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Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und 3 StGB und impfkritische Äußerungen

Freigeschaltet am 01.02.2025 um 18:00 durch Sanjo Babić
„Das Recht zu sagen und zu drucken, was wir denken, ist eines jeden freien Menschen Recht, welches man ihm nicht nehmen könnte, ohne die widerwärtigste Tyrannei auszuüben.“ Voltaire – Questions sur les miracles (1765)
„Das Recht zu sagen und zu drucken, was wir denken, ist eines jeden freien Menschen Recht, welches man ihm nicht nehmen könnte, ohne die widerwärtigste Tyrannei auszuüben.“ Voltaire – Questions sur les miracles (1765)

Foto: Peter Haas
Lizenz: CC BY-SA 3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Clivia von Dewitz vom Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte neV. (KRiStA) schrieb die folgende Abhandlung über den "Volksverhetzungsparagraphen 130: "1960 wurde § 130 (Volksverhetzung) ins Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt. Dieser ersetzte den Klassenkampfparagraphen aus der Bismarckzeit. 1994 folgte das Verbot, eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung zu billigen, zu leugnen oder zu verharmlosen (§ 130 Abs. 3 StGB). In einem ersten Teil wird die Gesetzgebungsgeschichte des § 130 Abs. 1 und des § 130 Abs. 3 StGB nachgezeichnet. Immer war die Verabschiedung dieser Tatbestände eine Reaktion auf aktuelle politische Geschehnisse."

Von Dewitz weiter: "In einem zweiten Teil wird das Verhältnis des § 130 StGB zur grundgesetzlich gesicherten Meinungsfreiheit nachgezeichnet. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder deutlich gemacht, dass zwar aufgrund des historischen Vermächtnisses der NS-Zeit das die Meinungsfreiheit einschränkende Gesetz ausnahmsweise gegen eine bestimmte Meinung gerichtet sein kann, bei der Anwendung und Auslegung des § 130 Abs. 3 StGB dann aber wieder die üblichen Maßstäbe, die an die Begrenzung des hohen Gutes der Meinungsfreiheit angelegt werden, zu beachten sind. 

Schließlich wird die problematische Anwendung dieser Vorschriften auf impfkritische Haltungen seit 2020 nachgezeichnet. Zuletzt wird die Frage aufgeworfen, inwieweit es sich bei der zunehmenden Anwendung dieser Vorschrift um eine gefährliche Annäherung an ein Gesinnungsstrafrecht handelt, das längst überwunden sein sollte.

Einführung

Vor 62 Jahren warnte Franz Böhm (CDU/CSU) in der Bundestagsdebatte um die Einführung eines Volksverhetzungsparagraphen unter Beifall des ganzen Hauses davor, sich bei der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus hinter einer Alibigesetzgebung zu verstecken. Die Bürger würden dadurch „die große Lehre, die sie aus der Vergangenheit zu ziehen hätten, nicht befolgen, dass nämlich eine Nation, die nicht will, dass so etwas wie der Nationalsozialismus aufkommt, sich nicht auf ihre Staatsanwälte und ihre Polizei verlassen darf, sondern auf die Straße gehen muss, in die Hände spucken und sich zur Wehr setzen muss, wenn irgendwelche Leute eine gehässige Politik propagieren“. 1

Gerade in letzter Zeit kommt es zunehmend zu Anklagen gegen Menschen, die ihre Skepsis gegenüber der Impfung gegen das neue Corona-Virus öffentlich äußern und zum Teil in geschmackloser Weise einen Bezug zum Holocaust herstellen. Ihnen wird der Vorwurf gemacht, den Holocaust zu verharmlosen, bzw. dass sie einen volksverhetzenden Inhalt im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB verbreitet hätten. 2 Dies wirft die Frage auf, ob derartige verbale oder nonverbale, in Bildern ausgedrückte Äußerungen von Impfskeptikern überhaupt unter den Anwendungsbereich dieser Norm fallen können, die ursprünglich mit einer anderen Zielrichtung in das StGB eingeführt worden war (Teil A) und bei dessen Auslegung die Vorgaben des Verfassungsrechts zwingend zu beachten sind (Teil B). 

Die Bundesrepublik hatte sich in den fünfziger Jahren sehr schwer damit getan, den Volksverhetzungstatbestand (§ 130 Abs. 1 StGB) überhaupt zu verabschieden. Immer wieder wurde in den Bundestagsdebatten der fünfziger Jahre weise darauf verwiesen, dass die „innere Bewältigung der unseligen Epoche des Nationalsozialismus“ woanders vor sich gehe als vor dem Strafgericht. Etwa in der Erziehung der Lehrer und Schüler. 3

Dennoch kam es nach der Schmierwelle der Jahreswende 1959/1960 zur Einführung des § 130 StGB, der den Klassenkampfparagraphen aus der Bismarckzeit ersetzte. Die Überschrift des neuen § 130 StGB: Volksverhetzung, enthält ein Wortungetüm, das eher in ein totalitäres Strafregime passt als in ein freiheitlich-demokratisch-rechtsstaatliches Strafrecht. Es schien 1960 wichtiger, mit der Einführung einer Strafnorm ein Zeichen zu setzen, als die bislang dagegen vorgebrachten Bedenken ernst zu nehmen. Als Begründung berief man sich auf die Gewaltverbrechen der NS-Zeit, insbesondere auf die Ermordung von sechs Millionen Juden. Denn das, „was mit antisemitischer Spitze gesagt wird, steht doch vor dem Hintergrund der Ermordung von sechs Millionen Juden. Deshalb empfinden wir es als unerträglich; und deshalb sind es auch die antisemitischen Äußerungen, gegen die sich die Strafdrohung vorwiegend richtet“. 4

Vorwegnehmend lässt sich sagen, dass § 130 Abs. 3 StGB ausdrücklich 5 gegen Äußerungen gerichtet war, die die Gewaltverbrechen der NS-Zeit nicht (bzw. nicht in ihrer vollständigen Dimension) anerkennen. Das Erfordernis neben den Beleidigungsdelikten eine weitere Strafnorm einzuführen, wurde damit gerechtfertigt, dass vor dem Hintergrund der jüngeren deutschen Geschichte ein höherer Unrechtsgehalt vorliege, wenn Teile der inländischen Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet würden. 

A. Gesetzgebungsgeschichte des § 130 StGB

I. Gesetzgebungsgeschichte des § 130 Abs. 1 StGB

Die Einführung des Volksverhetzungstatbestandes in § 130 Abs. 1 StGB geht zurück auf die um die Jahreswende 1959/1960 vermehrt auftretenden antisemitischen und neonazistischen Schmierereien meist junger Bundesbürger. 6 Es folgten weitere antisemitische und nazistische Verunstaltungen in der Bundesrepublik. Dies breitete sich sogar in der Folge in ganz Westeuropa aus. 7

1. NS-bezogene Delikte keine zeitbedingten Phänomene

Die Ansicht, die bis in die fünfziger Jahre hinein vorherrschend war, dass nämlich NS-bezogene Delikte nur zeitbedingte Phänomene seien, deren Verfolgung sich auf Dauer nicht als erforderlich erweisen würde, erwies sich als überholt. 8 Nunmehr wurde klar, dass die nationalsozialistische deutsche Vergangenheit ein Thema blieb, das Deutschland auch weiterhin beschäftigen würde. An nationalsozialistisches Gedankengut anzuknüpfen, stellte den anti-nationalsozialistischen Gründungsmythos der sich gerade stabilisierenden Bundesrepublik in Frage. Ein Tabubruch in diesem Bereich bewirkte öffentliche Empörung und damit die erhoffte – teilweise sogar weltweite – Aufmerksamkeit. 9

Nachdem die Verabschiedung einzelner vergangenheitsbezogener Normen in den fünfziger Jahren immer wieder vertagt worden war, hatte die Schmierwelle 1959/60 zur Folge, dass nun doch Strafnormen mit Bezug zur NS-Zeit in das Strafrecht aufgenommen wurden. Bis dahin waren die Täter ausnahmslos nach den §§ 168, 303 StGB verurteilt worden. Es stellte sich also bereits 1960 die Frage, ob die Einführung des § 130 StGB überhaupt notwendig gewesen wäre, um derartiges Verhalten zu pönalisieren. 

2. Die Bundestagsdebatten zur Einführung eines Volksverhetzungstatbestandes 

Die Gegner eines Volksverhetzungstatbestandes wandten sich gegen die Einführung einer Sondernorm im Sinne eines „Judensterngesetzes“ und meldeten rechtsstaatliche Bedenken an. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei den in Deutschland lebenden Juden der Wunsch überwiege, „nicht in ein strafrechtliches Ghetto gesperrt zu werden“. Es gehe nicht an, „die Abstammung, die Herkunft oder den Glauben gewisser Bevölkerungsgruppen direkt mit der Waffe des Strafrechts zu rüsten“. Menschen jüdischen Glaubens könne man nicht durch Strafgesetze vor Intoleranz schützen. Zum anderen sei dies auch nicht mit einem rechtsstaatlichen Strafrecht zu vereinbaren. „Redewendungen wie ‚hetzen‘ und ‚Volksverhetzung‘ als Gesetzesbegriffe“ ließen sich eben nur „in das unbestimmte und daher parteilich willkürliche Strafunrecht einer totalitären Macht einfügen“. Sollte tatsächlich ein Bedürfnis bestehen, „ganz bestimmte antisemitische Ausschreitungen oder ganz bestimmte Verherrlichungen der nationalsozialistischen kriminellen Verbrechen“ strafrechtlich abzuwehren, so müsse man entsprechende Delikte anders gestalten. 10

Mit dem sechsten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1960 kam es dennoch zur Einführung des § 130 StGB. Dieser neue Tatbestand der „Volksverhetzung“ ersetzte die bis dahin geltende „Anreizung zum Klassenkampf“ aus der Bismarckzeit, 11 die in den fünfziger Jahren allerdings kaum noch zur Anwendung gelangt war. Um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, eine Sondervorschrift für jüdische Mitbürger zu normieren, wie dies gegen die bis 1959 diskutierten Entwürfe eines Volksverhetzungstatbestandes vorgebracht worden war, hob man die Beschränkung auf bestimmte innergesellschaftliche Gruppen auf und ersetzte sie durch die Einführung des Merkmals „Teile der Bevölkerung“. Dies wiederum machte eine anderweitige Begrenzung des Tatbestands notwendig. So wurde das Erfordernis, „die Menschenwürde anderer anzugreifen“, in den Tatbestand aufgenommen. 12 Die Einführung des eingrenzenden Erfordernisses eines Angriffs auf die Menschenwürde anderer sollte dazu beitragen, dass die Strafvorschrift nicht „auch auf die legalen politischen Auseinandersetzungen in einer freien Demokratie angewandt wird.“ 13 Im Übrigen könne auch die hohe Strafandrohung nur mit dem Gedanken des „Schutzes des öffentlichen Friedens“ gerechtfertigt werden. 

