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Falsche Impressums-Angaben in Profilen von Google Places, Xing, Twitter oder Facebook sind abmahnfähig

Archivmeldung vom 03.06.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.06.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thorben Wengert  / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Die meisten Firmen wissen bereits, dass sie das Impressum ihrer Homepage pflegen müssen. Es muss vollständig sein und außerdem immer aktuell. Ein Beschluss vom Landgericht München zeigt nun: Das gilt nicht nur für die eigene Homepage. Auch falsche Impressumsangaben etwa im eigenen Google Places Profil sind abmahnbar. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE rät dazu, alle Firmenprofile regelmäßig zu kontrollieren, auch die auf Facebook oder XING.

Wenn es um Abmahnungen geht, hört der Spaß auf. Viele Homepage-Betreiber wissen bereits, dass sie auf ihrer Homepage ein Impressum bereitzustellen haben - und dass dieses alle wichtigen Daten und Fakten enthalten muss. Ein Beschluss des Landgerichts München I vom 22. März 2011 (Az. 17 HK O 5636/11) macht nun deutlich, dass im Web aktive Firmen die Sorgfaltspflicht noch deutlich weiter fassen müssen. Auch die Impressumsangaben in den verschiedenen Web-Profilen müssen aktuell gehalten werden, sonst droht die Abmahnung.

Worum ging es im Beschluss? Die Antragsgegnerin hatte ihren Firmensitz in Google Places anzeigen lassen. Im dazugehörigen Profil war aber nicht der wirkliche Geschäftssitz eingetragen, sondern stattdessen ein anderer Ort in der Nähe mit abweichender Postleitzahl. Daraufhin erfolgte eine Abmahnung, die zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Das Gericht gab der Abmahnung Recht, da die fehlerhafte Angabe des Geschäftssitzes der Antragsgegnerin die angesprochenen Verkehrskreise leicht in die Irre führen könnte. Begründet wurde dies mit § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG und § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.

Rechtsanwalt Christian Solmecke: Firmen müssen ihre Daten auch auf den Web-Profilen aktuell halten

RA Christian Solmecke von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE kommentiert: "Dieser Beschluss darf von den Unternehmen nicht ignoriert werden - auch wenn sie gar keinen Eintrag bei Google Places halten. Die eigene Adresse wird nämlich an vielen Stellen und in vielen Profilen im Web hinterlegt - und dann vergessen. Ist sie plötzlich nicht mehr aktuell, droht ganz schnell die Abmahnung. Das betrifft nicht nur Google Places, sondern etwa auch XING, Twitter oder Facebook. Selbst iPhone-Apps müssen ein eigenständiges Impressum enthalten."

Aus diesem Grund lohnt es sich für Firmen, genau Buch zu führen über alle Seiten und Profile, in denen die eigene Geschäftsadresse hinterlegt wurde. Dabei kann es sich um die verschiedensten sozialen Netzwerke handeln, aber eben auch um kostenfreie Angebote wie Google Places.

RA Christian Solmecke: "Wir empfehlen, den Überblick zu behalten. Dies geschieht am einfachsten, indem man sich als Firma nicht auf zu vielen Plattformen im Web tummelt, sondern sehr mit Bedacht wählt, wo die eigenen Kontaktdaten zur Verfügung stehen. Hier sollte man sich die hinterlegten Daten ausdrucken, sodass sie sich abheften und regelmäßig kontrollieren lassen. Ansonsten droht leicht eine ebenso unnötige wie teure Abmahnung."

Quelle: RA Christian Solmecke

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