Jäger dürfen nicht auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer jagen
Archivmeldung vom 27.06.2012
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.06.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat heute das Urteil im Fall “Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland” verkündet. In seinem Urteil der Großen Kammer (Beschwerdenummer 9300/07), das rechtskräftig ist, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte heute mit einer Mehrheit der Stimmen eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest.
Rechtsanwalt Günter Herrmann aus Stutensee in Baden-Württemberg ist Eigentümer zweier Wiesengrundstücke in Rheinland-Pfalz. Dadurch ist er automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft - gegen seinen Willen und ohne Möglichkeit, aus der Jagdgenossenschaft auszutreten. Hiergegen hat er vor den deutschen Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos geklagt, so dass er im Jahr 2007 den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrief. Denn der Tier- und Naturfreund kann es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass Jäger sein Grundstück gegen seinen Willen betreten, um dort Tiere zu töten.
Kleine Kammer wies Beschwerde des Grundstückeigentümers ab
Die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hatte am 20.01.2011 völlig überraschend geurteilt, dass die Menschenrechte deutscher Grundstückseigentümer weniger wert sind als die Rechte von Grundstückseigentümern in Luxemburg und Frankreich, und wies die Beschwerde aus Deutschland ab.
Widersprüchliche Rechtsprechung zu Frankreich und Luxemburg
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellte nämlich im Jahr 1999 im Falle französischer Kläger mit 16:1 Richterstimmen nahezu einstimmig fest, dass es gegen die Menschenrechte verstößt, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. Und diese klare Entscheidung war keine Eintagsfliege: Im Jahr 2007 entschied die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle einer luxemburgischen Klägerin einstimmig mit 7:0 Richterstimmen erneut, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen auszuüben.
Menschenrechte finden auch in Deutschland Beachtung
Der Gerichtshof gelangte zu der Auffassung, dass sich die Situation in Deutschland nicht substantiell von derjenigen unterschied, die er in den Fällen von Frankreich und Luxemburg geprüft hatte. Er sah daher keinen Grund, von seinen Schlussfolgerungen in diesen Fällen abzuweichen. Der Gerichtshof entschied somit auch für Deutschland, "dass die Verpflichtung, die Jagd auf ihrem Land zu dulden, obwohl sie diese aus Gewissensgründen ablehnen, Grundstückseigentümern eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt".
Der Weg durch die Instanzen hat sich somit gelohnt!
Der über 8 Jahre andauernde Weg durch die Instanzen hat sich somit für den Beschwerdeführer gelohnt. „Die Jäger dürfen nun nicht mehr auf fremden Grundstücken gegen den Willen der jeweiligen Grundeigentümer die Jagd ausüben, d.h. Tiere töten“, stellt Rechtsanwalt Dominik Storr, der den Beschwerdeführer vertritt, fest. Der deutsche Gesetzgeber sei nun verpflichtet, die Jagdgesetzgebung entsprechend zu ändern.
Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Quelle: Rechtsanwalt Dominik Storr