Die Bedenken des Abgeordneten Adolf Arndt, der öffentliche Friede stelle einen nicht genügend objektivierbaren Begriff dar, verhallten ungehört. 14 Bis heute bewegt sich der Begriff des öffentlichen Friedens im Spannungsfeld zwischen einem Verweis auf das Vertrauen in die Rechtsordnung bis zum Aufheizen des psychischen Klimas und mündet in die Frage, wie dabei die Eignung zur Störung überhaupt objektiv oder in der Praxis des Strafverfahrens feststellbar sein soll. 15

3. Der § 130 StGB in der Praxis 

Die Rechtsprechung zu § 130 StGB in der Fassung von 1960 entsprach den Vorstellungen des Rechtsausschusses und behandelte die Volksverhetzung durchgängig als höherstufiges Unrecht. Äußerungen, die etwa an die Judenverfolgung des NS-Regimes anknüpften, wurden und werden bis heute stets als Menschenwürdeangriff im Sinne des Volksverhetzungstatbestandes angesehen. 16 Der Hauptanwendungsbereich des Volksverhetzungstatbestandes lag bislang bei antisemitischen und seit den neunziger Jahren auch bei fremdenfeindlichen Äußerungen. 17

II. Gesetzgebungsgeschichte des § 130 Abs. 3 StGB

Wieder gab es einen äußeren Anlass, der 1994 zur Einführung des § 130 Abs. 3 StGB führte, mit dem das Leugnen des Holocaust unter Strafe gestellt wurde. Dieses Mal waren es Gerichtsurteile gegen Günter Deckert, Bundesvorsitzender der NPD. Dieser hatte sich strafrechtlich zu verantworten für eine Veranstaltung der NPD im Jahre 1991, in der Fred Leuchter aus den USA seine Ergebnisse zur Widerlegung des Holocaust dargelegt hatte und der dabei von Deckert übersetzt und zustimmend kommentiert worden war. 18

Die in den achtziger Jahren vorgeschlagenen Gesetzentwürfe waren zunächst im Bundesrat gescheitert, der den Strafnormen entgegenhielt, sie seien zu unbestimmt formuliert und gerieten schnell in Konflikt mit Art. 5 GG. 19 1994 herrschte dann plötzlich Konsens darüber, dass das Leugnen des Holocaust in das StGB aufgenommen werden müsse. Der in einer solchen Norm zum Ausdruck kommende Konflikt mit der Meinungsfreiheit spielte bei den Beratungen 1994 keine Rolle mehr. 

Es wird auch die weniger als vier Jahre zurückliegende Wiedervereinigung von Bedeutung gewesen sein. Denn damit war der Umgang mit der nationalsozialistischen Vergangenheit ein „gesamtdeutsches Thema“ geworden. In der Schaffung eines Straftatbestandes, der das Leugnen von Völkermordverbrechen der NS-Zeit erfasst, lag zugleich auch eine Identitätsbestimmung des wiedervereinigten Deutschlands, durch die signalisiert wurde, das Land werde auch nach der Wiedervereinigung die Tradition kritischer Auseinandersetzung mit der NS-Vergangenheit fortsetzen. 20

In den Diskussionen zur Einführung eines § 130 Abs. 3 StGB wies im Rechtsausschuss der Abgeordnete de With (SPD) darauf hin: „Auschwitz ist und bleibt unser Menetekel. (…) Wer den nationalsozialistischen Massenmord, also den Holocaust, verharmlost oder leugnet, muss wissen, dass er an demokratischen Grundfesten rührt.“ 21 Immer wieder wurde hervorgehoben, dass Deutschland wegen seiner NS-Vergangenheit einer besonderen Strafvorschrift gegen holocaustleugnende Äußerungen bedürfe. 22

B. § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und politischem Strafrecht 

Wie im Einzelnen zu zeigen sein wird, handelt es sich bei § 130 Abs. 1 StGB und § 130 Abs. 3 StGB um Vorschriften, deren Anwendbarkeit sich in einem Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit einerseits und der Pönalisierung politisch als untragbar angesehener Äußerungen andererseits befindet. Um die Vorschriften als verfassungsgemäß halten zu können, hat das BVerfG immer wieder betont, dass in Bezug auf § 130 Abs. 3 StGB der öffentliche Friede dergestalt gestört sein muss, dass die Äußerungen ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sein müssen. 23

So hat das BVerfG immer wieder klargestellt, Meinungen fielen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, „ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden“. 24 Schon 1958 hat es im sog. Lüth-Urteil festgestellt: „das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. (…) Für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist.“ 25 Zwar könne die durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Meinungsfreiheit durch ein allgemeines Gesetz eingeschränkt werden. Die allgemeinen Gesetze müssten jedoch „in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muss, auf jeden Fall gewahrt bleibt.“ 26

Dabei spiele es keine Rolle, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil „richtig“ sei. Handele es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spreche nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede. Abweichungen bedürften folglich einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie Rechnung trage. 27 Bezüglich einer Strafbarkeit im Rahmen von Äußerungsdelikten, etwa wegen Beleidigung nach § 185 StGB, hat das BVerfG herausgearbeitet, dass die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Sinnermittlung von Äußerungen richtet, der Nachprüfung durch das BVerfG unterlägen. Dies gelte in besonderem Maße, wenn es sich „wie bei Strafurteilen“ um einen intensiven Grundrechtseingriff handele. 28

Das BVerfG überprüft im Zusammenhang mit Äußerungsdelikten, „ob die umstrittene Äußerung tatsächlich gefallen ist, welchen Wortlaut sie hatte, von wem sie stammte und unter welchen Umständen sie abgegeben wurde, zumal wenn die Feststellungen auf der Einmaligkeit des Gesamteindrucks der mündlichen Verhandlung beruhen“. Bei der Anwendung von Strafvorschriften, die wie § 185 StGB den Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einschränkten, müsse „vor allem beachtet werden, dass es nicht zur Unterdrückung kritischer Äußerungen über politische und soziale Erscheinungen oder Einrichtungen kommen darf, für die der Schutz der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gilt“. 29

In seinem Beschluss vom 13. April 1994 hatte das BVerfG klargestellt, dass es sich bei § 130 StGB damaliger Fassung um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG handele, „das dem Schutz der Menschlichkeit dient (…) und seinen verfassungsrechtlichen Rückhalt letztlich in Art. 1 Abs. 1 GG findet“. 30

I.  Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendbarkeit des § 130 Abs. 1 StGB 

In Bezug auf die Anwendbarkeit des § 130 Abs. 1 StGB betonte das BVerfG, dass in jedem Einzelfall abzuwägen sei, ob eine Verurteilung nach § 130 Abs. 1 StGB der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit gerecht werde. Dabei weist es darauf hin, „dass die allgemeinen Gesetze ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben führen muss, auf jeden Fall gewahrt bleibt“. 31 Es sei in jedem konkreten Fall abzuwägen, ob das durch das Gesetz geschützte Rechtsgut im Einzelfall die Meinungsfreiheit überwiegt (Wechselwirkungslehre). 

Auf § 130 Abs. 1 StGB angewendet bedeutet dies, dass darin ein allgemeines Gesetz gesehen werden kann, soweit das damit geschützte Rechtsgut „öffentlicher Friede“ im Einzelfall höherwertig als die Meinungsfreiheit ist. 32 Denn § 130 Abs. 1 StGB schützt bezogen auf Äußerungen, die eine pogromartige Stimmung hervorrufen können, das Rechtsgut „öffentlicher Friede“. Da die Wahrung des öffentlichen Friedens den durch den Staat im Hinblick auf die genannten Grundrechte zu gewährenden Schutz darstellt, liegt hierin ein durch die Verfassung anerkanntes Rechtsgut. Nun müsste weiter bezogen auf Äußerungen, die eine pogromartige Stimmung hervorrufen können, die Wahrung des öffentlichen Friedens ein gegenüber der Meinungsfreiheit abstrakt höherrangiges Rechtsgut sein. Meinungsäußerungen, die geeignet sind, andere zur tätlichen Missachtung der vorstehend genannten Grundrechte anzustacheln, genießen keinen höheren Schutz als der öffentliche Friede, weil sie sich inhaltlich immer auch gegen die durch den Staat zu schützenden Grundrechte anderer richten. Damit kann das Rechtsgut des öffentlichen Friedens gegenüber der Meinungsfreiheit in bestimmten Fallkonstellationen höherrangig sein. 33

II. Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendbarkeit des § 130 Abs. 3 StGB 

§ 130 Abs. 3 StGB wiederum stellt eine Ausnahme zu dem Grundsatz dar, dass die Meinungsfreiheit einschränkende Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG allgemeine Gesetze darstellen müssen, die nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtet sind. 34 Für Gesetze, „die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen“, gelte hinsichtlich der formellen Erfordernisse der Allgemeinheit nach der Rechtsprechung des BVerfG jedoch eine Ausnahme. Denn das trage „der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen“. 35

Das reine Verharmlosen (im Sinne eines Herunterrechnens der Zahl der ermordeten Juden im Dritten Reich) wie auch das Leugnen des Völkermordes an den Juden stellen nach der Rechtsprechung des BVerfG unwahre Tatsachenbehauptungen dar, die insoweit schon gar nicht dem Tatbestand des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen. 36 Sie tragen auch nichts zur Meinungsbildung bei, weil sie schlicht falsch sind. Das BVerfG hat 1994 klargestellt, dass es sich beim Bestreiten der Judenverfolgung im Dritten Reich um eine Tatsachenbehauptung handelt, „die nach ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren und den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft erwiesen unwahr ist“. 37 2018 hat das BVerfG klargestellt, dass Äußerungen, die sich auf das Leugnen des Holocaust beziehen, „als erwiesen unwahre und nach den Feststellungen der Fachgerichte auch bewusst falsche Tatsachenbehauptungen“ nicht zu der „verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung beitragen“. Daher war deren Verbreitung im zu entscheidenden Fall auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. 38 Es geht weiter davon aus, dass „die Tatbestandsmerkmale der Billigung und Leugnung eine tatbestandsmäßige Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indizieren“. Im Falle der Leugnung liege die Gefahr darin, „die politische Auseinandersetzung ins Feindselige und Unfriedliche umkippen zu lassen“.

Zuletzt hat das BVerfG ebenfalls 2018 jedoch eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB aufgehoben, die die Tatbestandsvariante des Verharmlosens betraf. In dieser Entscheidung hat es ausgeführt, dass das Grundgesetz nicht die Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts allein in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts verbiete. „Vielmehr gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit.“ 39 Weiter heißt es: „Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnungen, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutsverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen.“ Dies sei der Fall, „wenn sie den öffentlichen Frieden in dem Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren“. In den Fällen einer Verharmlosung „ist die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens festzustellen“. 40 „Nicht tragfähig ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch (…) wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat.“ Eine „Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie“ könne allein eine Strafbarkeit nicht begründen. 

