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Abfall als "Andenken"

Archivmeldung vom 09.01.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.01.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

So stellt man sich gemeinhin die Räumung einer Immobilie nicht vor. Die Mieterin einer Gaststätte, der fristlos gekündigt worden war, ließ in den Kellerräumen einiges an Sperrmüll zurück. Im Anschluss stellte sich, rein rechtlich, die Frage, ob überhaupt eine korrekte Räumung der Immobilie vorlag oder nicht.

Der Eigentümer ging von einer unzulässigen Teilräumung aus, was für die Mieterin eine fortgesetzte Zahlung des Mietzinses bedeutet hätte. Letztlich musste ein Gericht entscheiden. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS lag im konkreten Fall eine wirksame Räumung vor. Zwar könne prinzipiell eine Teilräumung in Frage kommen, wenn ein Mieter eine erhebliche Menge an Gegenständen zurücklasse. Doch hier handle es sich nur um Sperrmüll im Keller, weswegen man im Grundsatz noch von einer wirksamen Räumung ausgehen müsse. Die Mieterin könne allerdings für das Entfernen ihrer Hinterlassenschaften schadenersatzpflichtig gemacht werden.

(Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 8 U 212/14)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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