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Wohnungsgröße spielt bei Hartz IV keine Rolle

Archivmeldung vom 22.07.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.07.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Oliver Randak

Ob eine Wohnung für Hartz-IV-Empfänger angemessen ist, hängt ausschließlich von den Unterkunftskosten und nicht von übrigen Merkmalen wie Baujahr oder Wohnungsgröße ab.

Ob eine Wohnung für Hartz-IV-Empfänger angemessen ist, hängt ausschließlich von den Unterkunftskosten und nicht von übrigen Merkmalen wie Baujahr oder Wohnungsgröße ab. Das stellte das Sozialgericht Reutlingen klar und gab damit der Klage einer Hilfebedürftigen teilweise statt, die allein in einer Sechs-Zimmer-Wohnung lebte.Die Wohnung kostete monatlich lediglich 350 Euro zuzüglich 29 Euro Nebenkosten.

Die zuständige Behörde hielt die Wohnung angesichts einer Wohnfläche von 130 Quadratmetern für unangemessen groß und forderte die Frau zur Senkung der Mietkosten durch einen Umzug auf. Angemessen sei eine Wohnung mit 45 Quadratmetern, die zwischen 265 Euro kalt im Altbau und 325 Euro im Neubau kosten dürfe.

Die Richter entschieden hingegen, dass die Behörde allein die entstehenden Kosten und nicht die übrigen Merkmale einer Wohnung berücksichtigen dürfe. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum der Hilfebedürftigen lediglich eine Kaltmiete von 265 Euro zugestanden werde, bei einem Umzug in eine kleinere Neubauwohnung jedoch eine Miete von 325 Euro angemessen sei. Im Ergebnis sprachen die Richter der Hilfebedürftigen eine Kaltmiete von 325 Euro zu. Die Differenz von 25 Euro zur tatsächlich gezahlten Miete müsse sie allerdings selbst tragen.

(SG Reutlingen, Urteil vom 17. März 2008, AZ: S 12 AS 3489/06)

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