Es stellt noch einmal klar, dass das Ziel der Schutz vor Äußerungen sei, „die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind.“ Eine Verurteilung könne dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, „wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkung angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können“. Die Entscheidung weist am Ende darauf hin, dass die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes darauf setze, dass solchen „Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können“, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegenzutreten sei. „Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen.“ 41

Dieser Überblick über die Rechtsprechung des BVerfG zu § 130 Abs. 3 StGB macht deutlich, dass zwar aufgrund des historischen Vermächtnisses der NS-Zeit das die Meinungsfreiheit einschränkende Gesetz ausnahmsweise gegen eine bestimmte Meinung gerichtet sein kann. Bei der Anwendung und Auslegung des § 130 Abs. 3 StGB sind jedoch dann wieder die üblichen Maßstäbe, die an die Begrenzung des hohen Gutes der Meinungsfreiheit angelegt werden, zu beachten. Die Differenzierung zwischen den einzelnen Tatbestandshandlungen nach Billigen und Leugnen einerseits, wonach „von einer tatbestandsmäßigen Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens“ auszugehen sei, 42 und dem Verharmlosen, bei dem die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens nachzuweisen ist, zeigt auf, dass das tatbestandseingrenzende Merkmal der Friedensstörung gerade im Hinblick auf das Verharmlosen sehr ernst zu nehmen ist. 43

C. Problematische Ausdehnung des § 130 Abs. 1 und 3 StGB auf impfkritische Äußerungen

Seit der Corona-Krise wird darüber gestritten, ob impfkritische Äußerungen, sobald sie einen Vergleich mit der Judenverfolgung im Dritten Reich bemühen, unter § 130 Abs. 3 StGB fallen können. So hatten mehrere Gerichte zu entscheiden, ob etwa das Zeigen von verfremdeten gelben Judensternen 44, in denen das Wort Jude mit dem Wort „Ungeimpft“ ausgetauscht wird, als Holocaust-Leugnen nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar sein könne. Die bislang überwiegenden Gerichtsurteile haben dies abgelehnt. 45 Bei den zu entscheidenden Fällen fehlte eine Störung des öffentlichen Friedens, da die Äußerungen nicht darauf abgezielt hätten, andere Menschen zur Begehung von Straftaten aufzufordern, sondern lediglich auf die als diskriminierend empfundene Behandlung als Ungeimpfte aufmerksam machen wollten. 46

Im Folgenden sollen die Anwendung des § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB bei corona-impfkritischen Äußerungen näher beleuchtet werden und die Tatbestände insgesamt einer kritischen Würdigung unterzogen werden. 

I. Deliktsstruktur und geschütztes Rechtsgut des § 130 StGB

Die Deliktsstruktur des § 130 Abs. 1 sowie des Abs. 3 StGB weist Besonderheiten auf, die darauf zurückzuführen sind, dass die Strafbarkeit jeweils an Vorbereitungshandlungen für mögliche spätere Individualrechtsgüter verletzende Handlungen anknüpft. Darüber hinaus werden durch diese Vorschriften Universalrechtsgüter wie der öffentliche Friede geschützt und nicht die unmittelbare Verletzung von Individualrechtsgütern. Dem Schutz von Universalrechtsgütern wie dem öffentlichen Frieden ist gemeinsam, dass sie bereits bei einer möglichen Gefährdung ansetzen. Dies wirft die Grundfrage nach der Legitimation von Strafnormen auf. Und diese Frage muss im Verfassungsrecht beantwortet werden. Strafrechtsbezogene verfassungsrechtliche Aussagen liegen vor allem in der abwehrrechtlichen Funktion der Grundrechte. Daher stellt sich gerade im Strafrecht die Frage nach einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Eingriffen in Grundrechte durch einzelne Strafnormen. Diese Erkenntnis ist bisher nur sehr vorsichtig durch die Strafrechtswissenschaft berücksichtigt worden. Insbesondere weicht das BVerfG einem Vergleich der angenommenen Präventionswirkung des Strafrechts mit der präventiven Wirkung anderer Maßnahmen im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne in ständiger Rechtsprechung aus. 47

1. Die systemimmanente Rechtsgutslehre als ein das Strafrecht begrenzendes Instrument

Bei den Rechtsgutslehren geht es vornehmlich um die Frage, ob es metarechtliche wissenschaftliche Maßstäbe gibt, an denen Strafrechtsnormen gemessen werden können. 48 Wolfgang Mitsch spricht insoweit von einer „unsichtbaren Hand, die den Gesetzgeber in die Schranken weisen“ soll. 49 Winfried Hassemer begründete in Anlehnung an die Verbrechenslehre Franz v. Liszts die sog. „systemkritische“ Rechtsgutslehre und forderte, das Strafrecht auf den Schutz solcher Rechtsgüter, die letztlich dem Menschen dienen und nicht in den Bereich bloßer Moralvorstellungen hineinreichten, zu beschränken. 50 Die von Knut Amelung vertretene sog. „systemimmanente Lehre“ geht davon aus, dass Rechtsgut der „vom Gesetzgeber in den einzelnen Strafrechtssätzen anerkannte Zweck in seiner kürzesten Formel“ sei, wobei eine Strafnorm nur dann legitim sei, wenn sie etwas zur Erhaltung des bundesrepublikanischen Sozialsystems beitrage und die Struktur dieses Sozialsystems durch das Verfassungsrecht legitimiert werde. 51 Durch die systemimmanenten Rechtsgutslehren wird das Verfassungsrecht also als eigenständige und unabhängige Größe anerkannt. Im Folgenden soll dieser Lehre gefolgt werden und die Legitimation von Strafnormen durch das Verfassungsrecht bestimmt werden. 

2. Deliktsstruktur des § 130 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt

Wird die Strafbarkeit vor die Verletzung eines Rechtsguts gelegt, wird von Gefährdungsdelikten gesprochen. Dabei wird zwischen abstrakten, konkreten und abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten unterschieden. Den Verletzungsdelikten noch am nächsten kommen die konkreten Gefährdungsdelikte. Voraussetzung hierfür ist, dass Rechtsgüter tatsächlich durch eine bestimmte Handlung gefährdet worden sind. Bei Individualrechtsgütern wie dem Leben oder der körperlichen Unversehrtheit ist noch vergleichsweise einfach festzustellen, ob eine konkrete Gefahr für das Rechtsgut vorgelegen hat. Der Eintritt eines „Gefahrerfolges“ ist hier Tatbestandsmerkmal.

Schwierig wird es dagegen, eine konkrete Gefahr für Universalrechtsgüter festzustellen, da der Tatbestand eines abstrakten Gefährdungsdelikts gerade keinen Gefahrerfolg kennt. 52 Es wird lediglich vermutet, dass ein Verhalten eine Gefahr für ein Rechtsgut bedeuten kann. In der Regel weicht der Gesetzgeber bei dem Schutz von Universalrechtsgütern daher auf die Normierung von abstrakten Gefährdungsdelikten aus. Abstrakten Gefährdungsdelikten ist gemeinsam, dass die durch die Delikte geschützten Rechtsgüter weder vor einer Verletzung noch vor einer möglichen konkreten Gefährdung geschützt werden. 53 Etwas irreführend ist dabei der Ausdruck „Gefährdungsdelikte“, da ja gerade keine wirkliche, fassbare Gefährdung vorausgesetzt wird. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten kommt es allein auf die generelle Gefährlichkeit der Handlung an. 54 Diese liegt bei § 130 Abs. 1 ebenso wie bei Abs. 3 StGB darin, dass eine Äußerung andere Personen zur späteren Begehung von Straftaten motivieren könnte. Hier wird also nur auf die abstrakte Geeignetheit einer Äußerung abgestellt, eine pogromartige Stimmung hervorzurufen. Damit geht der Bezug zu einem sichtbaren Opfer, einem messbaren Schaden und der Kausalität zwischen Handlung und Schaden weitgehend verloren. 

3. Problematik einer Vorverlagerung von strafbewehrten Handlungen

Besonders schwierig wird die Legitimierung von Normen, die Universalrechtsgütern wie dem Schutz des öffentlichen Friedens dienen, wie etwa der § 130 StGB. Geht es doch hier um eine Vorverlagerung von Strafbarkeit, was dem Strafrecht eigentlich fremd ist und nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig ist. § 130 StGB wirft dabei in besonderer Weise die Frage auf, inwieweit Vorbereitungshandlungen überhaupt unter Strafe gestellt werden dürfen. Delikte, die den öffentlichen Frieden schützen, zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie lediglich auf begleitende Handlungen abstellen. Immer geht es darum, eine bestimmte Individualrechtsgüter schützende Hauptnorm durch „flankierende Normen“ zu unterstützen. Dabei kann es, wie bei der Volksverhetzung nach § 130 StGB, der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (dem neuen § 89a StGB), der Androhung von Straftaten nach § 126 StGB und der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§ 166 StGB), um drohende Rechtsgutsverletzungen gehen. Gemeinsam ist diesen Rechtsnormen, dass sie Äußerungen pönalisieren, die spätere mögliche Rechtsgutsverletzungen fördern können und sollen. 

Insofern weisen die §§ 126, 130, 166 und 89a StGB Gemeinsamkeiten mit strafwürdigen Vorbereitungshandlungen auf. Auch sie pönalisieren überwiegend Handlungen, die eine mögliche spätere Verletzung von Individualrechtsgütern wie Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit vorbereiten. Der Unterschied zu den klassischen Vorbereitungshandlungen wie der Anstiftung (§ 26 StGB) liegt gerade darin, dass die spätere Rechtsgutsverletzung noch nicht einmal geplant ist. Im Unterschied zu den §§ 89a, 126 und 140 StGB, die nur bestimmte Strafnormen flankieren, fehlt bei § 130 StGB eine Begrenzung auf bestimmte Taten. Vielmehr liegt hier die tatbestandsmäßige Begrenzung in der Art und Weise der tatbestandsmäßigen Hetze. Die Tathandlungsalternativen zeichnen sich durch eine besonders intensive, auf eine Pogromstimmung gerichtete Abwertung anderer ab. Dies ist bei der Anwendung des § 130 StGB stets zu berücksichtigen und muss zu einer besonders zurückhaltenden Anwendung dieser Norm durch die Gerichte führen. 

Wolfgang Mitsch weist darauf hin, dass im Rahmen der Tatbestandserfüllung des § 130 Abs. 1 StGB „drei verschiedene Personen in verschiedenen Positionen Erwähnung“ fänden: der aufstachelnde/auffordernde Täter, der Adressat der Aufstachelung/Aufforderung und das Opfer von Hass, Gewalt- oder Willkürmaßnahmen. Fehlt es schon an einer Aufforderung oder Anstachelung ebenso wie an einem Adressaten der angeblichen Aufstachelung/Aufforderung, so kann dann auch kein Opfer dieser Aufstachelung/Aufforderung vorhanden sein. Denn zwischen dem erfolgsursächlichen Handeln des Aufstachelns und dem Erfolg, nämlich Hass, muss ein Kausal- und Zurechnungszusammenhang bestehen. Ein Gericht, das den Angeklagten aus § 130 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB verurteilen will, muss davon überzeugt sein, dass jemand infolge der aufstachelnden Handlung Hass gegen eine Gruppe, einen Teil der Bevölkerung oder einen diesen angehörenden Einzelnen empfindet, was dem Beweis schwer bis gar nicht zugänglich sein dürfte. 55

4. Frage nach der Legitimität von Strafnormen

Delikte, die Universalgüter wie den öffentlichen Frieden schützen, weisen also zurück auf die Grundfrage der Legitimation von Strafnormen. Anhand der systemimmanenten Rechtsgutslehren muss die Legitimation von Strafnormen an verfassungsrechtlichen Maßstäben gemessen werden. Diese geben auch den Rahmen für eine verfassungsgemäße Anwendung dieser Normen auf bestimmte Handlungen bzw. Äußerungen vor. Inwieweit dies in der Praxis immer beachtet wird, soll anhand der aktuellen Anwendungsfälle des § 130 StGB näher untersucht werden. 

II. Können impfkritische Äußerungen eine Holocaust-Leugnung nach § 130 Abs. 3 StGB darstellen?

Seit seiner Einführung 1994 wurde der § 130 Abs. 3 StGB vornehmlich gegen Rechtsextremisten angewendet. Thomas Wandres weist in seiner grundlegenden Arbeit zu § 130 Abs. 3 StGB schon 2000 darauf hin, dass das Leugnen des Holocaust für die rechtsextreme Szene in Deutschland deshalb so wichtig war, weil es ein Wiederanknüpfen an nationalsozialistisches Gedankengut ermöglichte, ohne „die Erblast der Vergangenheit“ als notwendige Folge anerkennen zu müssen. 56

Das Ziel des Gesetzgebers bestand darin, die generalpräventive Wirkung der Strafvorschrift zu erhöhen, namentlich im Blick auf die Diffamierung und Diskriminierung von Menschen jüdischen Glaubens in Deutschland. 57 Das Handlungsmerkmal des Verharmlosens ist erfüllt, wenn der Äußernde den Holocaust herunterspielt, beschönigt oder in seinem wahren Gewicht verschleiert. Geht es um eine relativierende Ausdrucksweise, ist der inhaltliche Gesamtaussagewert der Äußerung aus Sicht eines verständigen Zuhörers oder Lesers durch genaue Textanalyse unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln. 58

Seit 2021 scheint der § 130 Abs. 3 StGB zunehmend auch gegen impfkritische Äußerungen herhalten zu müssen. Dabei gerät in Vergessenheit, dass die Norm nur eingeführt worden war, um besonders massiven Diskriminierungen und Diffamierungen, die Menschen als unterwertig darstellen und ihnen das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestreiten, mit dem Strafrecht zu begegnen. 59 Heute ist insbesondere streitig, ob die Verharmlosung schon in einem qualitativen „Bagatellisieren“ 60 bestehen kann oder nur in einem quantitativen „Herunterspielen“. 61
Wird die eingrenzende Funktion des Erfordernisses der Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, ernst genommen und reicht eine Beeinträchtigung des nur subjektiven Friedensgefühls von Bevölkerungsteilen, wie vom BVerfG 2018 betont, 62 nicht aus, bleibt der Anwendungsbereich des § 130 Abs. 1 StGB auf solche Fälle beschränkt, in denen die volksverhetzende Äußerung einepogromartige Stimmung hervorruft, die jederzeit in strafwürdige Handlungen umschlagen kann. 63

III. Fällt das Zeigen von „Ungeimpft“-Sternen unter § 130 Abs. 3 StGB?

Seit der Corona-Krise hatte sich die Rechtsprechung zunehmend mit Fällen zu beschäftigen, in denen Menschen auf Versammlungen oder bei Facebook den gelben Davidstern zeigten, dergestalt verändert, dass die Inschrift „Jude“ gegen „Ungeimpft“ ausgetauscht wurde. Die sich aufdrängende Frage lautete, inwieweit es sich hier um eine – wenn auch geschmacklose – Meinungsäußerung handelte, die durch Provokation auf Missstände aufmerksam machen wollte und straffrei wäre, oder schon um ein strafbewehrtes Verharmlosen des Holocaust nach § 130 StGB mit der Eignung, den öffentlichen Frieden durch die Erzeugung einer Pogromstimmung zu stören.

Elisa Hoven und Annika Obert wiesen darauf hin, dass die Verpflichtung zum Tragen eines „Judensterns“ noch keinen Völkermord im Sinne von § 6 VStGB darstellte. Darin habe vielmehr eine Vorstufe für die spätere Vernichtung gelegen. Das aber genüge nach dem Wortlaut der Norm gerade nicht, da dieser auf eine Völkermordhandlung Bezug nimmt und nicht schon auf eine Vorstufe. 64

Eine bedeutende Meinung in der Literatur und die überwiegende Mehrheit der Urteile der Amts-, Land- und insbesondere der Oberlandesgerichte sehen die Strafbarkeitsschwelle in diesen Fällen als nicht überschritten an. 65 Alle vier Oberlandesgerichte, die sich mit „Ungeimpft-Sternen“ zu beschäftigen hatten, lehnten eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB ab. So hatte das Saarländische Oberlandesgericht am 8. März 2021 mit Urteil überzeugend entschieden, dass die Instrumentalisierung des Judensterns durch die Ersetzung des Worts „Jude“ mit „nicht geimpft“ u. a. im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung nicht allein eine Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB oder eine Beleidigung der unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft verfolgten Juden nach § 185 StGB darstellte. 66

Es bestätigte den Freispruch des Amtsgerichts Saarbrücken. Zu Recht habe das Amtsgericht „unter Berücksichtigung von Art, Inhalt, Form und Umfeld der Äußerung angenommen, dass die Äußerung ausgehend von dem Inhalt des veröffentlichten Textes unter Einbeziehung der verwendeten „Judensterne“, des Mediums, über das die Veröffentlichung erfolgte, u. a. gerade nicht darauf gerichtet gewesen sei, zu etwaigen Gewalttaten anzustacheln, zu sonstigem Rechtsbruch aufzufordern oder die Hemmschwelle zur Begehung von Handlungen mit rechtsgutgefährdenden Folgen herabzusetzen“. 

Ähnlich argumentierte das LG Aachen in seinem Beschluss vom 18. August 2022, wonach die Beschuldigte mit der Verwendung eines Judensterns unter Ersetzung des Wortes „Jude“ durch das Wort „Ungeimpft“ in einem Facebook Post, „nicht das den Juden unter der NS-Herrschaft zugefügte Unrecht bagatellisiert, sondern vielmehr ihre eigene Situation als Ungeimpfte in der Corona-Pandemie überdramatisiert (…)“. Art. 5 GG erlaube „keinen staatlichen Zugriff auf eine unmoralische Gesinnung“. 67 Nicht jeder Aufruf, sich gegen eine Impfpflicht einzusetzen, könne „als Appell zum Rechtsbruch oder aggressive Emotionalisierung ausgelegt werden“. Die Schwelle zu einer strafbaren Äußerung sei daher nicht überschritten, da keine Eignung zur Friedensstörung vorgelegen habe. 

Auch das AG Pirna hat im September 2022 mit überzeugender Begründung eine Strafbarkeit nach § 130 StGB abgelehnt, nachdem bei Facebook das Bild eines Davidsterns veröffentlicht worden war, wobei das Wort „Jude“ durch „Ungeimpft“ ersetzt wurde. In der Urteilsbegründung wird zunächst festgestellt, dass im Rahmen der vorgeworfenen Verharmlosung des Holocaust nach § 130 StGB „die Eignung der Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens festgestellt werden muss.“ Das AG Pirna kommt völlig zu Recht zu dem Schluss, „allein der Umstand, dass der Angeklagte den Judenstern verwendete, um seine Kritik am Umgang mit Ungeimpften zu üben und dabei sein vermeintliches eigenes Leid durch geschmacklose und nicht nachvollziehbare Vergleiche zu dramatisieren, ist noch nicht geeignet zur Störung des öffentlichen Friedens.“ 68

Das LG Hamburg stellte in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2022 69 fest, dass eine Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers rechtswidrig war. Denn eine restriktive Auslegung des Volksverhetzungstatbestandes insbesondere betreffend der Tatbestandsvariante der Verharmlosung sei verfassungsrechtlich geboten. So führte es insbesondere aus, dass in der auf einer Facebook-Seite veröffentlichten Äußerung: „Impfen macht frei“ eine „Kritik an einer als übergriffig betrachteten Pandemiepolitik in Bezug auf den Umgang mit Impfungen“ liege. Zwar werde „durch die bzw. in dieser Gleichsetzung der tatsächlich ungleichen Verhältnisse der Unwertgehalt der systematischen Verfolgungen und Tötungen von Menschen in Vernichtungslagern während der NS-Zeit qualitativ relativiert“. Der Äußerung in ihrer Gesamtheit fehle jedoch „die zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören“. „Denn sie war nicht – auch nicht mittelbar – auf rechtsgutsgefährdende Realwirkungen angelegt.“ 70

Auch das LG Bremen entschied mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 71, dass die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers rechtswidrig, weil nicht verhältnismäßig, gewesen sei. Nicht nur hätten grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen, wie etwa eine Internetrecherche zum Beschuldigten und insbesondere zu seiner Motivation, diese Kollagen zu veröffentlichen, ergriffen werden müssen. Es bezweifelt, ob durch die von dem Beschuldigten bei Instagram geposteten Bildmontagen der Anfangsverdacht der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 StGB überhaupt bestehe. Ob eine Meinungsäußerung den öffentlichen Frieden störe, also mittelbar auf Realwirkungen angelegt sei, etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch etc., sei anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände festzustellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte bisher ausdrücklich antiautoritär geäußert habe. Auch hätte in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden müssen, dass der Beschuldigte zwar Maßnahmen der Regierung in Bezug auf die Covid-Pandemie massiv kritisiert habe, hierbei aber auf vielfältige Sachargumente zurückgegriffen habe und sich damit auch inhaltlich mit den Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie auseinandergesetzt habe. Wenn der Beschuldigte habe zum Ausdruck bringen wollen, was wohl nahegelegen habe, dass Ungeimpfte zu Unrecht in ihrer Freiheit eingeschränkt worden seien und dies durch den Vergleich zu Insassen eines Konzentrationslagers überzeichnet habe, dann um auf seine Botschaft aufmerksam zu machen. Dies stelle eine noch zulässige Meinungsäußerung dar. Denn gerade das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehöre zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen sei. 

Am 13. Februar 2023 hatte der 1. Strafsenat des OLG Frankfurt 72 auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Freispruch des AG Frankfurt gehalten. Es entschied, dass sich die Abbildung eines „Ungeimpft-Sterns“ mit der Überschrift: „Die Jagd auf Menschen kann nun wieder beginnen“ erkennbar gegen Maßnahmen zur Einschränkung der Corona-Pandemie richte und ein Vergleich mit der millionenfachen Ermordung von Menschen fernliegend sei. 

