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Bundesverfassungsgericht stärkt Recht auf Vergessen im Internet

Archivmeldung vom 27.11.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.11.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Tim Reckmann / pixelio.de
Bild: Tim Reckmann / pixelio.de

Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht auf Vergessen im Internet gestärkt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts gab am Mittwoch einer Verfassungsbeschwerde eines im Jahr 1982 wegen Mordes verurteilten Mannes gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs statt.

Der Mann hatte sich gegen Berichte aus den Jahren 1982 und 1983 eines Nachrichtenmagazins gewehrt, die bei einer Internetsuche mit dessen Namen unter den ersten Treffern angezeigt werden. Zumutbare Vorkehrungen gegen diese Auffindbarkeit wären in Betracht zu ziehen gewesen, urteilten die Karlsruher Richter. Auf Seiten der Beklagten seien die Meinungs- und Pressefreiheit heranzuziehen. Demgegenüber sei die Freiheit der Rundfunkberichterstattung durch die Einstellung der Berichte in ein Onlinearchiv nicht berührt.

Die Verbreitung von Informationen unterliege nicht schon immer dann der Rundfunkfreiheit, wenn sie sich dafür elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme bediene, hieß es. Die sich gegenüberstehenden Grundrechte seien miteinander abzuwägen, wozu zunächst ihr jeweiliger Gewährleistungsgehalt zu erfassen sei. Hierbei sei insbesondere auch den Kommunikationsbedingungen des Internets Rechnung zu tragen, hieß es weiter.

Für die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechtsschutz seien die zeitlichen Umstände schon immer bedeutsam gewesen. Während die Rechtsprechung für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten in der Regel dem Informationsinteresse den Vorrang einräume und jedenfalls bezüglich rechtskräftig verurteilter Straftäter grundsätzlich auch identifizierende Berichte als zulässig ansehe, habe sie gleichzeitig klargestellt, dass das berechtigte Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Tat abnehme, so das Bundesverfassungsgericht.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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