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Zu viel gekifft: Starker Haschischkonsum führte zur Kündigung der Wohnung

Freigeschaltet am 28.12.2024 um 09:09 durch Mary Smith
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Zwar hat der Gesetzgeber den Haschischkonsum in weiten Bereichen strafrechtlich liberalisiert, doch das bedeutet noch nicht, dass man in seiner gemieteten Wohnung grenzenlos kiffen darf. Laut Infodienst Recht und Steuern der LBS kann das sogar zur fristlosen Kündigung führen.

(Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Aktenzeichen 30 C 196/23)

Der Fall: Ein Mieter konsumierte in seiner Wohnung regelmäßig Cannabis. Das störte seine Nachbarn erheblich. Unter anderem wohnten in demselben Hausgang minderjährige Kinder, die an der Türe des Haschischrauchers vorbeigehen mussten. Der Eigentümer sah im gesteigerten Drogenkonsum des Mieters einen Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und eine Störung des Hausfriedens. Er sprach deswegen nach zuvor erfolgter Abmahnung die fristlose Kündigung aus.

Das Urteil: Dem Amtsgericht schien das Verhalten des Mieters, zu dem neben dem Cannabiskonsum auch noch Pöbeleien und Lärmbelästigungen gehörten, nicht mehr tragbar. Insbesondere der aus der Wohnung dringende Rauch lege es nahe, dass hier "ein unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß" erreicht worden sei, das die Kündigung rechtfertige.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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