Das KG Berlin entschied am 12. Mai 2023 73, dass die für jedermann zugängliche Veröffentlichung eines sogenannten „Judensterns“ mit dem Zusatz „Ungeimpft“ auf der Plattform Facebook nicht geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Zunächst stellte es unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2018 fest, dass in der Handlungsalternative des Verharmlosens die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, eigens festzustellen sei. Weiter sei zu prüfen, ob „die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung gefahrgeneigt war“. Dabei könnten auch nachträglich eingetretene Umstände – hier die negativen Kommentierungen anderer Nutzer – berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall bestätigte es die Entscheidung des Landgerichts Berlin, das erkannt hatte, dass die Äußerung, insbesondere mit Blick auf den Inhalt und der überwiegend kritischen Reaktionen des angesprochenen Publikums nicht auf Rechtsbruch, aggressive Emotionalisierungen oder die Herabsetzung von Hemmschwellen gegen rechtsgutsgefährdende Handlungen angelegt gewesen sei. Am Ende hob das KG noch einmal hervor, dass die Entscheidung des BayObLG auf Umständen beruhte, die mit dem zu entscheidenden Sachverhalt nicht zu vergleichen sei.

Das AG Plön sprach am 23. Mai 2023 Sucharit Bhakdi vom Vorwurf einer Verwirklichung des § 130 Abs. 1 und des Abs. 3 StGB frei. 74 Er hatte sich in einem videodokumentierten Interview kritisch zu den COVID-19-Impfstoffen und zur Impfpolitik des Staates Israel geäußert. Da eine Deutung, nach der sich der Angeklagte mit seinen Äußerungen gegen die Impfpolitik der israelischen Regierung und nicht gegen Teile der deutschen Bevölkerung gewendet hatte, unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontextes nicht mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen werden könne, müsse eine Strafbarkeit ausscheiden. Zu Recht wies das AG Plön auf die Entscheidung des BGH vom 20. September 2011 hin, wonach die Gerichte bei einer mehrdeutigen Äußerung, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen haben. 75 Weiter hatte er sich auch auf einer Wahlkampfveranstaltung im April 2021 kritisch zu den COVID-19-Impfstoffen geäußert und eine Parallele gezogen zwischen der formalen Zulassung der Impfstoffe und dem Holocaust. Das neue Endziel sei „die Erschaffung der neuen Realität und beinhalte nichts anderes als den zweiten Holocaust. Die Abschaffung der Menschheit in der jetzigen Ausprägung“. Eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB scheide aus, da keine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens festgestellt werden konnte. Der als Zeuge geladene Polizeibeamte hatte ausgesagt, dass die Veranstaltung „insgesamt ruhig und störungsfrei“ verlaufen war.

Das OLG Braunschweig hielt am 7. September 2023 76 einen Freispruch des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld mit der Begründung, dass es sich beim Zeigen von Ungeimpft-Sternen zum einen schon nicht um eine Verharmlosung einer konkreten Völkermordhandlung handele. Und darüber hinaus fehle die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, denn es sei nicht darauf ausgerichtet gewesen, Dritte zu etwaigen Gewalttaten oder Rechtsbrüchen anzustacheln.

Einige Staatsanwaltschaften, insbesondere Generalstaatsanwaltschaften, scheinen aus unverständlichen Gründen zunehmend von einem Anfangsverdacht, zuweilen sogar von einem hinreichenden Tatverdacht in ähnlich gelagerten Fällen auszugehen. 77 Dabei scheint es, als würde die insoweit eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die schon gegen die Annahme eines Anfangsverdachts spricht, entweder wie vom BayObLG in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2020ignoriert oder als „korrekturbedürftig“ dargestellt, um eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB irgendwie noch begründen zu können.

So erklärt etwa Andreas Roth (Oberstaatsanwalt, Dezernent bei der Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg) in seinem Aufsatz zu Hasskriminalität auf S. 128, bei § 130 Abs. 3 StGB sei die Eignung zur Friedensstörung indiziert, nachdem er kurz zuvor noch die einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2018 78 zutreffend wiedergibt, wonach die Eignung zur Friedensstörung (nur) bei der Tatbestandsalternative des Verharmlosens nicht als indiziert angesehen werden dürfe und der vor einer Störung zu schützende Friede nur dann legitimes Schutzgut der Norm sei, wenn er als Gewährleistung von Friedlichkeit verstanden werde und sich folglich „auf die Außenwirkung von Meinungsäußerungen“ beziehe. 79 Darüber hinaus übersieht er in seiner Argumentation, dass das Tragen des Davidsterns ab 1941 eben gerade noch keine Völkermordhandlungen im Sinne des § 6 VStGB, sondern lediglich eine Vorstufe für die spätere Vernichtung darstellte. 80

Das von ihm angeführte unveröffentlichte Urteil des AG Tiergarten vom 29. September 2021, in dem wegen der Verwendung eines „Ungeimpft-Sterns“ auf der Internetplattform Facebook mit der Überschrift „Die Jagd auf Menschen kann nun wieder beginnen“ nach § 130 Abs. 3 StGB verurteilt wurde, dürfte nach der Entscheidung des KG Berlin vom 22. Mai 2023 zu einem sehr ähnlich gelagerten Fall nun überholt sein. Auch ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des AG Tiergarten vom 29. September 2021 keinen Bestand gehabt hätte, wäre dagegen ein Rechtsmittel eingelegt worden.

Das KG Berlin erklärte in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2023 81, ganz im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2018, das Landgericht habe zutreffend die Eignung der Äußerungen des Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens verneint. Das KG wies im Übrigen auch darauf hin, dass der Angeklagte jüdische Vorfahren habe und seit 2017 Mitglied der Deutsch-Israelischen Gesellschaft e.V. sei.

In der Literatur wird die Ansicht, die eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB bei „Ungeimpft-Sternen“ als möglich ansieht, unterstützt von Martin Heger und Michael Kubiciel, der allerdings darauf verweist, dass immer auch geprüft werden müsse, ob die Äußerung geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. 82 In der Rechtsprechung scheinen bislang lediglich das LG Köln und das BayObLG (wobei es sich hierbei nicht um einen Ungeimpft-Stern gehandelt hatte) von einer Verwirklichung des § 130 Abs. 3 StGB auszugehen. 83

In dem vom BayObLG 2020 zu entscheidenden Fall ging es um ein selbstgebasteltes Plakat mit der Aufschrift „Hetze in Deutschland“, das auf der linken Plakathälfte einen gelben Judenstern sowie den Zeitraum 1933-45 und auf der rechten Plakathälfte das AfD-Logo sowie den Zeitraum „2013-?“ zeigte. Auch hier stellte sich vor 2020 schon die Frage, ob eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB in Betracht kommt. Das AG Augsburg wie auch das LG Augsburg hatten entschieden, dass in dem Plakat eine Verharmlosung des Holocaust zu sehen sei. Die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, ergebe sich daraus, dass die Tat, begangen vor dem Forum einer großen, auch medialen Öffentlichkeit, die Gefahr in sich geborgen habe, das psychische Klima aufzuhetzen und das Vertrauen in den Rechtsfrieden zu erschüttern. 84

Es verwundert, dass das BayObLG in seinem Urteil vom 25. Juni 2020 85 das Urteil des BVerfG vom 22. Juni 2018 86 mit keinem Wort erwähnt, das für die hier einschlägige Tatbestandsvariante des Verharmlosens anzuwenden gewesen wäre. Bezüglich dieser Tatbestandsvariante ist nämlich nach der Entscheidung von 2018 „die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens festzustellen.“ 87 Dem Begriff des öffentlichen Friedens sei ein „eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen“. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sei, gehöre zum freiheitlichen Staat. „Der Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte.“ Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründeten eine Strafbarkeit nicht. 88

Danach hätte das BayObLG das Urteil des LG Augsburg aufheben müssen, weil gerade nicht festgestellt worden war, dass im konkreten Fall auch eine Störung des öffentlichen Friedens vorgelegen hatte. Es ist lediglich erkannt worden, dass eine entsprechende Gefährdung des öffentlichen Friedens derartigen, in die Öffentlichkeit gebrachten Äußerungen regelmäßig anhafte. 89 Eine derartige abstrakte Gefahr einer Tat genügt jedoch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2018 gerade nicht. Entscheidend für die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, ist das Vorliegen einer pogromartigen Stimmung. Eine solche ist hier gerade nicht nachgewiesen worden. 

Bedauerlicherweise hat das BVerfG 2021 die Verfassungsbeschwerde hiergegen ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. 90 Es wäre wünschenswert gewesen, hätte es seine Linie einer einschränkenden Anwendung des § 130 Abs. 3 StGB vor dem Hintergrund der konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit in Bezug auf die Tatbestandsvariante des Verharmlosens auch in einem solchen Falle verfestigt. 

Die Entscheidung des BayObLG vom 25. Juni 2020 ist inzwischen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Entscheidung vom 5. Juli 2022 91 bedauerlicherweise gehalten worden. Mit den Argumenten des Beschwerdeführers setzt sich das Gericht so gut wie nicht auseinander. Die falsche These der Vorinstanzen, „dass nämlich Ziel des Gesetzgebers gewesen sei, genau diese Art der Holocaust-Relativierung unter Strafe zu stellen“ wird leider nicht verifiziert, sondern als wahr unterstellt. (Siehe zur Gesetzgebungsgeschichte ausführlich unter A.)

Das LG Köln 92 zitierte zwar zumindest die einschlägige Entscheidung des BVerfG vom Juni 2018 zur Verharmlosungsvariante des § 130 Abs. 3 StGB. Es ging aber fälschlicherweise davon aus, dass beim Anbringen eines gelben Judensterns mit der Aufschrift „Ungeimpft“ in einem Auto, das auf einem Parkplatz abgestellt war, eine Eignung der Störung des öffentlichen Friedens allein schon deshalb vorläge, weil zur Tatzeit ein geistiges Klima geherrscht habe, in dem „Menschen, die sich zu Unrecht von den Covid-19-Schutzmaßnahmen eingeschränkt sehen, eine Vielzahl von Gewalttaten gegen diejenigen, von denen sie sich unterdrückt fühlen, begehen“. Unterstellt, es hätte zur Tatzeit ein Klima geherrscht, in dem Gewalttaten begangen worden wären (was bekanntlich nicht der Fall war), hätte ein derart abstrakter Verweis auf die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens dennoch nicht ausgereicht, um eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB nach der Rechtsprechung des BVerfG zu begründen. Erforderlich ist danach, dass die Äußerungen „über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können.“ 93 Dies konnte in diesem Fall schwerlich unterstellt werden. 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ungeimpft-Sterne schon deshalb nicht unter § 130 Abs. 3 StGB fallen, weil die Verpflichtung zum Tragen eines Judensterns selbst noch keinen Völkermord im Sinne des § 6 VStGB darstellt. Entscheidend für eine Verwirklichung des § 130 Abs. 3 StGB in der Tatbestandsvariante der Verharmlosung wäre weiter, immer auch die konkrete Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies muss im Einzelfall konkret nachgewiesen werden und dürfte in Fällen dieser Art nicht vorliegen, weil gerade keine pogromartige Stimmung durch die Äußerungen hervorgerufen, sondern lediglich auf selbst so empfundenes Unrecht aufmerksam gemacht werden soll.

