Das Schwarzsurfen in unverschlüsselten WLAN-Netzwerken ist nicht strafbar
Archivmeldung vom 09.02.2011
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.02.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittRechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE weist auf ein wichtiges Urteil des Landgericht Wuppertal hin. Demnach ist das "Schwarzsurfen" in fremden WLAN-Netzwerken, insofern sie unverschlüsselt betrieben werden, auch weiterhin nicht strafbar. Probleme können nur die WLAN-Betreiber selbst bekommen: Sie müssen ggf. für die Online-Vergehen der "Schwarzsurfer" ihren Kopf hinhalten.
Wer mit dem Notebook, einem Smartphone oder einem modernen Tablet-PC wie etwa dem iPad unterwegs ist, sucht ständig nach einem offenen WLAN, das eine Internet-Verbindung zur Verfügung stellt. Viele Hotspots in Hotels oder Cafés lassen sich auf diese Weise mit dem Einverständnis der Betreiber nutzen, um E-Mails zu versenden, Web-Seiten zu lesen oder Daten zu downloaden. Ganz anders sieht der Fall bei privaten WLANs aus, die oft nur aus Unkenntnis oder Nachlässigkeit nicht verschlüsselt wurden - und somit ungewollt für jedermann frei verfügbar sind.
Lange Zeit fragten sich WLAN-Nutzer und WLAN-Betreiber, ob das "Schwarzsurfen" nun strafbar ist oder nicht. Genau einen solchen Fall (Az.: 25 Qs 177/10 ) verhandelte das Landgericht Wuppertal am 19. Oktober 2010, wie jetzt bekannt wurde.
Darum ging es: Die Staatsanwalt beantragte vor der Amtsgericht die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen einen Beschuldigten. Ihm sollte zur Last gelegt werden, in Wuppertal einen Ort aufgesucht zu haben, um sich mit dem Laptop in ein unverschlüsseltes WLAN einzuwählen - mit dem Ziel, auf diese Weise das vorhandene Internet kostenfrei nutzen zu können. Das Amtsgericht Wuppertal lehnte die Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen ab: Das Verhalten des Beschuldigten sei nicht strafbar. Das Landgericht bestätigte diese Bewertung und wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet zurück.
Das Landgericht Wuppertal analysierte den Vorfall und konnte beim "Schwarzsurfen" keine Strafbarkeit nach TKG, BDSG oder StGB feststellen. Eine Strafbarkeit könnte nach dem Gesetzbuch nur dann angenommen werden, wenn der "Schwarzsurfer" vertraulich ausgetauschte Nachrichten zwischen anderen Kommunikationspartnern wahrnehmen könne oder wenn personenbezogene Daten abgerufen, Daten ausgespäht oder abgefangen werden. Das sei bei einem "Schwarzsurfen" aber nicht der Fall. Auch ein versuchter Computerbetrug oder das Erschleichen von Leistungen lägen hier nicht vor.
Rechtsanwalt Christian Solmecke, Partner in der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE, kommentiert das Urteil wie folgt: "Es ist gut, dass nun noch einmal aktuell und von Seiten eines Landgerichts bestätigt wird, dass das Fremdsurfen in einem nicht-verschlüsselten und damit offenen WLAN nicht strafbar ist. Das ist wichtig für die vielen mobilen Anwender, die oft nicht unterscheiden können, ob sich ihr Smartphone oder Notebook nun in ein gewollt oder versehentlich offenes Netzwerk einwählt. Ihnen drohen nun keine rechtlichen Mittel mehr, nur weil sie kurz ein offenes Netz genutzt haben - oft genug, ohne es überhaupt zu bemerken."
"Aber", so ergänzt Christian Solmecke, "das bedeutet zugleich auch mehr Verantwortung für die Betreiber eines WLANs. Sie haften in einem nicht-verschlüsselten WLAN für alle Rechtsverstöße, die Nutzer in diesem Netzwerk begangen haben. Nutzen also unbefugte Schwarzsurfer ein WLAN für den Austausch von Copyright-geschütztem Material, so wird eine entsprechende Abmahnung mit Kostennote immer beim WLAN-Betreiber landen. Wir empfehlen deswegen, das eigene WLAN immer zu verschlüsseln und auf diese Weise für die Nutzung durch Unbefugte zu sperren."
Quelle: Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE