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Arbeitgeber atmen auf: Rechtsanwalt Jan Meyer siegt erneut über Kununu

Archivmeldung vom 07.08.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.08.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Freepik / WB / Eigenes Werk
Bild: Freepik / WB / Eigenes Werk

In einem Eilverfahren vor dem Landgericht Hamburg erstritt Jan Meyer von SterneAdvo erneut einen Sieg gegen Kununu, ein Portal für Arbeitgeberbewertung.

Erneut kam es am 2. August 2024 vor dem Landgericht Hamburg zu einer spannenden Wendung im Kununu-Fall. Kununu, Deutschlands größtes Portal für Arbeitgeberbewertung wurde per Eilbeschluss dazu verurteilt, eine rechtwidrige Bewertung zu löschen.

Alternativ hätte Kununu den Namen der Person herausgeben müssen, die die rechtswidrige Bewertung abgegeben hat. Kununu würde sonst ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten drohen. (Az.: 324 O 305/24)

Zuvor gab es einige Verwirrung um die Klarnamenpflicht. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte im Februar 2024 einen Beschluss erlassen, der Kununu dazu verpflichtete, Klarnamen zu nennen, wenn eine Bewertung rechtswidrig ist und vom Portal weiter veröffentlicht werden will. (Az.: 7 W 11/24)

Zur Verwirrung kam es, als im April 2024 das Landgericht dem Oberlandesgericht widersprach, dem Widerspruch von Kununu stattgab und die Klarnamenpflicht in dem Fall wieder aufhob. (Az.: 7 W 11/24)

Nun hat dasselbe Landgericht in einem erneuten Eilverfahren mit einem begründeten Beschluss im Sinne des klagenden Unternehmens entschieden. Das Landgericht hat sich damit der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts angeschlossen und sich im Grunde gegen die eigene Entscheidung vom April gestellt.

Das Gericht erklärte, dass Kununu für die Bewertung hafte, weil das Portal seine Prüfpflichten nicht erfüllt habe. Kununu konnte nicht nachweisen, dass die Bewertung auf einem echten Geschäftskontakt basiert.

Quelle: sterne-advo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (ots)

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