D. Rechtsstaatliches Strafrecht oder Rückkehr zu einem Gesinnungsstrafrecht?

Der Grundsatz, dass das Strafrecht auf Rechtsgüterschutz beschränkt bleiben müsse sowie die konstituierende Bedeutung der Meinungsfreiheit zu wahren habe, scheint in letzter Zeit an Überzeugungskraft verloren zu haben. 94 Zunehmend werden Gesetze erlassen, denen der Schutz eines Rechtsgutes vor Verletzung oder zumindest vor einer konkreten oder abstrakten Gefährdung fehlt und bei denen die Strafbarkeit weit vor eine mögliche Gefährdung von Rechtsgütern vorverlagert wird. Bei § 130 StGB kommt hinzu, dass die Strafbarkeit bestimmter Äußerungen ganz konkret gegen die von Art. 5 GG garantierte Meinungsfreiheit gerichtet ist. Thomas-Michael Seibert weist darauf hin, dass sich in Deutschland zunehmend die Tendenz ausbreite, eine „nicht pathetische, aber tabufreundliche Diskurshaltung“ einzunehmen, „die Rede verbieten möchte und dafür strafrechtliche Begründungen sucht“. 95

I. Gesinnungsstrafrecht 

Die Anwendung strafrechtlicher Normen ist nur in den Grenzen des Grundgesetzes zulässig. Andernfalls fällt die Justiz zurück in ein Gesinnungsstrafrecht, das das strafbare Unrecht an der Einstellung eines Menschen festmacht und das an die Zeiten der Justiz in der NS-Zeit im Sinne Schaffsteins erinnert: „Für uns ist … Sinn der Strafe und des Strafrechts nicht mehr der Schutz von Individualsphäre, sondern Reinigung und zugleich Schutz der Volksgemeinschaft durch die Ausscheidung des Entarteten. So liegt nichts näher, als dem Ausdruck einer entarteten Gesinnung unmittelbare Unrechtsbedeutung zuzuerkennen.“ 96

Um sich von einem derart „entarteten“ Strafrecht wie dem Strafrecht der NS-Zeit klar abzugrenzen, ist erforderlich, sich die begrenzten Möglichkeiten des Strafrechts immer wieder vor Augen zu führen und die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze bei der Beachtung des elementaren Werts der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten. Die Äußerungen werden durch Verbote im besten Fall aus der Öffentlichkeit gebannt, können dann aber auch weniger kontrolliert werden. Thomas-Michael Seibert regt an, „demokratietheoretisch“ zu überlegen, „ob es nicht passender wäre, die amerikanische Praxis (…) zu übernehmen und auch widerwärtige Äußerungen zuzulassen“. 97

So sind etwa aus keinem anderen Land staatsanwaltliche Ermittlungen wegen des Zeigens des Judensterns mit der Inschrift „Ungeimpft“ auf Demonstrationen bekannt. Auch nicht wegen Beleidigung. 98

II. Beispiele von volksverhetzenden Äußerungen aus der jüngsten Vergangenheit, die von den Staatsanwaltschaften nicht verfolgt werden

Während heutzutage Äußerungen, die das Narrativ einer harmlosen Impfung gegen das neue Corona-Virus in Frage stellen, sehr schnell ins Visier der Staatsanwaltschaften geraten, bleiben Äußerungen, die eine Ausgrenzung, zuweilen sogar eine Ermordung Ungeimpfter propagieren, zumindest strafrechtlich regelmäßig folgenlos.

Beispielhaft soll hier ein Fall hervorgehoben werden, den das AG Ansbach zu entscheiden hatte. 99 Die Staatsanwaltschaft hatte den Erlass eines Strafbefehls beantragt, nachdem die Beschuldigte auf Facebook veröffentlicht hatte: „Ich hätte jeden Impfverweigerer ins Gas geschickt oder in ne Genickschussanlage gesteckt. Ah und in ein KZ davor um die Verweigerer dann erstmal auszubeuten, zu foltern etc.“ Der Erlass des Strafbefehls wurde durch das AG Ansbach abgelehnt mit der Begründung, sie könne es ja vielleicht anders gemeint haben. Dagegen ist die Staatsanwaltschaft nicht weiter vorgegangen. 100 Bei Äußerungen wie jemanden „ins Gas zu schicken“ oder „in eine Genickschussanlage“ zu „stecken“, fällt es schwer, eine strafrechtlich milder zu beurteilende Bewertung anzunehmen. 

Hier zeigt sich, wie wichtig es ist, bei allen Äußerungen den gleichen Maßstab anzulegen und auch impfskeptische Äußerungen, denen deutlich weniger, wenn überhaupt „volksverhetzendes“ Potential innewohnt, unbeanstandet zu belassen. Auch wenn manch eine Äußerung sicherlich geschmacklos ist und ein Vergleich mit dem Holocaust gerade in Deutschland unpassend ist, ist darauf in anderer Weise zu reagieren als durch das Strafrecht. Schon Elisa Hoven und Annika Obert haben darauf verwiesen, dass eine Demokratie auch „geschmacklose Meinungsäußerungen“ aushalten müsse. 101

Unerklärlich ist, dass die Polizei in Köln Ermittlungen gegen denjenigen aufgenommen hat, der Äußerungen gegen Ungeimpfte, die zwischen 2021 und 2022 gefallen sind, unter Nennung der Äußernden, unter dem Hashtag „Wir haben mitgemacht! Wir haben ausgegrenzt, diffamiert, diskreditiert, beleidigt und Menschen gecancelt. Im Dienste der Wissenschaft!“ zunächst in einem Thread bei Twitter zusammengefasst hatte. 102

Diese Sammlung von Äußerungen enthält etwa die Äußerung von Tobias Hans: „Es ist wichtig, den Ungeimpften eine klare Botschaft zu senden: Ihr seid jetzt raus aus dem gesellschaftlichen Leben“; von Karl Lauterbach: „Ungeimpfte tragen die Verantwortung, dass wir nicht weiterkommen“; „Das ganze Land wird in Geiselhaft dieser Menschen sein. Das können wir uns nicht mehr leisten“; von Friedrich Merz: „Ungeimpfte könnten dann auch nicht mehr arbeiten“; von Frank Ulrich Montgomery (deutscher Radiologe): „Es war eine Tyrannei der Ungeimpften. Dabei bleibe ich.“ oder von Eckhart von Hirschhausen: „Wer sich nicht impfen lässt, ist ein asozialer Trittbrettfahrer“ oder von Nikolaus Blome (Kolumnist, Spiegel Online): „Ich hingegen möchte an dieser Stelle ausdrücklich um gesellschaftliche Nachteile für all jene ersuchen, die freiwillig auf eine Impfung verzichten. Möge die gesamte Republik mit dem Finger auf sie zeigen.“ oder von Sarah Bosetti: „Wäre die Spaltung der Gesellschaft wirklich etwas so Schlimmes? Sie würde ja nicht in der Mitte auseinanderbrechen, sondern ziemlich weit rechts unten. Und so ein Blinddarm ist ja nicht im strengeren Sinne essentiell für das Überleben des Gesamtkomplexes“, deren Äußerungen wegen der Annäherung an eine Äußerung des Truppenarztes bei der Waffen-SS, Fritz Klein: „Der Jude ist der eiternde Blinddarm im Körper des Menschen“ besonders kritisiert wurde, aber dennoch folgenlos blieb. 103

Dem unbefangenen Beobachter dürfte sich der Eindruck aufdrängen, dass in den letztgenannten Äußerungen deutlich mehr Potential, Menschen gegen eine Gruppe von Menschen aufzuhetzen, innewohnt, als in einem abstrakten, wenn auch geschmacklosen Vergleich mit dem Holocaust oder den Warnungen vor negativen (Spät)folgen einer neuartigen Impfung gegen das neue Corona-Virus, die noch nicht bekannt sein können.

Dennoch ist es richtig, auch derartigen Äußerungen nicht mit dem scharfen Schwert des Strafrechts zu begegnen. Ermittlungen gegen denjenigen, der solche Äußerungen lediglich öffentlich zusammenstellt, passen nicht in einen demokratischen Rechtsstaat. Bleibt zu hoffen, dass sich dergleichen nicht wiederholt.

Die Staatsanwaltschaft Köln dagegen sah in dem darin „gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten nach § 126a StGB” und erhob Anklage. Die Anklage wurde erst auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch das Landgericht zugelassen. Das Amtsgericht Köln sprach den Mann aus rechtlichen Gründen frei unter Bezugnahme auf den ehernen Grundsatz der Meinungsfreiheit, Art. 5 GG, und erkannte, das Vorgehen erfülle schon nicht den Tatbestand des § 126a StGB. Eine Gefährdung der Urheber der Zitate sei ausgeschlossen. Gegen das Urteil ist von der Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt worden.

III. Ausblick 

Wie in anderen europäischen Ländern bereits geschehen, sollten auch wir in Deutschland zurückfinden zu einem respektvollen Dialog, in dem abweichende Meinungen gehört, respektiert und mit Argumenten begegnet wird.

Die Lehre, die gerade in Deutschland aus der NS-Vergangenheit gezogen werden muss, ist doch, keine Menschen mehr zu diskriminieren – unabhängig von Religion, Hautfarbe, sexueller Präferenz, Aussehen oder Meinung (auch in Bezug auf Impfstoffe) und demokratische Werte wie Meinungsfreiheit und die Kontrolle der Exekutive durch die Gerichte und die Medien besonders hochzuhalten – auch und gerade in Krisenzeiten. Dies hat sich heutzutage in besonderer Weise in Bezug auf die Äußerungen zu neuartigen Impfstoffen, deren tatsächliche Langzeitwirkungen noch nicht bekannt sein können, zu bewähren.

Es bleibt zu wünschen, dass Richter und Staatsanwälte dieses Landes sich der besonderen Bedeutung der den Strafgesetzen innewohnenden einschränkenden Wirkung auf eine für die Demokratie schlechthin konstituierenden Meinungsfreiheit bewusst sind und bleiben. Von besonderer Bedeutung dabei ist, dass sich die Strafgerichte nicht von einer gerade „herrschenden, öffentlichen Meinung“ instrumentalisieren lassen. Sie haben vielmehr ergebnisoffen zu prüfen, ob die Äußerung im konkreten Fall im Einklang mit der Meinungsfreiheit steht und ob die Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu gefährden bzw. zu stören (also geeignet ist, eine pogromartige Stimmung hervorzurufen). 

Was wäre, wenn internationale Experten, die früh vor den mRNA-Impfstoffen gegen das neue Corona-Virus gewarnt haben, in ein paar Jahren Recht behalten sollten und deutlich mehr Menschen als bislang bekannt, die sich damit haben impfen lassen, den Rest ihres Lebens an z. T. schweren Nebenwirkungen leiden werden, etwa an Herzproblemen oder Immunschwäche? 104

„Liebe und Hass verfälschen unser Urteil gänzlich: an unseren Feinden sehen wir nichts als Fehler, an unseren Lieblingen lauter Vorzüge, und selbst ihre Fehler scheinen uns liebenswürdig. Eine ähnlich geheime Macht übt unser Vorteil, welcher Art er auch sei, über unser Urteil aus: was ihm gemäß ist, erscheint uns alsbald billig, gerecht, vernünftig; was ihm zuwider läuft, stellt sich uns, im vollen Ernst, als ungerecht und abscheulich, oder zweckwidrig und absurd dar.“
Arthur Schopenhauer

Dieser Artikel erschien zuerst in der Ausgabe 2/2023 der Kritischen Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (KritV). Er ist auf dem Stand von Oktober 2023.

