Oldtimer mit „Macken“ ist kein Neuwagen
Archivmeldung vom 15.10.2013
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittWer ein Auto kauft, welches als fahrbereiter „Oldtimer mit Macken“ angeboten wird, muss mit einigen Problemen rechnen. Wie die D.A.S. unter Berufung auf ein Urteil des OLG Düsseldorf mitteilt, kann der Käufer bei Auftreten von Lenkungsspiel oder Ölverlust keine Ansprüche geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten.
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Händler können Gewährleistungsansprüche nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Zumindest für ein Jahr haftet der Händler dafür, dass das Fahrzeug keine Mängel hat. Dies können Schäden sein, die die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen, aber auch das Fehlen einer beim Kauf vereinbarten Beschaffenheit. Private Verkäufer können eine solche Gewährleistung vertraglich ausschließen.
Der Fall: Ein Autoliebhaber hatte einen 1973er Porsche 911 mit 95.000 Kilometern erworben. Das Auto war von einem Händler als fahrbereiter „Oldtimer mit Macken“ angeboten worden. Eine ein Jahr alte Hauptuntersuchung war positiv ausgefallen, ein Gutachten hatte „Zustand 3“ und einen Marktwert von 20.000 Euro bescheinigt. Der Verkaufspreis lag bei 21.911 Euro. Allerdings blieb das gute Stück bereits bei der Überführung wegen eines defekten Schaltgestänges liegen. Der Käufer sah auch die Bremsanlage als mangelhaft an und stellte fest, dass es Rostschäden gab, die Lenkung Spiel habe, die Spur falsch eingestellt sei und das Fahrzeug Öl verliere. Er forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Das Urteil: Das OLG Düsseldorf stellte sich auf die Seite des Händlers. Wie das Gericht der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge mitteilte, könne hier kein Rücktritt erfolgen. Mit der Zusicherung „fahrbereit“ habe der Verkäufer nur ausgesagt, dass das Auto bei einer Hauptuntersuchung nicht als verkehrsunsicher angesehen würde. Bei einer vom Kläger veranlassten HU sei das Auto zwar wegen erheblicher Mängel durchgefallen, aber nicht als „verkehrsunsicher“ bewertet worden. Auch die Zustandsnote drei könne keinen Rücktritt rechtfertigen: Das Gutachten habe den Hinweis enthalten, dass eine genauere Prüfung mit Probefahrt zu einer um 0,5 schlechteren Note führen könne. Note vier bedeute bereits „bedingt fahrbereit. Sofortige Arbeiten notwendig“.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2013, Az. I-3 U 31/12
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung