden gegenüber erklärt habe, das Finanzamt habe die
Fondskonstellation bereits «abgenickt», was so in Wirklichkeit nicht gestimmt
habe.
Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte: "Das Urteil hat für viele Fonds-Anleger eine erhebliche Bedeutung. In vielen Fällen blieben Gesellschaftern von Steuerspar-Fonds die in Aussicht gestellten Abschreibungsmöglichkeiten im nachhinein verwehrt. Wenn die Vermittler nicht auf das Abschreibungsrisiko hingewiesen haben, haften sie."
Quelle: Pressemitteilung B|G|K|S Rechtsanwälte