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Oberlandesgericht Düsseldorf zerreißt Filesharingabmahnung in der Luft

Archivmeldung vom 13.07.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.07.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Stephan Schindelin / pixelio.de
Bild: Stephan Schindelin / pixelio.de

In einer nun veröffentlichten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Anforderungen an Filesharing-Abmahnungen deutlich nach oben geschraubt (Beschluss vom 14.11.2011, AZ I-20 W 132/11).

Nach Ansicht der Richter genügt es nicht, pauschal wegen einer bestimmten Anzahl zum Download angebotener Musikstücke abzumahnen. Dies sei eine “völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung” und dafür dürften keine Gebühren verlangt werden.

Nun könnten tausende Abmahnungen unwirksam werden.Eine Abmahnung müsse “mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet” werde. Sie müsse genau darlegen, welche Verstöße der Abgemahnte genau begangen habe. Dazu gehöre beim Filesharing von Musiktiteln eine Auflistung, welche Songs genau illegal angeboten worden sein sollen und für welchen Mandanten der Abmahnanwalt diese Rechte mit der Abmahnung durchsetzen will. Ohne diese Angabe habe die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen können, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen solle. Pauschale Unterlassungserklärungen seien unwirksam.

Quelle: Konsumer.info (News4Press)

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