Eine Stadt, zwei Haushalte? Finanzrichter mussten über außergewöhnlichen Steuerfall urteilen
Archivmeldung vom 03.07.2015
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittWenn ein Steuerzahler doppelte Haushaltsführung geltend macht, dann tut er das in der Regel deswegen, weil sein Familienwohnsitz in der einen und sein beruflicher Einsatzort in einer anderen Stadt liegt. Doch wenn die Gemeinde entsprechend groß ist, kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS sogar innerhalb einer einzigen Stadt doppelte Haushaltsführung in Frage kommen. Allerdings muss eine erhebliche Entfernung zu Grunde liegen.
Der Fall: Ein Hamburger Rechtsanwalt und Steuerberater hatte ausgerechnet, dass zwischen seinem Familienwohnsitz und seinem Arbeitsplatz etwas mehr als 25 Kilometer Entfernung zurückzulegen waren, was im Stadtverkehr einer einfachen Fahrtzeit von 41 Minuten entsprach. Er mietete deswegen eine deutlich näher am Arbeitsplatz gelegene, 45 Quadratmeter große Wohnung an und machte dafür doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt führte aus, die täglichen Fahrten zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsplatz seien dem Steuerzahler zuzumuten.
Das Urteil: Die Finanzrichter schlossen sich unter den konkreten Umständen der Argumentation des Fiskus an. "Unter großstädtischen Bedingungen" sei eine Wegezeit von weniger als einer Stunde durchaus noch im Bereich des Vertretbaren. Das könne man als "üblich" bezeichnen. Gleichzeitig legten die Richter auch Wert darauf, dass es nicht grundsätzlich unmöglich sei, innerhalb derselben Gemeinde Familienwohnsitz und Zweitwohnsitz zu unterhalten.
(Finanzgericht Hamburg, Aktenzeichen 1 K 234/12)
Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)