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Keine Vorabkosten Immobilie war noch mit Wohnungsrecht belastet

Archivmeldung vom 03.08.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.08.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Ein Immobilieneigentümer kann keine vorab entstandenen Werbungskosten geltend machen, wenn das betreffende Objekt noch mit einem Wohnungsrecht belegt ist und der Inhaber dieses Rechts einer Vermietung nicht zustimmt. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste Finanzgerichtsbarkeit Deutschlands entschieden.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX B 27/22)

Der Fall: Der Erwerber einer Immobilie wollte, wie das im Alltag durchaus üblich ist, im Vorgriff auf eine geplante Vermietung Werbungskosten geltend machen. Doch in dieser konkreten Situation weigerte sich das Finanzamt, dem Antrag des Steuerzahlers zu entsprechen. Denn bei einem noch mit einem Wohnungsrecht belegten Objekt (konkret: durch den Vater des Eigentümers) sei die spätere Realisierung von Vermietungsabsichten nicht absehbar.

Das Urteil: Der BFH wies darauf hin, dass das Finanzgericht "zu Recht" die Anerkennung der Werbungskosten abgelehnt habe. Zuvor müsse der Inhaber des lebenslangen Wohnungsrechts einer Vermietung von einzelnen Räumen des Objekts zustimmen und gegebenenfalls anteilig auf sein Recht verzichten.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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