Endnoten/Quellen

  • 1
    Dritte Beratung des Entwurfes eines Gesetzes gegen Volksverhetzung BT Sten.Ber. 92. Sitzung vom 3. Dezember 1959, S. 5088 C.
  • 2
    So etwa die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig gegen Prof. Sucharit Bhakdi (32 Ds 5 OJs 9/21), die das Verfahren an sich gezogen hatte, nachdem die Staatsanwaltschaft Kiel das Verfahren zu Recht eingestellt hatte. Am 23. Mai 2023 wurde Prof. Bhakdi vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Siehe dazu später unten. Die Generalstaatsanwältin Füßinger hat dagegen Berufung eingelegt.
  • 3
    So etwa Schwarzhaupt (CDU/CSU), BT Sten. Ber. 190. Sitzung vom 6. Februar 1957, S. 10856 B.
  • 4
    So Bockelmann, Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, 13. Bd. BT 2. Lesung, 1960, 121.
  • 5
    Vgl. nur BT Prot. Rechtsaussch. 3. WP, 68. Sitzung vom 27. Mai 1959.
  • 6
    In der Weihnachtsnacht 1959 waren die Synagoge und ein Gedenkstein für die Opfer des Nationalsozialismus in Köln mit Parolen wie „Juden raus!“ und einzelnen Hakenkreuzen beschmiert worden.
  • 7
    Vgl. Weißbuch und Erklärung der Bundesregierung (Hrsg.), Die antisemitischen und nazistischen Vorfälle in der Zeit vom 25. Dezember 1959 bis zum 28. Januar 1960; Paepcke, Antisemitismus und Strafrecht, 1962, 50 ff.; Lömker, Die gefährliche Abwertung von Bevölkerungsteilen, 10970, 38 ff.; Krone, Die Volksverhetzung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, 1979, 45 ff.; Wandres, Die Strafbarkeit des Ausschwitz-Leugnens, 2000, 107.
  • 8
    Vgl. dazu schon ausführlich von Dewitz, NS-Gedankengut und Strafrecht, 2006, 54 ff.
  • 9
    Lömker, Die gefährliche Abwertung von Bevölkerungsteilen, 1970, 40 f., der den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Begehung antisemitischer Schmierereien und deren lautstarke Verurteilung durch die Medien nachweist; Paepcke, Antisemitismus und Strafrecht, 1962, 55.
  • 10
    Arndt (SPD), BT Prot. Rechtsaussch. 3. WP, 69. Sitzung vom 3. Juni 1959, S. 4, 43, Hauptkritiker der vorgeschlagenen Normen und vormals selbst als „Halbjude“ eingestuft.
  • 11
    Das Verbot der Anreizung zum Klassenkampf (§ 130 a. F. StGB) war nach französischem Vorbild in das StGB von 1871 aufgenommen worden. Zur Geschichte vgl. Ostendorf, in: AK, StGB, Bd. 3, § 130 Rn. 2.
  • 12
    Vgl. dazu Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 3/1746 vom 22. März 1960, S. 2; Schafheutle (MinDir), BT Prot. Rechtsaussch. 99. Sitzung vom 10. März 1960, S. 4. Vgl. dazu auch Giehring, Pazifistische radikale Kritik als Volksverhetzung?, StV 1985, 30-36 (31).
  • 13
    Schafheutle (MinDir), BT Prot. Rechtsaussch. 99. Sitzung vom 10. März 1960, S. 4 und S. 6. Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 3/1746 vom 22. März 1960, S. 3; Bockelmann, § 130 und antisemitische Schriften, DRiZ 1976, 213-215 (213).
  • 14
    Arndt (SPD), BT Prot. Rechtsaussch. 3. WP, 68. Sitzung vom 27. Mai 1959, 30; selbst in der NS-Zeit als „Halbjude“ eingestuft und 1943 zur Zwangsarbeit verpflichtet.
  • 15
    Vgl. Fischer, StGB, § 130, Rn. 13 ff.
  • 16
    BGHSt 16, 49 (54, 56); 21, 371 (373); 31, 226 (241 f.); BGH NStZ 1981, 258; 1994, 140.
  • 17
    Vgl. nur BGHSt 16, 49; 19, 63; 21, 371; 29, 26; OLG Koblenz MDR 1977, 334; OLG Köln NJW 1981, 1280; OLG Celle NJW 1982, 595 (hinsichtlich antisemitischer Äußerungen) und Hanseatisches OLG Hamburg NJW 1975, 1088; OLG Frankfurt NJW 1985, 1720; OLG Frankfurt NJW 1995, 143; BayObLG NJW 1995, 145 (hinsichtlich fremdenfeindlicher Äußerungen).
  • 18
    Vgl. dazu schon Hörnle, Grob anstößiges Verhalten. Strafrechtlicher Schutz von Moral, Gefühlen und Tabus, 2005, 315; von Dewitz, NS-Gedankengut und Strafrecht, 2006, 101 ff.
  • 19
    Vgl. Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucksache 10/1286 vom 11. April 1984, 11.
  • 20
    So grundlegend von Dewitz, NS-Gedankengut und Strafrecht, 2006, 98 ff. Auch nach Hörnle, Grob anstößiges Verhalten. Strafrechtlicher Schutz von Moral, Gefühlen und Tabus, 2005, 335, beruhe „das Selbstverständnis und die Identität der Bundesrepublik Deutschland wesentlich auf der Distanzierung vom Nationalsozialismus“.
  • 21
    Protokoll der 127. Sitzung des Rechtsausschusses vom 18. Mai 1994. 19669.
  • 22
    de With (SPD), Protokoll der 127. Sitzung des Rechtsausschusses vom 18. Mai 1994, 19668; Gysi (PDS), Protokoll der 127. Sitzung des Rechtsausschusses vom 18. Mai 1994, 19670.
  • 23
    So zuletzt BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 (1 BvR 2083/15), Rn. 27.
  • 24
    BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 (1 BvR 2083/15), Rn. 13.
  • 25
    Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 (1 BvR 400/51), BVerfGE 7, 198 (Lüth-Urteil), Rn. 31.
  • 26
    Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 (1 BvR 400/51), BVerfGE 7, 198 (Lüth-Urteil), Rn. 32.
  • 27
    BVerfG, Urteil vom 10. Oktober 1995 (1 BvR 1476/91),BVerfGE 93, 266 (Soldaten-Urteil), Rn. 123.
  • 28
    Vgl. dazu BVerfGE 43, 130; 54, 129; 61, 1; 82, 43; 82, 272; 85, 1.
  • 29
    BVerfG, Urteil vom 10. Oktober 1995 (1 BvR 1476/91), BVerfGE 93, 266 (Soldaten- Urteil), Rn. 127, 137.
  • 30
    BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 (1 BvR 23/94), BVerfGE 90, 241 (Irving-Beschluss), Rn. 40.
  • 31
    BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 (1 BvR 400/51), BVerfGE 7, 198 (Lüth-Urteil), Rn. 32.
  • 32
    BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 (1 BvR 673/18); BVerfGE 90, 241.
  • 33
    Vgl. von Dewitz, NS-Gedankengut und Strafrecht, 2006, 214.
  • 34
    So auch schon Hörnle, Grob anstößiges Verhalten. Strafrechtlicher Schutz von Moral, Gefühlen und Tabus, 2005, 331.
  • 35
    BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 (1 BvR 673/18), Rn. 23.
  • 36
    Siehe insoweit schon von Dewitz, NS-Gedankengut und Strafrecht, 2006, 209 ff.
  • 37
    BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 (1 BvR 673/18), BVerfGE 90, 241, Rn. 29.
  • 38
    BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 (1 BvR 673/18).
  • 39
    BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 (1 BvR 2083/15), Rn. 17.
  • 40
    BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 (1 BvR 2083/15), Rn. 17, 23.
  • 41
    BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 (1 BvR 2083/15), Rn. 27, 30. Mit dieser Rechtsprechung zu § 130 Abs. 3 StGB hat das BVerfG seine Rechtsprechung im Wunsiedel-Beschluss zu § 130 Abs. 4 StGB bekräftigt.
  • 42
    So BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 (1 BvR 673/18).
  • 43
    So BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 (1 BvR 2083/15), Rn. 23, 26 f.
  • 44
    Am 1. September 1941 hatte die Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden (RGBl. I, 547) fast alle Personen im Deutschen Reich verpflichtet, die nach den Nürnberger Gesetzen als Juden definiert worden waren, vom vollendeten sechsten Lebensjahr an einen gelben Judenstern mit der Inschrift „Jude“ zu tragen.
  • 45
    Siehe dazu gleich unten.
  • 46
    In dem Sinne, dass Ungeimpft-Sterne nicht geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, vgl. nur KG Berlin, Urteil vom 11. Mai 2023 ((4) 121 Ss 124/22 (164/22); OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. März 2021 (Ss 72/2020 (2/21); OLG Braunschweig, Urteil vom 7. September 2023 (1 ORs 10/23). Vgl. dazu insoweit auch das LG Hamburg, das in dem Beschluss vom 1. Dezember 2022, Az. 616 Qs 27/22, darauf verweist, dass die Äußerung „Impfen macht frei“ als „Kritik an einer als übergriffig betrachteten Pandemiepolitik in Bezug auf den Umgang mit Impfungen“ zu verstehen sei.
  • 47
    Vgl. dazu schon ausführlich von Dewitz, NS-Gedankengut und Strafrecht, 2006, 147.
  • 48
    Vgl. dazu schon ausführlich von Dewitz, NS-Gedankengut und Strafrecht, 2006, 119 ff.
  • 49
    Mitsch, Der unmögliche Zustand des § 130 StGB, in: Kriminalpolitische Zeitschrift 4/2018, 198-203 (198).
  • 50
    Hassemer, Theorie und Soziologie des Verbrechens, 1973.
  • 51
    Amelung, Rechtsgüterschutz, 1972, 8 und 363 Fn. 67.
  • 52
    Vgl. Hefendehl, Die Materialisierung von Rechtsgut, GA 2002, 21-28 (26 f.); ders., Kollektive Rechtsgüter, 2002, 22; Wohlers, Deliktstypen des Präventionsstrafrechts, 2000, 285.
  • 53
    Vgl. dazu Heine, in: Schönke-Schröder, StGB, vor §§ 306 ff., Rn. 2; Schröder, Die Gefährdungsdelikte im Strafrecht, ZStW 1981 (1969), 7-28 (14 ff.); Gallas, Abstrakte und konkrete Gefährdung, in FS für Ernst Heinitz, 1972, 171-184 (180); Meyer, Die Gefährdungsdelikte, 1992, 154 ff.
  • 54
    Vgl. nur Binding, Die Normen, 1916, S. 379 ff.; Krauß, Erfolgsunrecht und Handlungsunrecht im Unrecht, ZStW 76 (1964), 19-68 (66); Brehm, Zur Dogmatik des abstrakten Gefährdungsdelikts, 1973, 10 ff.; Zieschang, Die Gefährdungsdelikte, 1998, 22.
  • 55
