Hahn Rechtsanwälte: DZ Bank AG erstmalig auch beim DG-Fonds Nr. 39 zu Schadensersatz verurteilt
Archivmeldung vom 04.08.2011
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittErstmalig wurde die DZ Bank AG mit Urteil des Landgerichts Münster vom 18.07.2011 auch beim DG-Fonds Nr. 39 zu Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne verurteilt. Das Landgericht Münster bejahte ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden, weil die Klägerin nicht darüber aufgeklärt worden war, dass die DG Anlage Gesellschaft mbH als hundertprozentige Tochter der DZ Bank AG die Finanzierungsberatung und -vermittlung übernommen hatte und hierfür rund 2,1 Millionen DM vergütet werden. Für die Einschätzung einer möglichen Interessenkollision würden auch die Angaben im Prospekt nicht ausreichen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl die Zwischen- wie auch die Endfinanzierung im Ergebnis von der DZ Bank AG gewährt wurden.
Die von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertretene Anlegerin hatte sich im Jahre 1996 gemeinsam mit ihrem Ehemann an dem geschlossenen Immobilienfonds DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 39 "Dresden, Leipzig" Kreft & Prüske KG" mit 50.000,00 DM beteiligt. Bereits das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte für den DG-Fonds Nr. 34 mit Urteil vom 10.02.2010 einen identischen Prospektfehler angenommen. Auch beim DG-Fonds Nr. 34 wurde die DG Anlage Gesellschaft mbH nicht als Vertragspartner und Zahlungsempfängerin der Finanzierungsberatungs- und -vermittlungsgebühr benannt.
"Das Landgericht liegt auf der Linie der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. Wir hoffen, dass nunmehr auch andere Gerichte sich dieser Auffassung anschließen", so Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte. Neben der Haftung der DZ Bank AG wurde im vorliegenden Fall auch eine Haftung der beratenden VR-Bank wegen verschwiegener Kick-Back Zahlungen bejaht.
Quelle: Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft(ots)