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OLG Frankfurt: Urheberrecht gilt auch bei göttlichen Eingebungen

Archivmeldung vom 14.05.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.05.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Jesus von Nazareth
Jesus von Nazareth

Lizenz: Public domain
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Auch göttliche Eingebungen sind laut eines Urteils des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) urheberrechtlich geschützt - und zwar für denjenigen, der sie zuerst "empfangen" hat. Ein deutscher Verein hatte die Textpassagen, die zuvor schon in den 1970er Jahren von einer Professorin für Psychiatrie veröffentlicht worden waren, übernommen und selbst im Internet veröffentlicht. Dass sich die Professorin damals auf eine "göttliche Eingebung" berufen hatte, ließ das Oberlandesgericht kalt.

Obwohl die Professorin selbst angegeben hatte, der Text sei ihr in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth eingegeben worden, konnte sie die Nutzungsrechte daran selbst übertragen - und der deutsche Verein hätte die Texte nicht einfach "klauen" dürfen. Der beklagte Verein hatte hingegen geltend macht, ein Urheberrecht der Klägerin könne nicht verletzt sein, weil die Professorin gar nicht Urheberin des Textes gewesen sei. Vielmehr habe diese selbst angegeben, dass der Text Resultat eines Diktats gewesen sei - Jesus von Nazareth sei der eigentliche Urheber. Der Ansicht, der Frau sei bei der Entstehung der Schrift lediglich die Rolle einer Gehilfin oder Schreibkraft ohne jeden individuellen persönlichen Gestaltungsspielraum zugekommen, wollten die Richter jedoch nicht folgen: Nach allgemein vertretener Auffassung seien "jenseitige Inspirationen" rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Für diese Auffassung spreche, dass es für die Begründung von Urheberschutz auf den tatsächlichen Schaffensvorgang - den schöpferischen Realakt - ankomme und der geistige Zustand des Werkschaffenden unerheblich sei, weshalb auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein könnten. Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, stehe einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen, so das OLG.

Gegen die Entscheidung kann aber noch Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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