    So auch schon Mitsch, Der unmögliche Zustand des § 130 StGB, in: Kriminalpolitische Zeitschrift 4/2018, 198-203 (199, 202). Ähnlich Fischer in: StGB, 69. Auflage, 2022, § 130 Rn. 8; Krauß in: LK-StPO, § 130 Rn. 38; Schäfer, in MüKo-StGB, § 130 Rn. 41.
  • 56
    Wandres, Die Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens, 2000, 73.
  • 57
    BT-Drucks. 12/6853 vom 8. Februar 1994, S. 23 f.; BGH, Urteil vom 6. April 2000 (1 StR 502/99), abgedruckt in: NJW 2000, 2217 (2218).
  • 58
    BGH, Urteil vom 6. April 2000 (1 StR 502/99), abgedruckt in: NJW 2000, 2217 (2218).
  • 59
    BGH, Urteil vom 6. April 2000 (1 StR 502/99), abgedruckt in: NJW 2000, 2217 (2218).
  • 60
    Rackow, Was ist Verharmlosen? Überlegungen zu § 130 Abs. 3 StGB, in: ZIS 2010, 366-375 (369) m. w. N. Für eine restriktive Auslegung im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG: Stegbauer, Der Tatbestand gegen die Auschwitzleugnung – eine Zwischenbilanz, in: NStZ 2000, 281-286 (285).
  • 61
    Schäfer/Anstötz, § 130 Rn. 82 in: MüKo 4. Auflage 2021 m. w. N.
  • 62
    BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 (1 BvR 2083/15) Rn. 26 f. (zitiert nach juris).
  • 63
    von Dewitz, NS-Gedankengut und Strafrecht, 2006, 190.
  • 64
    Hoven/Obert, Das Tragen von „Ungeimpft“-Sternen – eine Geschmacklosigkeit oder Straftat?, in: NStZ 2022, 331-335 (333).
  • 65
    So etwa Hoven/Obert, siehe vorherige Fußnote. Zur Rechtsprechung siehe nur KG Berlin, Urteil vom 11. Mai 2023 ((4) 121 Ss 124/22 (164/22)); OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. März 2021 (Ss 72/2020 (2/21); OLG Braunschweig, Urteil vom 7. September 2023 (1 ORs 10/23); OLG Frankfurt vom 13. Februar 2023 (1 Ss 166/22); LG Aachen, Beschluss vom 18. August 2022 (60 Qs 16/22); AG Plön, Urteil vom 23. Mai 2023 (32 Ds 5 OJs 9/21).
  • 66
    Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 8. März 2021, Az. Ss 72/20 (2/21).
  • 67
    LG Aachen, Beschluss vom 18. August 2022 (60 Qs 16/22), Rn. 38 und 44.
  • 68
    AG Pirna, Urteil vom 19. September 2022 (Az. 212 Ds 378 Js 111/22).
  • 69
    LG Hamburg, Beschluss vom 1. Dezember 2022, Az. 616 Qs 27/22.
  • 70
    LG Hamburg, Beschluss vom 1. Dezember 2022, Az. 616 Qs 27/22, S. 5.
  • 71
    Az. 4 Qs 332/23.
  • 72
    Az. 1 Ss 166/22.
  • 73
    Az. (4) 121 Ss 124/22 (164/22).
  • 74
    AG Plön, Urteil vom 23. Mai 2023 (32 Ds 5 OJs 9/21) Rn. 93 (zitiert nach juris). Siehe dazu auch den Kommentar in Schleswig-Holsteinischen Anzeigen, 06/2023. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dagegen Berufung eingelegt.
  • 75
    BGH, Urteil vom 20. September 2011 – 4 StR 129/11 (zitiert nach juris).
  • 76
    OLG Braunschweig, Urteil vom 7. September 2023 (1 ORs 10/23), zitiert nach der Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 14. September 2023.
  • 77
    Vgl. dazu nur „Ungeimpft“-Sterne: Polizei und Justiz greifen härter durch. Zur Haltung der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holsteins siehe von Dewitz, Täter-Opfer-Ausgleich und neuere Entwicklungen im Opferschutz – Bericht über den 1. Opferschutztag in Schleswig-Holstein, in: Schleswig-Holsteinische Anzeigen (SchlHA), 10/22, S. 372-376 (374).
  • 78
    Az. 1 BvR 2083/15.
  • 79
    Roth, Hasskriminalität – ein neues Konzept in der Strafverfolgungswirklichkeit, in: GSZ 2022, S. 123-132 (127).
  • 80
    Hoven/Obert, Das Tragen von „Ungeimpft“-Sternen – eine Geschmacklosigkeit oder Straftat?, in: NStZ 2022, 331-335 (333). So später auch das OLG Brauschweig, Urteil vom 7. September 2023 (1 ORs 10/23), zitiert nach der Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 14. September 2023.
  • 81
    Az. (4) 121 Ss 124/22 (164/22).
  • 82
    Vgl. Artikel in der LTO: Ist das Tragen von „Unge­impft“-Ster­nen strafbar?
  • 83
    LG Köln, Beschluss vom 4. April 2022 (Az. 113 Qs 6/22) und BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020 (205 StRR 240/20). Vgl. dazu insoweit auch den Nichtannahmebeschluss, BVerfG, Urteil vom 21. September 2021 (1 BvR 1787/20). Unmaßgeblich dürften Entscheidungen auf der Grundlage von Strafbefehlen wie etwa AG Baden-Baden und AG Freiburg sein, zitiert nach Roth, Hasskriminalität – ein neues Konzept in der Strafverfolgungswirklichkeit, in: GSZ 2022, S. 123-132 (126 Rn. 30).
  • 84
    AG Augsburg, Urteil vom 23. August 2019 (06 Cs 101 Js 134200/18), unveröffentlicht UA S. 5, zitiert nach Roth, Hasskriminalität – ein neues Konzept in der Strafverfolgungswirklichkeit, in: GSZ 2022, S. 123-132 (126).
  • 85
    Az. 205 StRR 240/20.
  • 86
    BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018, Az. 1 BvR 2083/15, (zitiert nach juris).
  • 87
    BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 (1 BvR 2083/15), Rn. 23 (zitiert nach juris).
  • 88
    BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 (1 BvR 2083/15), Rn. 26 f. (zitiert nach juris).
  • 89
    BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020 (205 StRR 240/20) Rn. 5 (zitiert nach juris).
  • 90
    BVerfG, Beschluss vom. 21 September 2021 (1 BvR 1787/20).
  • 91
    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 5. Juli 2022, Az. 1854/22 (zitiert nach juris).
  • 92
    LG Köln, Beschluss vom 4. April 2022 (113 Os 6/22).
  • 93
    So BVerfG Beschluss vom 22. Juni 2018 (1 BvR 2083/15) Rn. 27 (zitiert nach juris).
  • 94
    So auch schon Mitsch, Der unmögliche Zustand des § 130 StGB, in: Kriminalpolitische Zeitschrift 4/2018, 198-203 (198).
  • 95
    Seibert, Spiegelungen eines politisierten Strafrechts, 2023, Frankfurt a. M.
  • 96
    Schaffstein, Das subjektive Recht im Strafrecht, DRWis 1 (1936), 39-49 (46).
  • 97
    Seibert, Äußerungsdelikte, Spiegelungen eines politisierten Strafrechts, Kapitel zu den Staatsschutzdelikten, im Erscheinen.
  • 98
    International wird lediglich auf die „schockierende Trivialisierung des Judensterns“ hingewiesen. So etwa der Artikel: “Shocking rise of Holocaust Trivializing Yellow Stars across Europe” in ADL, Juni 2021.
  • 99
    AG Ansbach, 5 Cs 1012 Js 7310/21, zitiert nach Zweierlei Maß bei der Justiz?, veröffentlicht bei KRiStA (zuletzt abgerufen am 22. Juni 2023).
  • 100
    Vgl. dazu Zweierlei Maß bei der Justiz?
  • 101
    Hoven/Obert, Das Tragen von „Ungeimpft“-Sternen – eine Geschmacklosigkeit oder Straftat?, in: NStZ 2022, 331-335.
  • 102
    Vgl. dazu nur den Artikel von Reitschuster, Staatsanwaltschaft ermittelt wegen #ichhabemitgemacht (zuletzt abgerufen am  22. Juni 2023). Inzwischen werden Aussagen gegen Ungeimpfte unter der Website: https://ich-habe-mitgemacht.de/ (zuletzt abgerufen am 22. Juni 2023) zusammengefasst. Dazu auch Marcus Klöckner/Jens Wernicke, „Möge die gesamte Republik mit dem Finger auf sie zeigen.“ – Das Corona-Unrecht und seine Täter, 2022, S. 22 m. w. N.
  • 103
    Ungeimpfte als „Blinddarm“? ZDF-Intendant Bellut sieht kein Problem, (zuletzt abgerufen am 22. Juni 2023).
  • 104
    Bereits jetzt, im Herbst 2023, zeichnet sich ab, dass die allein in Deutschland millionenfach verabreichten neuartigen Impfstoffe gegen das neue Corona-Virus weitaus mehr negative Wirkungen beinhalten als zu Beginn der Impfkampagne noch angenommen. Eine Zusammenfassung von wissenschaftlichen Forschungen nach Obduktionen von Menschen, die wenige Tage nach Erhalt einer Covid-19-Impfung verstorben sind, findet sich in der Dokumentation des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zur „Obduktion nach impfbezogenen Todesfällen“, Az. WD 9. – 3000 – 081/22, vom 12. Dezember 2022 (zuletzt abgerufen am 22. Juni 2023). Vgl. weiter die Forschungsergebnisse nach Obduktionen von Professor Schirmacher, seit 18 Jahren geschäftsführender Direktor des Pathologischen Instituts des Uniklinikums Heidelberg und bis 2019 Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Pathologie, die er gemeinsam mit anderen Medizinern in: Clinical Research in Cardiology im November 2022 publiziert hat (zuletzt abgerufen am 22. Juni 2023). Darin wird nachgewiesen, dass Herzmuskelentzündungen mit Todesfolge nach Impfung mit mRNA-Impfstoffen auftreten können. In einem Artikel mehrerer Mediziner, der in der Zeitschrift Vaccine (vol. 40), 2022, veröffentlicht worden ist, wird dargelegt, dass ein um 10,1 von 10.000 höheres Risiko an „serious adverse events of special interest (AESIs)“ (ernsten Nebenwirkungen) zu erkranken bei den Versuchspersonen, die das Vakzin von Pfizer/Biontech bekommen hatten (Trial phase III), als bei den jeweiligen Placebo-Gruppen vorlag. Auch an den Daten der entscheidenden Phase-3-Studie des mRNA-Impfstoffs von Biontech/Pfizer gibt es immer mehr Zweifel. Es drängt sich der Verdacht auf, dass schwere Nebenwirkungen der Probanden insbesondere in Buenos Aires kaschiert wurden. (Vgl. dazu nur Die vielen Ungereimtheiten bei der Pfizer-Zulassungsstudie, zuletzt abgerufen am 22. Juni 2023). Vgl. auch den Dokumentarfilm zu Impfgeschädigten aus den USA.

Quelle: Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte neV. (KRiStA)

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